Revision im Betrugs- und Hehlereiverfahren: Teilaufhebung, Einstellung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 7. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/67
- Datum
- 14.11.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch, der einen im Anklagevorwurf nicht enthaltenen Tatbestand betrifft, ist aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen.
Die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei setzt konkrete Feststellungen voraus, dass der Täter bei der Hehlereihandlung die Absicht hatte, die Tat in wiederholter Form zur Erzielung einer fortlaufenden Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu wiederholen.
Hat die rechtsfehlerhafte Einbeziehung eines Falls die Strafzumessung beeinflusst, ist die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Nicht von einem Rechtsfehler betroffene Schuldsprüche können bestehen bleiben, auch wenn einzelne, rechtsfehlerhafte Teilbefunde aufgehoben oder eingestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 5. Januar 1967
Rubrum
in der Strafsache gegen den ███████████ ████████ ███, Österreich, 2 Zt., in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall:
Der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 14. November 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Fall BV 2 der Urteilsgründe betrifft; insoweit wird das Verfahren eingestellt, die Kosten trägt die Staatskasse, im Fall BV 1 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Gegen das angefochtene Urteil bilden die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe mit den übrigen Betrugshandlungen zum Nachteil der Frau ███ keine fortgesetzte Tat, wie der Generalbundesanwalt im Antrag vom 25. August 1967 mit Recht hervorgehoben hat. Ferner ist nach der insoweit zutreffenden Annahme des Urteils der Fall BV 2 überhaupt nicht angeklagt. Deshalb muß das Verfahren in diesem Fall (Betrugsversuch) eingestellt werden. Dagegen ist der Fall BV 1 zwar nicht in Abschnitt A 3 der Anklageschrift (2. N. der Frau Weber), wohl aber als Betrug zum Nachteil der Bayerischen Staatsbank Gegenstand der Anklage (Abschnitt II C). Da das Urteil – ohne Beschwer für den Angeklagten – insoweit nur einen Betrug (zum Nachteil der Bank und der Frau ███) annimmt, kann dieser Schuldspruch bestehen bleiben.
Das gilt auch für den Strafausspruch wegen fortgesetzten Betruges an ████ ██ (Fälle BV, IIL und 2, V 2 der Urteilsgründe); es ist ███████████████, daß sich die rechtsfehlerhafte Einbeziehung des Falles BV 2, den das Landgericht nur als Betrugsversuch gewürdigt hat, auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
2. Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls oder fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei (Fall B XII) kann nicht bestehen bleiben. Als Hehlereihandlung nimmt das Landgericht Ansichbringen der gestohlenen Waren an; rechtfertigen aber nicht die bisherigen Feststellungen die Beurteilung als gewerbsmäßige Hehlerei. Diese läge dann vor, wenn der Angeklagte bei der Hehlereihandlung, Genebei dem Ansichbringen der Waren (die nach den insoweit nicht eindeutigen Feststellungen auf einmal oder nach jedem der beiden Diebstähle stattfand) die Absicht gehabt hätte, die Hehlerei zu wiederholen, um sich aus der wiederholten Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Die Strafkammer stellt aber eine solche Absicht nur bei den Verkäufen fest, die der Angeklagte „in den folgenden Monaten vornahm, nachdem er schon die gesicherte Verfügungsgewalt über die Waren erlangt, die Hehlereihandlung also beendet hatte.“ Auch dies hat der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt.
Dieser Rechtsmangel zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs.
3. Im übrigen ergibt sich kein verfahrens- oder sachlich-rechtlicher Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Schuldspruch im Fall B XII hat ersichtlich ███ die Strafzumessung in den anderen, weitaus gewichtigeren Einzelfällen nicht beeinflußt. Dagegen ist die Aufhebung der Gesamtstrafe nicht zu umgehen.
4. Kostenausspruch: § 467 Abs. 2 letzter Halbsatz StPO; § 2 Abs. 2 UHaftentschG.
Hilbner ned bert.
| Boosdau | Pikart | ||
| Pfeiffer |