Wiedereinsetzung und Verwerfung von Revisionen – BGH, 1 StR 352/74
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/74
- Datum
- 10.09.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und das Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgt ist.
Bei Gewährung der Wiedereinsetzung kann das Gericht die Kosten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller auferlegen.
Ergibt die Nachprüfung der Revisionsbegründungen nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO keinen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels, wenn dieses vom Gericht verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 12. Oktober 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Ulrich X aus ███, dort geboren am ██ ██ 1953, zur Zeit in Haft, 2. den Kraftfahrer Marcel ██████ aus ███, dort geboren am ██████, 3. den Fliesenleger Egon R ██ aus ███, dort geboren am ████████ 1951, 4. den Soldaten Peter S ███ ████ ███, geboren am ████████████ in ███, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. September 1974 einstimmig
Tenor
1. Die Angeklagten ██ und ██ werden auf ihre Gesuche gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung der Wiedereinsetzungsgesuche und zur Begründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Oktober 1973 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten.
2. Die Revisionen der Angeklagten K ███, R ███ und S ███ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Pikert | Woesner | ||
| Pfeiffer | Herdegen |