Treffer
BGH Urteil

Revision: Anstiftung zum Meineid aufgehoben, Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/53
Datum
15.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Anstiftung zum Meineid und fortgesetzter uneidlicher Falschaussage verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid auf, weil Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich der Vereidigung fehlen. Mangels Eingreifens bei der Vereidigung kann jedoch zumindest Beihilfe vorliegen. Die Sache wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen; die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen, der Strafausspruch ist teilweise wegen Widersprüchen in den Strafzumessungsgründen aufzuheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid ist erforderlich, dass der Täter zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vereidigung und des daraus folgenden Meineids hat; bloße Überredung zur uneidlichen Falschaussage genügt nicht.

2

Wer einen Zeugen zur falschen Aussage bestimmt hat und bei der erkennbaren bevorstehenden Vereidigung untätig bleibt, leistet zumindest Beihilfe zum Meineid.

3

Zwischen einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum Meineid kann Tateinheit bestehen; unterschiedliche rechtliche Beurteilungen für Haupttäter und Teilnehmer sind möglich.

4

Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Strafzumessungsgründe widersprüchlich sind, insbesondere wenn aus einem Teilgeständnis zugleich mildernde Umstände abgeleitet und zugleich Einsichtslosigkeit des Täters festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 9. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Eduard G. ██ aus ██████, geboren am ██ ██ in ██████, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, in vollem Umfang,

b) soweit er der fortgesetzten falschen uneidlichen Aussage für schuldig befunden worden ist, im Strafausspruch und

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Amtsunfähigkeit.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Im Scheidungsverfahren des Angeklagten ist Frau Katharina H. █ auf Ersuchen des Prozessgerichts durch das Amtsgericht in Wöllstein als Zeugin vernommen worden. Sie hat hierbei wahrheitswidrig ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zum Angeklagten geleugnet und ihre Aussage in demselben Termin beschworen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Frau H. zu der falschen Aussage durch Überredung bestimmt. Gegen sie wurde ein Strafverfahren eingeleitet, das zu ihrer Verurteilung wegen Meineids führte. In diesem Strafverfahren wurde der Angeklagte dreimal uneidlich vernommen. Bei jeder Vernehmung sagte er die Unwahrheit. Er ist wegen Anstiftung der Frau zum Meineid und wegen fortgesetzter uneidlicher Falschaussage zu Gefängnis, Ehrverlust und Aberkennung der Amtsfähigkeit verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt teilweise zum Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 267 StPO gerügt wird, kann zusammen mit der Sachrüge behandelt werden.

2. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid ist zu beanstanden. Es ist nicht ausreichend dargetan, dass der Vorsatz des Angeklagten von vornherein über den Willen, die Frau H. zur falschen uneidlichen Zeugenaussage zu bestimmen, hinausging und dass er mit ihrer Vereidigung rechnete und auch einen Meineid der Zeugin billigte. Der zusammenfassende Satz in der rechtlichen Würdigung enthält zwar die Worte, der Angeklagte habe die Zeugin „wissentlich zum Meineid bestimmt“. Diese allgemeine Feststellung genügt jedoch nach den Umständen des Falls nicht. Denn bei der Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts befasst sich das Landgericht hinsichtlich der Anstiftungshandlung des Angeklagten nur mit dem äußeren Tatbestand der Überredung der Frau H. zur falschen Aussage, ohne auf den inneren Tatbestand, also darauf einzugehen, ob der Angeklagte auch nur bedingt die Vorstellung in seinen Willen aufgenommen hatte, dass Frau H. einen Eid leisten werde. Ein solcher bedingter Vorsatz kann auch nicht ohne Weiteres der Lebenserfahrung entnommen werden, denn im Zivilprozess ist nach § 391 ZPO die Beeidigung der Zeugen nicht die Regel. Dass ein Zeuge ohne vorherige Anordnung durch das Prozessgericht vom ersuchten Richter vereidigt wird, ist sogar ungewöhnlich, wenn nicht sogar unzulässig. Unter diesen Umständen bedarf es näherer Feststellung darüber, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte erstmals mit der Vereidigung der Frau H. gerechnet und ob und mit welchen Mitteln er danach noch ihren Entschluss, auch falsch zu schwören, hervorgerufen hat. Mangels einer solchen Feststellung kann die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid nicht aufrechterhalten werden.

Es ist aber nach den Feststellungen des Urteils bei der Vereidigung der Frau H. der Angeklagte zugegen gewesen. Er hat angehört, wie sie auf die Bedeutung des Eides hingewiesen und aufgefordert wurde, ihre falsche Aussage zu beschwören. Spätestens in diesem Augenblick war er, selbst wenn sein Anstiftungsvorsatz nicht auf Leistung eines Meineids gerichtet gewesen sein sollte, verpflichtet, in die Vernehmung einzugreifen und die Zeugin, die er durch seine Anstiftung zur Falschaussage in die Gefahr, falsch zu schwören, gebracht hatte, hieran zu verhindern (vgl. BGHSt 1, 22, 27; 2, 129; 3, 18). Wenn er dies unterließ, leistete er jedenfalls Beihilfe zum Meineid.

In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer – gegebenenfalls durch Anhörung der Frau H. und des damaligen Vernehmungsrichters – versuchen müssen, zu klären, wie sich der Angeklagte verhalten hat, nachdem ihm erkennbar geworden war, dass die Vereidigung der Frau H. bevorstand. Blieb er völlig untätig, so wird nur Beihilfe zum Meineid vorliegen; ermutigte er sie etwa durch einen Zwischenruf oder auch nur durch Mienen oder Gebärden, so könnte darin eine Anstiftungshandlung erblickt werden.

Sollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte nicht der Anstiftung zum Meineid, sondern nur zur uneidlichen Falschaussage schuldig ist, so wird es zu prüfen haben, in welchem Verhältnis die Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Beihilfe zum Meineid steht. Insbesondere wird zu berücksichtigen sein, dass bei einer ununterbrochenen Vernehmung der Frau H. zwar deren uneidliche Falschaussage im Meineid aufgegangen ist. Das würde aber eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage nicht ausschließen, da der Tatbestand der Haupttat, wenn diese auch rechtlich von dem nachfolgenden Meineid aufgezehrt worden ist, tatsächlich erfüllt wurde. Zwischen einer Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beihilfe zum Meineid könnte Tateinheit (§ 74 StGB) bestehen. Die Möglichkeit verschiedener rechtlicher Beurteilung bei dem Haupttäter und dem Teilnehmer ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 48, 206, 210).

3. Soweit der Angeklagte der fortgesetzten uneidlichen Falschaussage, begangen im Meineidsverfahren gegen Frau H., schuldig befunden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere kommt die Anwendung eines Strafbefreiungsgesetzes nicht in Betracht, da die letzte Einzelhandlung der fortgesetzten Tat erst im Jahre 1950 begangen worden ist. Insoweit waren daher auch die Feststellungen der Strafkammer aufrechtzuerhalten.

Hingegen war der Strafausspruch auch insoweit wegen der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Widersprüche aufzuheben. Das Landgericht entnimmt dem Teilgeständnis des Angeklagten, dass er einen Schuldspruch als gerecht empfindet, und billigt ihm „daher“ mildernde Umstände für das Meineidsverbrechen nach § 157 Abs. 2 StGB zu, während im folgenden Satz festgestellt wird, dass ihm die Einsicht für das begangene Unrecht nach wie vor fehle, zumal das Teilgeständnis nicht aus Reue, sondern wegen Ausweglosigkeit abgelegt worden sei.

Hiernach war das angefochtene Urteil in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

GlanzmannMantelHeimann-Trosien
Dr. HörchnerDr. Schalscha
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