Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §63 StGB wegen unzureichender Begründung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/95
- Datum
- 08.08.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB ist in Fällen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit nur zulässig, wenn krankhafte Alkoholsucht oder krankhafte Alkoholüberempfindlichkeit festgestellt ist.
Eine bloße Neigung zu Alkoholmissbrauch oder die pauschale Feststellung alkoholbedingter Impulsivität genügt nicht zur Begründung einer Maßregel nach §63 StGB.
Das Strafgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung nach §63 StGB substantiiert darzulegen und insbesondere Tatsachen zur Krankhaftigkeit der Alkoholerkrankung oder zur Alkoholüberempfindlichkeit festzustellen.
Erweist sich die Darlegung der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §63 StGB als unzureichend, hat das Revisionsgericht die Anordnung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 352/95 vom 8. August 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>] in [REDACTED::<3>], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers zu 3. am 8. August 1995 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1995 mit den Feststellungen soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten mit der „Neigung zu Alkoholmissbrauch“ begründet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er in alkoholisiertem Zustand anfällig sei für „(strafbare) Handlungen, die aus einem momentanen Impuls heraus unternommen werden“. Diese Begründung reicht nicht aus.
Der Angeklagte leidet an leichtem Schwachsinn, sein Intelligenzquotient beträgt 62. Hinzu kommt die Neigung zu schwerem Alkoholmissbrauch. Bei der hier abzuurteilenden Tat ist das Landgericht „aufgrund des leichten Schwachsinns und der Alkoholbeeinflussung von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB“ ausgegangen. Der Schwachsinn allein sei „nicht so ausgeprägt, dass der Angeklagte nicht in der Lage wäre, die Bedeutung strafrechtlicher Bestimmungen als solche zu erkennen“.
Bei der Entscheidung, unter diesen Umständen Unterbringung gemäß § 63 StGB anzuordnen, hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen Alkoholgenuss die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHSt 34, 313; BGHR StGB § 63 Zustand 2 – 7, 17). Weder das eine noch das andere ist bisher dargetan. Deshalb ist die Frage der Unterbringung in neuer Verhandlung zu prüfen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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