Revision teilweise erfolgreich: Freispruch in Fall II 7 wegen Betruges durch Unterlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/90
- Datum
- 17.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Betrugs durch Unterlassen setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass der Täter eine Garantenstellung innehatte und das Unterlassen kausal zum Vermögensschaden führte; bloße Spekulationen genügen nicht.
Die Haftung von Bürgen für neu begründete Verbindlichkeiten kommt nur in Betracht, wenn der Inhalt der Bürgschaftspflicht diese Verbindlichkeiten erfasst.
Zur Beurteilung, ob eine Unterrichtung der Bürgen zu einer Minderung ihrer Verpflichtungen geführt hätte, sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, welche Maßnahmen den Bürgen offenstanden und ob solche Maßnahmen erfolgversprechend gewesen wären; bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe führt nicht zwingend zur Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei Berücksichtigung des Wegfalls eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 352/90 in der Strafsache gegen den Verkaufsberater Ralf H. aus S______, dort geboren am ___ 1963, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1990 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe wegen Betrugs durch Unterlassen verurteilt worden ist. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, soweit er verurteilt ist. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens in 1. und 2. Instanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Gründe
In Fall II 7 der Urteilsgründe muss der Angeklagte freigesprochen werden, weil die Feststellungen insoweit eine Verurteilung wegen Betrugs nicht rechtfertigen. Eine Haftung der Bürgen für die 1986 neu begründeten Verbindlichkeiten (Fälle II 1.1 – 1.4 der Urteilsgründe) kommt ohnehin nicht in Betracht, da sich die Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der Cannstatter Volksbank darauf nicht bezieht. Soweit es um die ursprüngliche – noch nicht getilgte – Darlehensverpflichtung geht, ist nicht ersichtlich, was die Bürgen im Falle einer Unterrichtung zur Verminderung ihrer Bürgschaftsverpflichtungen hätten tun können, ob insbesondere Vollstreckungsversuche bei dem vermögenslosen Angeklagten hätten zum Erfolge führen können.
Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 zwingt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe, da der Senat ausschließt, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamtstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
*(BGH Dr. Maul ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert, seine Unterschrift beizufügen)*
Kuhn Kuhn Granderath Gerlach Brüning V. v.