Revision teilweise erfolgreich – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen (Meineid/§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 352/54
- Datum
- 30.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag i.S.v. §244 Abs.3 StPO muss eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthalten; bloße Anregungen zu weiteren Nachforschungen sind keine förmlichen Beweisanträge im Sinne dieser Vorschrift.
Die Aufklärungspflicht des Gerichts nach §244 Abs.2 StPO ist nicht verletzt, wenn die vorhandenen Zeugenaussagen keine entscheidungserheblichen Widersprüche erkennen lassen und weitere Vernehmungen keinen zusätzlichen Aufklärungsbedarf begründen.
Voraussetzungen des §157 StGB sind sowohl bei uneidlicher Falschaussage als auch beim Meineid zu prüfen; eine unterlassene oder unzureichende Prüfung kann den Strafausspruch oder die Strafzumessung berühren.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach §23 StGB darf nicht generell wegen der Art der Tat abgelehnt werden; die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 8. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Karl ███ aus [REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1923, wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 8. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage und wegen unter den Voraussetzungen des § 157 StGB begangenen Meineids zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen hat er in dem Strafverfahren gegen den Kaufmann Philipp [REDACTED] wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. als Zeuge am 9. April 1952 vor dem Amtsgericht in Ludwigshafen am Rhein uneidlich und am 26. August 1952 vor dem Landgericht in Frankenthal unter Eid ausgesagt, der Arzt habe bei der Blutentnahme, die Dr. [REDACTED] an [REDACTED] vornahm, Alkohol oder Äther verwendet; er habe einen Wattebausch mit einer „aus einer Flasche entnommenen, nach Alkohol oder Äther riechenden Flüssigkeit getränkt und damit vor der Blutentnahme die Einstichstelle abgerieben. Diese Aussagen waren, wie der Angeklagte bei den beiden Vernehmungen wusste, falsch; in Wahrheit hatte Dr. [REDACTED] keinen mit solchen Stoffen getränkten Wattebausch benutzt.
Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen:
1.) Nach der allein maßgebenden Sitzungsniederschrift beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsanwalt [REDACTED], den Verteidiger des früheren Angeklagten [REDACTED], vor dem Amtsgericht in Ludwigshafen und dem Landgericht in Frankenthal, als Zeugen darüber zu vernehmen, was die einzelnen Zeugen vor der letzten Hauptverhandlung ausgesagt haben. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass er „kein eigentliches rechtserhebliches Beweisthema“ enthalte.
Gegen den ablehnenden Beschluss wendet sich die Revision mit der Begründung, dass er nicht auf einen der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Gründe gestützt, überdies mehrdeutig und auch in sich widersprüchlich sei. Die Rüge greift nicht durch. Bei dem Antrag des Angeklagten handelte es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, der eine bestimmte Tatsachenbehauptung zum Gegenstand haben muss; er bedeutete vielmehr lediglich eine auf weitere Nachforschungen gerichtete Anregung, bei deren Ablehnung das Gericht, wenn es überhaupt über sie entscheiden wollte, nicht an die Bestimmungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden war. Ersichtlich hat das Landgericht den Antrag auch als eine solche Anregung aufgefasst.
2.) Die Strafkammer hat durch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Rechtsanwalts [REDACTED] als Zeugen auch nicht ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Die Bekundungen, die Dr. [REDACTED] als Zeuge in dem Strafverfahren gegen [REDACTED] und in dem gegen den Beschwerdeführer gemacht hat, lassen entgegen der Annahme des Beschwerdeführers keine irgendwie bedeutsamen Widersprüche erkennen. Aus den einzelnen Aussagen ergibt sich eindeutig, dass Dr. [REDACTED] zur Desinfektion der für den Einstich bestimmten Körperstelle des früheren Angeklagten [REDACTED] keinen mit Alkohol, Äther oder sonstigen flüssigen Stoffen getränkten Wattebausch verwendet hatte. Übrigens ist es unrichtig, wenn der Angeklagte behauptet, Dr. [REDACTED] habe insoweit einen Kunstfehler begangen, als er die Einstichstelle nicht mit Sublimat gereinigt habe. In Nr. 3 des heute noch gültigen Runderlasses vom 19. Juli 1938 (RMBliV 1938, Sp. 1215) ist lediglich gesagt, dass bei der Blutentnahme die Hautdesinfektion nur mittels Sublimat- oder Zyankalilösung vorgenommen werden „soll“. Die Reinigung mit einer Sublimatlösung ist also nicht zwingend vorgeschrieben; ein entgegenstehender Hinweis hat sich auch nicht auf dem von Dr. [REDACTED] ausgefüllten „Untersuchungsprotokoll“ (s. Bl. 79 der Strafakten [REDACTED]) befunden. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht kein Anlass, den Verteidiger des früheren Angeklagten [REDACTED] als Zeugen über den Inhalt der Bekundungen, die der Zeuge Dr. [REDACTED] in seinen Vernehmungen gemacht hat, zu hören. Im Übrigen hatte es dem Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger freigestanden, dem Zeugen durch den Vorsitzenden entsprechende Vorhalte machen zu lassen.
Auf das Vorbringen, das Landgericht habe den Zeugen [REDACTED] nicht in der „im Rahmen des § 244 Abs. 2 StPO und mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles erforderlichen“ Weise vernommen, kann der Beschwerdeführer seine Aufklärungsrüge nicht stützen (vgl. OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 25, 126).
II. Sachbeschwerde:
Sie ist zum Schuldspruch ebenfalls unbegründet.
Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen seinen Bestand gefährdenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Richtig ist allerdings, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte in der Berufungsverhandlung gegen [REDACTED] vor dem Landgericht wegen des Verdachts der durch seine früheren Aussagen vor der Polizei und dem Amtsgericht begangenen Begünstigung nach § 60 Nr. 3 StPO hätte unvereidigt bleiben müssen. Doch stünde ein solcher Verfahrensverstoß seiner Verurteilung wegen Meineids nicht entgegen (RGSt 25, 30). Die Bemerkung, Fahrlässigkeit scheide aus, weil der Beschwerdeführer auch jetzt noch behaupte, von der Richtigkeit seiner Aussagen überzeugt zu sein, ist zwar, für sich allein betrachtet, bedenklich. Aus den übrigen Urteilsausführungen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die Strafkammer von der vorsätzlichen Falschaussage und der vorsätzlichen Eidesverletzung des Angeklagten überzeugt war.
Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Anwendbarkeit des § 157 StGB zwar hinsichtlich des Meineids, nicht aber auch hinsichtlich der uneidlichen Falschaussage vor dem Amtsgericht geprüft. Der Beschwerdeführer kann jedoch schon diese Aussage bewusst falsch erstattet haben, um sich nicht durch wahrheitsgemäße Angaben der Gefahr einer gerichtlichen Verfolgung wegen Begünstigung des damaligen Angeklagten [REDACTED] auszusetzen; er hatte sich nämlich nach den Urteilsfeststellungen bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am [REDACTED] August 1951 die von ihm im Einspruch gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts in Ludwigshafen vom 13. Juli 1951 erstmals aufgestellte Behauptung, Dr. [REDACTED] habe bei der Blutentnahme Alkohol verwendet, zu eigen gemacht. Die Strafkammer hat allerdings für die uneidliche Falschaussage unter Außerachtlassung des in § 153 StGB angedrohten Mindestmaßes von drei Monaten nur eine zweimonatige Gefängnisstrafe festgesetzt; doch ist die Möglichkeit nicht zweifelsfrei auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des § 157 StGB auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte. Auch beim Meineid ist die Begünstigung vor der Polizei neben der uneidlichen Falschaussage vor dem Amtsgericht gemäß § 157 StGB in Betracht zu ziehen. Ferner hat die Strafkammer hinsichtlich des Meineids nicht geprüft, ob der Angeklagte wegen Begünstigung hätte unvereidigt bleiben müssen, ein Umstand, der zwar, wie erwähnt, nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Meineids ausschloss, aber doch bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten in die Waagschale fiel.
Schließlich gibt auch die Begründung, mit der die Strafkammer dem nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB versagt hat, zu Bedenken Anlass. Das Landgericht ist der Auffassung, dass „bei einem Meineid, dem nicht ganz besonders schwerwiegende Milderungsgründe zur Seite stehen, das öffentliche Interesse stets die Vollstreckung der Strafe erfordere“. Abgesehen davon, dass die Strafkammer dem Beschwerdeführer die Vergünstigung des § 157 StGB, also einen Strafmilderungsgrund, zugebilligt hat, kann die Meinung des Landgerichts in ihrer Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Sie läuft darauf hinaus, dass die Verbrechen des Meineids – von ganz besonders mild gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich von der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen seien. Die Vergünstigung des § 23 StGB darf jedoch, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat (u. a. BGHSt 6, 298), nicht bei Straftaten bestimmter Art schlechthin und ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles abgelehnt werden.
Das Urteil ist hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen als unbegründet zu verwerfen.
Die von dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. [REDACTED], nachträglich in Abschrift eingereichten Schriftsätze haben nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften über das Rechtsmittel der Revision bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden können.
| Hörchner | Mantel | Dr. Mannzen | |||
| Peetz | Dr. Schalscha |