Wiedereinsetzung bei Revision vor Errichtung des BGH – Zuständigkeit des OLG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/61
- Datum
- 05.10.1961
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern, die vor Errichtung des Bundesgerichtshofs ergangen sind, verbleibt die Zuständigkeit bei den zuvor zuständigen Gerichten (Oberlandesgerichte).
Ein Beschluss nach § 348 StPO bindet ein anderes Revisionsgericht nur, wenn die Voraussetzungen des § 348 StPO vorliegen; hierzu gehören insbesondere die rechtzeitige Einlegung und Begründung der Revision sowie die Übersendung der Akten durch die Staatsanwaltschaft nach § 347 StPO.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag folgt regelmäßig der Zuständigkeit für das zugrundeliegende Rechtsmittel; umgekehrt ist ein Revisionsgericht jedoch nicht durch eine bloße Vorlegung eines Wiedereinsetzungsersuchens als unzuständig gebunden.
§ 348 StPO ist als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen; eine ausdehnende Anwendung auf lediglich vorgelegte Wiedereinsetzungsanträge ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 2. November 1945
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen ██ Helmut ███, geboren am █████████ 1919 in ███, aus █████ ██████, wegen versuchter Nötigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts
Tenor
Der Antrag des Verurteilten Helmut ███ auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. November 1945 wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Helmut ██████ hatte gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. November 1945, durch das er wegen versuchter Nötigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden war, sowohl selbst als auch durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 17. September 1946 als unzulässig verworfen, weil sie weder rechtzeitig eingelegt noch rechtzeitig begründet worden sei.
Der Angeklagte hat nunmehr durch Schreiben vom 12. März, eingegangen beim Landgericht am 14. März 1961, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Landgericht Mosbach hat den Antrag durch Beschluss vom 13. April 1961 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das Oberlandesgericht diesen Beschluss aufgehoben und das Wiedereinsetzungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hält den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision gegen das Urteil vom 2. November 1945 und damit nach § 46 StPO auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung für zuständig.
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Denn zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern, die vor der Errichtung des Bundesgerichtshofs, also vor dem 1. Oktober 1950 ergangen sind, sind weiterhin die Gerichte zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt dafür zuständig waren (BGH NJW 1950, 877). Das waren nach § 535 StPO 1946, § 121 StPO 1946 (RegBl. für Württemberg-Baden 1946 S. 91 ff.) die Oberlandesgerichte.
Der Bundesgerichtshof ist auch nicht an den Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 348 StPO gebunden; denn dessen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Beschluss nach § 348 StPO setzt voraus, dass die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet ist und dass die Staatsanwaltschaft deshalb die Akten an das Revisionsgericht übersandt hat (§ 347 StPO). In diesem Fall wäre es allerdings auch für den Bundesgerichtshof bindend, wenn ein anderes Revisionsgericht sich durch Beschluss für unzuständig und den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt hätte. Es handelt sich hier jedoch nur um einen Wiedereinsetzungsantrag. Dem Oberlandesgericht waren die Akten auch nicht als Revisionsgericht zur Entscheidung über eine eingelegte Revision, sondern als Beschwerdegericht zur Entscheidung über eine vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde vorgelegt worden. § 348 StPO ist als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend auszulegen. Wenn auch, wie zu beachten ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag derjenigen zur Entscheidung über das Rechtsmittel folgt, so kann doch umgekehrt das Revisionsgericht nicht für die Revision gebunden sein, wenn ihm ein anderes Revisionsgericht wegen einer vermeintlichen Unzuständigkeit nur ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugeleitet hat. Daraus folgt aber, dass der Beschluss, der die Vorlegung ausspricht, auch nicht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bindend sein kann.
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher an das Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
| Dr. Geier | Willms | Mai | |||
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