Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Zur Anordnung der Unterbringung nach §64 StGB und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/93
Datum
29.06.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen sein Urteil wegen schweren Raubes Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch wegen versuchten Raubes, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) anzuordnen ist. Die Sache wird hinsichtlich Strafe und Unterbringung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 64 StGB hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn der Täter den Hang zum übermäßigen Genuss berauschender Mittel hat, die Tat hierauf zurückzuführen ist und die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Die Anordnung der Unterbringung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.

3

Unterlässt das Gericht die Prüfung der Voraussetzungen des § 64 StGB, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch beeinträchtigen und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen kann.

4

Bei Anordnung einer Unterbringung kann nach § 67 Abs. 2 StGB ein Vorwegvollzug eintreten; daher kann die Möglichkeit der Unterbringung Rückwirkungen auf die Strafzumessung haben.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 11. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/93 vom 29. Juni 1993 in der Strafsache gegen █ aus ███████ ████ Mario Theodor Hans geboren am ██████████ in ███████ wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 1993 im Rechtsfolgenaussprach mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Gründe ‚entsprechend seiner vorgefassten Absicht‘ dabei war, sich in die Tankstelle zu begeben, um dort das in der Kasse befindliche Geld unter Vorhalt seiner Waffe wegzunehmen, als er von dem Polizeibeamten Steinhauser 2 1/2 m vor dem Eingang des Kassenhauses mit übergestreifter Maske und gezogenem Revolver gestellt wurde (UA S. 14, 16/17). Damit hatte der Angeklagte die Schwelle zum ‚jetzt geht es los‘ bereits überschritten und unmittelbar dazu angesetzt, den Raubüberfall durchzuführen. Das rechtfertigt den Schuldspruch wegen Versuchs.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer nicht dargelegt hat, warum sie davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach § 64 StGB muss das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 28, 327, 328).

Nach den Urteilsfeststellungen ist es möglich, dass diese Voraussetzungen bei dem Angeklagten gegeben sind. Er war so betäubungsmittelabhängig, dass seine Steuerungsfähigkeit möglicherweise im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 10, 15, 17–19), und er hat die jetzt abgeurteilten Straftaten aus Angst vor Entzugserscheinungen begangen (UA S. 15). Seine Straftaten gehen also auf seine Betäubungsmittelabhängigkeit zurück. Deshalb hatte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge dieser Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann oder ob eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos ist.

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5; BGH, NStZ 1992, 33 und 432). Über diese Frage muss deshalb neu entschieden werden.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen der Nichtanordnung der Unterbringung und der Strafzumessung eine Wechselbeziehung besteht. Es ist möglich, dass die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich seine Unterbringung angeordnet worden wäre. Das ist ein Rechtsfehler, der den Angeklagten beschwert. Der Strafausspruch muss deshalb insgesamt aufgehoben werden."

Dem stimmt der Senat zu und bemerkt ergänzend: Bei einer (etwaigen) Unterbringung gemäß § 64 StGB wird auch die Möglichkeit der Anordnung eines (teilweisen) Vorwegvollzugs der Strafe eröffnet, § 67 Abs. 2 StGB. Dann kann sich die Unterbringung im Einzelfall wie ein zusätzliches Strafübel auswirken (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 10 m.w.Nachw.) und deshalb Rückwirkungen auf die Bemessung der Höhe der Strafe haben (BGH, Beschlüsse vom 30. April 1991 – 2 StR 118/91 und 28. April 1992 – 1 StR 181/92; vgl. auch BGH b. Theune StV 1985, 162, 163; Hanack in LK 11. Aufl. vor §§ 61 ff. Rdn. 16 m.w.Nachw.). Das ist auch hier nicht ausgeschlossen.

GribbohmFothWahl
MaulBrüning
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