Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Freispruch in Fall II 7 wegen Betruges durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betrugs u. a. ein. Der BGH hebt die Verurteilung im Fall II 7 wegen Betrugs durch Unterlassen auf und spricht den Angeklagten insoweit frei; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Feststellungen rechtfertigten keine Verurteilung, insbesondere hinsichtlich der Haftung der Bürgen für neu begründete Verbindlichkeiten und möglicher Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Gesamtstrafe bleibt bestehen, da eine Herabsetzung nicht zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter eine Garantenstellung innehatte und das Unterlassen kausal zum Vermögensschaden führte; bloße Spekulationen genügen nicht.

2

Die Haftung von Bürgen für neu begründete Verbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn der Inhalt der Bürgschaftspflicht diese Verbindlichkeiten erfasst.

3

Zur Beurteilung, ob eine Unterrichtung der Bürgen zu einer Minderung ihrer Verpflichtungen geführt hätte, sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche Maßnahmen den Bürgen offenstanden und ob solche Maßnahmen erfolgversprechend gewesen wären; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

4

Die Aufhebung einer Einzelstrafe führt nicht zwingend zur Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Berücksichtigung des Wegfalls eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 7. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/90 in der Strafsache gegen den Verkaufsberater Ralf H. aus S______, dort geboren am ___ 1963, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1990 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe wegen Betrugs durch Unterlassen verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

In Fall II 7 der Urteilsgründe muss der Angeklagte freigesprochen werden, weil die Feststellungen insoweit eine Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen. Eine Haftung der Bürgen für die 1986 neu begründeten Verbindlichkeiten (Fälle II 1.1 – 1.4 der Urteilsgründe) kommt ohnehin nicht in Betracht, da sich die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Cannstatter Volksbank darauf nicht bezieht. Soweit es um die ursprüngliche – noch nicht getilgte – Darlehensverpflichtung geht, ist nicht ersichtlich, was die Bürgen im Falle einer Unterrichtung zur Verminderung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen hätten tun können, ob insbesondere Vollstreckungsversuche bei dem vermögenslosen Angeklagten hätten zum Erfolge führen können.

Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 zwingt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat ausschließt, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

*(BGH Dr. Maul ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen)*

Kuhn Kuhn Granderath Gerlach Brüning V. v.

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