Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/81
Datum
05.02.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen widersprüchlicher Beweiswürdigung. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht denselben Umstand (Nähe des Angeklagten zum Tatort) teils als Indiz für die Täterschaft, teils als für den Angeklagten sprechend und damit unerheblich bewertet hat. Eine solche Inkonsistenz macht die Überzeugungsbildung unklar und erfordert neue Gesamtwürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafrichterliches Urteil setzt eine widerspruchsfreie und nachvollziehbare Beweiswürdigung voraus; innere Widersprüche in den Urteilsgründen machen die Überzeugungsbildung unklar.

2

Bei der Prüfung eines einzelnen Beweisumstands hat das Gericht zunächst zu bestimmen, ob dieser Umstand für, gegen oder neutral gegenüber der Täterschaft spricht, bevor es ihn in eine Gesamtwürdigung einbezieht.

3

Es ist unzulässig, einen Tatumstand zur Begründung der Überzeugung von der Täterschaft heranzuziehen und denselben Umstand zugleich als für den Angeklagten sprechend bzw. unerheblich zu qualifizieren, ohne die Gegensätzlichkeit zu klären.

4

Führt die Beweiswürdigung zu nicht aufhebbaren Widersprüchen in den Urteilsgründen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 24. Februar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 352/81

in der Strafsache gegen den Arbeiter Huseyin B. ████ ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1956 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – teilweise auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist nicht widerspruchsfrei erfolgt. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, u. a. darauf, dass der Angeklagte in der Tatnacht um 2.45 Uhr in unmittelbarer Nähe des Tatortes angetroffen wurde (UA S. 5). Demgegenüber bezeichnet die Kammer an anderer Stelle des Urteils eben diesen Umstand als „für den Angeklagten sprechend“, aber nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern (UA S. 8).

Richtigerweise musste das Landgericht sich zunächst darüber klar werden, ob es den Aufenthalt des Angeklagten zu jener Stunde an jenem Ort als Anzeichen für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten – oder auch als keines von beiden wertete. Erst dann war es in der Lage, im Wege einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu prüfen, ob der Angeklagte der Täter war. Dagegen war es nicht zulässig, jenen nächtlichen Aufenthalt zunächst für die Überzeugungsbildung, der Angeklagte sei der Täter, heranzuziehen, den Aufenthalt anschließend als für den Angeklagten sprechend zu bezeichnen, diesen Umstand aber gegenüber der schon gebildeten Überzeugung als unerheblich zu werten.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung.

PikartHerdegenFoth
WoesnerSchikora
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