Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit und Beurteilung des Gutachtens

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 352/51
Datum
12.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte rügt das Urteil des LG München, das ihn wegen mehrerer Taten als aufgrund paranoider Schizophrenie schuldunfähig einstufte und die Unterbringung anordnete. Streitfragen betreffen die Reichweite des §164 StGB, das Führen von Amtsbezeichnungen und die Verwertbarkeit eines einzelnen psychiatrischen Gutachtens. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Sachaufklärung und die Unterbringungsanordnung, da keine Verfahrens- oder Rechtsfehler erkennbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer Unterbringung nach den strafrechtlichen Maßregeln ist gerechtfertigt, wenn eine psychische Störung vorliegt, die den Täter schuldunfähig macht und andere, weniger einschneidende Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichen.

2

§ 164 Abs. 5 StGB erfasst auch leichtfertige falsche Anschuldigungen; ihre Gefährlichkeit für die Öffentlichkeit kann derjenigen bei bedingtem Vorsatz vergleichbar sein.

3

Ein Verstoß gegen § 244 StPO liegt nicht allein in der Einholung eines einzelnen Gutachtens; die Revisionsbegründung muss innerhalb der Frist des § 345 StPO konkret darlegen, dass Sachkunde, Tatsachengrundlage oder Widersprüche des Gutachtens erheblich zweifelhaft sind oder ein anderer Sachverständiger über deutlich bessere Forschungsmittel verfügt.

4

Amtsbezeichnungen (z. B. ‚Pastor‘) sind keine bloßen Titel, sondern geschützte Amtsbezeichnungen; ihr unbefugtes Führen ist nach dem einschlägigen Rechtsbestand strafbar, wenn die Führungsbefugnis fehlt und dem Täter bekannt war, dass er hierzu nicht berechtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 29. Januar 1951

Rubrum

1 StR 352/51 ████ ███ Im Namen des Volkes

Urteil der Unterbringungssache gegen den Kaufmann Georg ██████████, geboren am ███████ 1890 in ████, wegen Unterbringung.

Der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. ████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Anger, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Gianzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bei der Oberstaatsanwaltschaft ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Januar 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschuldigte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht führt aus, der Beschuldigte habe mit natürlichem Vorsatz, aber als wegen Geisteskrankheit Schuldunfähiger in vier Fällen den äußeren Tatbestand der falschen Anschuldigung und in je einem Fall den der Erpressung, des Betrugs, der Unterschlagung und der unbefugten Führung von Amtsbezeichnungen erfüllt. Es hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten kann angesichts der unangreifbaren Urteilsfeststellungen keinen Erfolg haben.

Die Anwendung der §§ 164 (Abs. 1, 2, 5), 253, 263, 246 StGB und des § 6 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 725) lässt keinen den Beschuldigten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Im Fall 2 (HC_) sprechen die Feststellungen der Strafkammer zwar mehr dafür, dass der Beschuldigte bei seinen Angaben an den Polizeipäsidenten in XC_ eher leichtfertig als mit bedingtem (natürlichen) Vorsatz gehandelt hat. Absatz 5 des § 164 erfasst aber auch die leichtfertige falsche Anschuldigung. Deren Gefährlichkeit für die Öffentlichkeit ist, auf den Unterbringungsgrund gesehen, nur wenig geringer als bei bedingtem Vorsatz. Die Revision hat dem auch nichts beanstandet.

Auch soweit der Beschuldigte die Amtsbezeichnungen „Pastor“, „Pfarrer“ und „Pfarrverweser“ im Sinne des § 6 aaO geführt hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Zu Unrecht hält die Revision den „Titel Pastor“ rechtlich für ungeschützt. Die angegebenen Bezeichnungen sind nicht Titel, sondern Amtsbezeichnungen und stehen nur Personen zu, die nach dem Recht staatlich anerkannter öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften befugt sind, sie zu führen. Zu diesen Personen gehört der Beschuldigte nach den Urteilsfeststellungen nicht, was ihm bekannt gewesen ist. Ob die Bezeichnung „Missionsinspektor“ ebenso zu beurteilen ist, spielt angesichts der übrigen Urteilsfeststellungen keine Rolle. Der Strafkammer ist also auch insoweit beizutreten.

Der § 244 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Zwar hat die Beurteilung des Geisteszustandes des Beschuldigten wegen des nicht einfachen Krankheitsbildes gewisse Schwierigkeiten bereitet. Das ergibt sich aus dem mündlichen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wie es das Urteil mitteilt, aber auch aus dem schriftlichen Gutachten, das infolge der Verfahrenslage der Prüfung durch das Revisionsgericht unterliegt und inhaltlich wie im Ergebnis der im Urteil mitgeteilten Beurteilung entspricht. Gleichwohl hatte das Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob es dem Gutachten folgen oder etwaige Zweifel durch ein weiteres Gutachten beheben wollte. Es hat das Gutachten überzeugend gefunden und die Anregung der Verteidigung, noch einen anderen Sachverständigen zu befragen, demgemäß nach § 85 Abs. 2 StPO abgelehnt. Darin liegt kein Rechtsfehler.

Die Revision hat nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO ausreichend und in nachprüfbarer Weise dargelegt, dass entweder die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft sei oder dass sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte oder dass ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfüge. Ein Fall des § 244 Abs. 4 StPO liegt daher nicht vor. Die Revision wendet sich nur in allgemeinen Ausführungen gegen die Richtigkeit der ärztlichen Beurteilung und macht in diesem Zusammenhang geltend, die Sachkunde „eines einzigen Gutachters“ reiche im vorliegenden Fall nicht aus. Diese Begründung genügt nicht, um eine gerichtliche Ermessensverletzung oder einen Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht darzutun. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass in schwierigeren Fällen stets mehrere Sachverständige zu hören seien, besteht nicht. Das Gericht ist nur verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob das Gutachten allein und im Zusammenhang mit dem eigenen Eindruck vom Beschuldigten in der Verhandlung ausreicht, die richterliche Überzeugung von dessen Geisteszustand in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise zu begründen. Diese Prüfung hat das Landgericht vorgenommen. Der § 244 StPO ist daher nicht verletzt.

Hiernach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte trotz weitgehender äußerer Geordnetheit an paranoider Schizophrenie leidet, so dass § 51 Abs. 1 StGB auf ihn anzuwenden war.

Auch § 42b StGB ist nicht verletzt. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass der Beschuldigte sein Verhalten, das nach Art und Umfang über bloßes Querulieren weit hinausgeht, mangels Heilungsaussicht in der Freiheit fortsetzen würde und dass andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen würden, ihn davon abzuhalten, so dass die Anstaltsunterbringung das einzige Sicherungsmittel ist. Die Meinung der Revision, wer sich verfolgt fühle, gefährde niemanden, ist ein bloßes Gegeneinanderstellen von Begriffen. Die Gemeingefährlichkeit des Beschuldigten ergibt sich nach gerichtlicher Überzeugung ohne ersichtlichen Rechtsirrtum aus den im äußeren Tatbestand festgestellten Straftaten des Beschuldigten, vor allem aus dem Erpressungsfall. Dass auch das Privatklageverfahren ein behördliches Verfahren im Sinne des § 164 StGB ist und als solches durch gemeingefährliches Verhalten ausgelöst werden kann, ist unzweifelhaft. Die Anordnung der Unterbringung ist hiernach nicht zu beanstanden.

Dr. Geier SA BNgess Dr. GLangmann cBaSuses

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