Revision: Strafausspruch wegen Verstoßes gegen Verschlechterungsverbot (§358 StPO) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/68
- Datum
- 17.09.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO zu verwerfen, soweit der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen lässt.
Bei Teilaufhebung eines Urteils ist die Neufestsetzung von Strafen so vorzunehmen, dass das Verschlechterungsverbot des § 358 StPO gewahrt bleibt.
Bei Neufestsetzung dürfen neu veranschlagte Einzelstrafen nicht höher sein als die frühere Einheitsstrafe; werden sie es doch, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Verstößt der Strafausspruch gegen das Verschlechterungsverbot, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, ggf. einschließlich Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels (§ 349 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 7. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 352/68
in der Strafsache gegen den Autoschlosser Manfred █████ aus ██, dort geboren am ██████████ 1941, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. September 1968 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher insoweit zu verwerfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erwähnt zwar den § 358 StPO (S. 14 UA). Der Tatrichter hat sich denn auch bei der Gesamtstrafe an das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehalten, nicht jedoch bei den Einzelstrafen (vgl. BGHSt 1, 252–255; BGHSt 14, 5, 7). Denn sind jetzt für den Fall II 1 sechs Monate Gefängnis ausgesprochen worden (statt früher vier Monate Gefängnis) und für den Fall 4 ein Jahr sechs Monate Gefängnis (statt früher ein Jahr). In den Fällen 2 und 3 (ehemals 2 a und b, Fortsetzungstat) wurden diesmal je ein Jahr Gefängnis verhängt (frühere Strafe: insgesamt vier Monate Gefängnis). Dabei wurde außer acht gelassen, dass keine dieser Einzelstrafen höher sein durfte als die ehemalige Einheitsstrafe (RGSt 67, 236, 241; BGHSt 14, 7, 8 oben). Es blieb daher nichts übrig, als das Urteil im Strafausspruch aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO).
| Dr. Hengsberger | Seibert | Fischer | |||
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