Treffer
BGH Urteil

Revision des Nebenklägers: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen fehlerhafter Würdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/86
Datum
09.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger reichte Revision ein und begehrte eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags, was nach §§ 374, 395 StPO nicht zulässig ist. Der BGH hob jedoch den Strafausspruch auf, da die Strafkammer wesentliche Feststellungen (Urheberschaft des Angeklagten, Ausmaß der Provokationen) nicht ausreichend berücksichtigte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ermöglicht keine Verurteilung wegen eines nicht von der Nebenklage erfassten Offizialdelikts; §§ 374, 395 StPO schließen ein entsprechendes Begehren grundsätzlich aus.

2

Ergibt die Revision des Nebenklägers Erfolg hinsichtlich eines nebenklagefähigen Delikts im Schuldspruch, kann das Revisionsgericht auch ein in Tateinheit stehendes Offizialdelikt prüfen und ggf. verurteilen.

3

Strafzumessung und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung müssen auf einer mit den Feststellungen übereinstimmenden und vollständigen Sachwürdigung beruhen; zusammenfassende Wertungen, die wesentliche festgestellte Umstände unberücksichtigt lassen, rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Die Zurechnung des Verhaltens Dritter oder Angehöriger darf nicht ohne Prüfung der Selbständigkeit ihres Handelns erfolgen; der Tatrichter hat darzulegen, inwieweit das Verhalten Dritter dem Angeklagten zugerechnet wird und wie dies die Schuld- und Strafbemessung beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 7. März 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen Reinhold Anton dort geboren am █████████████████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuhn, Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ██████████ als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███ aus [REDACTED] als Vertreter des Nebenklägers, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Nebenklägers, der Verurteilung wegen versuchten Totschlags anstrebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Weil versuchter Totschlag der Nebenklage nicht zugänglich ist (§§ 374, 395 StPO), kann der Nebenkläger sein Rechtsmittel nicht damit begründen, das Landgericht habe zu Unrecht nicht wegen dieses Delikts verurteilt (BGH, Beschl. vom 18. Mai 1976 – 5 StR 267/76). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon entschieden, dass, wenn die Revision des Nebenklägers im Hinblick auf ein nebenklagefähiges Delikt im Schuldspruch Erfolg hat, das Gericht auch ein in Tateinheit dazu stehendes Offizialdelikt neu überprüfen und gegebenenfalls wegen dieses Offizialdelikts verurteilen kann (BGHSt 13, 143). Im vorliegenden Fall hat der Nebenkläger die Sachbeschwerde allgemein erhoben, doch liegt ein Rechtsfehler, was den Schuldspruch wegen eines der Nebenklage zugänglichen Delikts anlangt, nicht vor. Damit ist die Frage, ob der Angeklagte des versuchten Totschlags schuldig sein könnte, der Nachprüfung des Senats von vornherein entzogen.

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sowohl bei der Zumessung der Strafe als auch im Rahmen der Prüfung, ob ihre Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen sei, hält das Landgericht dem Angeklagten „eine fortlaufende Entwicklungslinie sich intensivierender Provokationen seitens des Geschädigten und seines Vaters“ zugute (UA S. 48/49), „eine stetige Aufeinanderfolge von Reizungen durch den Vater und den Geschädigten selbst“ (UA S. 54). Diese zusammenfassende Würdigung wird den Feststellungen nicht gerecht. Unberücksichtigt bleibt, dass der erste Streit durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, der – obwohl er wegen des gegen ihn verhängten Lokalverbots allen Grund gehabt hatte, sich ruhig zu verhalten – ohne jeden Anlass dem Vater des Geschädigten dessen Platz an der Theke streitig machte, und dass es demgegenüber – der Nebenkläger durch sein Dazwischentreten eine weitere tödliche Auseinandersetzung verhinderte (UA S. 14). Unberücksichtigt bleibt des Weiteren, dass der Angeklagte auch Urheber des schließlich zur Verletzung des Nebenklägers führenden Streites war: Als der Nebenkläger seinen betrunkenen Vater daran erinnerte, es sei Zeit, nach Hause zu gehen, forderte der Angeklagte den Nebenkläger auf, still zu sein und seinen Vater nicht weiter zum Aufbruch zu drängen; der Angeklagte tat dies, weil ihm daran gelegen war, weiter von dem Whisky des freigebigen Vaters zu trinken. Erst im Verlaufe des sich daraus entwickelnden Zwists fasste der Nebenkläger den Angeklagten an der Jacke und sagte: „Komm, wir gehen hinaus“ (UA S. [REDACTED]).

Dieser Ablauf der Dinge zeigt darüber hinaus, dass die Strafkammer das Verhalten des Vaters des Nebenklägers nicht ohne weiteres diesem zurechnen durfte; der Nebenkläger stellte sich nicht bedingungslos auf die Seite seines Vaters, sondern war bestrebt, diesen aus Streitigkeiten herauszuhalten und schließlich zum Verlassen des Lokals zu bewegen. Deshalb bedarf die Sache zur Straffrage neuer Verhandlung und Entscheidung.

MaulUlsamerGranderath
KuhnFoth
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