Teilaufhebung wegen fehlender Mittäterschaft bei Fremdabtreibung; Gesamtstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/63
- Datum
- 22.10.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann auch dadurch begründet sein, dass sich eine Person während der Ausführung einer bereits begonnenen Tat vor deren Beendigung anschließt; hierfür ist jedoch ein eigener beitragsrelevanter Beitrag zur Tat erforderlich.
Die bloße Kenntnis vom Tatvorhaben, das bloße eigene Wollen oder die nachträgliche Billigung reichen für Mittäterschaft nicht aus; es muss ein Beitrag vorliegen, der kausal oder mitursächlich für den tatbestandlichen Erfolg ist.
Soweit sich das Tun einer Beteiligten auf bloße Untersuchungen ohne Eingriffscharakter beschränkt und diese nach den Feststellungen nicht ursächlich für den Erfolg waren, rechtfertigt dies keine Verurteilung als Mittäterin; allenfalls kann Beihilfe durch frühere Ratserteilung verbleiben.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nicht zugunsten einer abweichenden Tatqualifikation ändern, wenn die Voraussetzungen des § 265 Abs. 1 StPO dem entgegenstehen.
Ist eine Verurteilung in einem Teilbereich aufgehoben, so ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; dies kann sich nach § 76 StGB auf Entscheidungen über die Einziehung erstrecken.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 3. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ geb. ███ aus KC, die Hebamme Friederike, geboren █████ 1908 in ██ ████
Sachbezeichnung: wegen Fremdabtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier, Vorsitzender,
Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Sanders, als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Samatschke, als █████████ der Bund,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten KC wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Mai 1963 gegen sie und die frühere Mitangeklagte ███████ den Feststellungen nach aufgehoben
a) im Fall ████, b) hinsichtlich der Gesamtstrafen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte, die Hebamme ist, wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung (Fall ███) sowie wegen Fremdabtreibung in vier, davon drei gemeinschaftlich begangenen Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und auf Einziehung einer Reihe von Abtreibungswerkzeugen erkannt.
Die Revision der Angeklagten greift das Urteil des Landgerichts außer im Fall ███ mit der Sachrüge an. Sie hat nur in einem Fall (Fall ███) Erfolg.
Frau KC hat im Fall ███████ einen Eingriff zunächst abgelehnt und den Walter ██ ██, der sich zusammen mit dem Mädchen wegen des Eingriffs an sie gewandt hatte, an die ihr bereits bekannte frühere Mitangeklagte Frau ████ verwiesen, um dem Mädchen zu helfen und zu erreichen, dass Frau ████ die Abtreibung vornahm. Als der Eingriff der Frau ████ zunächst ohne Erfolg blieb, wollte die Angeklagte die von Frau ████ begonnene Abtreibung zu Ende führen. Sie nahm je einmal vor und nach dem Abgang des Fruchtwassers vaginale Untersuchungen an dem Mädchen vor und forderte es nach der ersten Untersuchung auf, als Hilfe zu ihr in den Haushalt zu kommen, um es beobachten und erforderlichenfalls einen Eingriff vornehmen zu können. Das Landgericht hat nicht feststellen können, dass die Untersuchungen der Angeklagten für den Fruchtabgang ursächlich waren, der etwa drei Tage nach der zweiten Untersuchung stattfand. Der Angeklagten hat nicht widerlegt werden können, dass sie die Untersuchungen nicht als Eingriffe zur Unterbrechung der Schwangerschaft, sondern als normale Untersuchungen einer Schwangeren vorgenommen hat.
Die Strafkammer hat die Tätigkeit der Angeklagten im Fall ██████ als nachfolgende (sukzessive) Mittäterschaft angesehen, da sie sich später an der von der früheren Angeklagten Frau ████ bereits begonnenen, aber noch nicht beendeten Abtreibung beteiligt habe.
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung jedoch nicht. Es ist zwar möglich, durch ein erst während der Tatausführung erzieltes Einverständnis zum Mittäter zu werden. Es ist also nicht notwendig, dass das Einverständnis zu bewussten und gewollten Zusammenwirken schon vor dem Beginn der Ausführung hergestellt wird. Vielmehr ist Mittäterschaft auch in der Form möglich, dass sich jemand mit einem anderen, der schon in der Ausführung einer Straftat begriffen ist, vor deren Beendigung zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGHSt 2, 344, 345; 6, 248, 251; BGH, Urt. v. 15. August 1957 – 4 StR 199/57; RGSt 8, 42; RG HRR 1941 Nr. 942).
Der später eintretende Mittäter muss aber irgend einen Beitrag zur Ausführung der Tat liefern. Die bloße Kenntnis des Vorhabens oder auch das bloße eigene Wollen der Tat oder seine nachträgliche Billigung genügen nicht (RGSt 35, 13).
Dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass Frau KC durch ihr Tun zum Erfolg beigetragen hat. Die Strafkammer stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass die von der Angeklagten nach dem Tätigwerden der Frau ████ getroffenen Maßnahmen sich in der Vornahme zweier Untersuchungen – nicht Eingriffe – erschöpften, dass die Angeklagte also nichts tat, was, wenn auch nur nach ihrem Willen und ihrer Vorstellung, für den tatbestandlichen Erfolg ursächlich oder mitursächlich war.
Es bleibt nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nur eine Beihilfe durch Ratserteilung vor dem Tätigwerden der Frau ████ übrig.
Das angefochtene Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit die Angeklagte im Falle ████ wegen gemeinschaftlicher Fremdabtreibung verurteilt worden ist. Einer Änderung des Schuldspruchs durch den Senat steht § 265 Abs. 1 StPO entgegen.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass sich der Fehler im Fall ██████ auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen der Verurteilung wegen vollendeter Fremdabtreibung ausgewirkt hat.
Da der Rechtsfehler (irrtümliche Annahme einer gemeinschaftlichen vollendeten Abtreibung) sich auch auf die frühere Mitangeklagte Frau ████ bezieht, unterliegt das Urteil des Landgerichts insoweit in Bezug auf sie ebenfalls der Aufhebung.
Aufgehoben werden muss auch der Ausspruch über die Gesamtstrafen. Diese Aufhebung erstreckt sich nach § 76 StGB auf die Entscheidung über die Einziehung (BGHSt 14, 383).
| Seibert | Willms | Sanders | |||
| Geier | Dr. Hübner |