Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Sachverständigenäußerungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/98
Datum
08.09.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg mit dem Vorwurf, die Strafkammer habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen und sich auf nicht gemachte Äußerungen eines Sachverständigen gestützt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrelevanten Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Selbst bei rechtzeitiger Stellung des Ablehnungsgesuchs würde ein bloßer Irrtum über das Ergebnis der Beweisaufnahme keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Die Entscheidung weist zudem auf die Begründungspflicht bei Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 Abs. 6 StPO) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht aus einem bloßen Irrtum der Strafkammer über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme hergeleitet werden.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist nur dann begründet, wenn objektive tatsächliche Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; reine Beurteilungs- oder Aufnahmeirrtümer des Gerichts genügen nicht.

4

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nach § 244 Abs. 6 StPO zu begründen, damit der Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts unterrichtet wird und Gelegenheit zur Beseitigung von Irrtümern erhält.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 30. Januar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/98 vom 8. September 1998 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **8. September 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Januar 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch unbeschadet der Frage, ob die Strafkammer das Ablehnungsgesuch vom 17. Oktober 1997 zutreffend als verspätet verworfen hat (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO), könnte die hierauf gestützte Rüge nur Erfolg haben, wenn das Gesuch nach Auffassung des Revisionsgerichts in der Sache begründet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 25. September 1997 – 1 StR 481/97 ).

Dies ist jedoch nicht der Fall, ohne dass es auf – von den abgelehnten Richtern nicht abgegebene (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 26 Rdn. 14 m. w. Nachw.) – dienstliche Äußerungen ankäme:

a) Das Ablehnungsgesuch ist damit begründet, dass sich die Strafkammer bei der Ablehnung eines Beweisantrags auf Angaben des Sachverständigen Dr. P. gestützt habe, die dieser so nicht gemacht habe. Aus dem von der Revision mitgeteilten Auszug aus dem Beschluss ergibt sich aber schon nicht, dass die Strafkammer ihren Erwägungen Ausführungen des Dr. P. zugrunde gelegt hat. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, läge allenfalls ein Irrtum der Strafkammer vor; anderes behauptet auch die Revision nicht.

b) Eine auf einem Irrtum über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme beruhende Bescheidung eines Beweisantrags kann regelmäßig die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. BGH VRS 20, 205; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 24 Rdn. 14).

Die Begründung, mit der ein Beweisantrag abgelehnt wird (§ 244 Abs. 6 StPO), soll den Antragsteller vom Standpunkt des Gerichts unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich damit auseinanderzusetzen (Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 58 m. w. Nachw.). Hierzu gehört auch die Möglichkeit, auf die Beseitigung von Irrtümern und Missverständnissen hinzuwirken (vgl. BGH StV 1989, 465).

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