Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung und Verwerfung von Revisionen – BGH, 1 StR 352/74

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/74
Datum
10.09.1974
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzte der Bundesgerichtshof zwei Angeklagte in den vorigen Stand wegen versäumter Fristen zur Anbringung von Wiedereinsetzungsgesuchen und zur Begründung der Revision. Die Kosten der Wiedereinsetzung wurden den Angeklagten auferlegt. Die Revisionen dreier weiterer Angeklagter wurden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2, 3 StPO ergab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist.

2

Bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann das Gericht die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller auferlegen.

3

Ergibt die Nachprüfung der Revisionsbegründungen nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, wenn dieses vom Gericht verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 12. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Ulrich X aus ███, dort geboren am ██ ██ 1953, zur Zeit in Haft, 2. den Kraftfahrer Marcel ██████ aus ███, dort geboren am ██████, 3. den Fliesenleger Egon R ██ aus ███, dort geboren am ████████ 1951, 4. den Soldaten Peter S ███ ████ ███, geboren am ████████████ in ███, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer Körperverletzung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1974 einstimmig

Tenor

1. Die Angeklagten ██ und ██ werden auf ihre Gesuche gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung der Wiedereinsetzungsgesuche und zur Begründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1973 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten.

2. Die Revisionen der Angeklagten K ███, R ███ und S ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

PikertWoesner
PfeifferHerdegen
Wiedereinsetzung und Verwerfung von Revisionen – BGH, 1 StR 352/74 — Themis