Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Gutachtensdarlegung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 351/97
Datum
24.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes verurteilt und in der Revision hinsichtlich seiner Schuldfähigkeit angegriffen. Der BGH hob den Schuldspruch nur insoweit auf, dass das Landgericht die Diagnose- und differentialdiagnostischen Grundlagen des psychiatrischen Gutachtens nicht hinreichend darlegte. Er bemängelte ferner, dass die mögliche Beeinträchtigung der Unrechtseinsicht durch Wahnvorstellungen nicht untersucht wurde. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz blieben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei strittigen psychiatrischen Fragen Diagnose und differentialdiagnostische Abgrenzungen des Sachverständigengutachtens so darzustellen, dass das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung überprüfen kann.

2

Fehlen hinreichende Darlegungen zu den Beurteilungsgrundlagen psychiatrischer Gutachten, ist die Annahme der Schuldfähigkeit revisionsrechtlich nicht überprüfbar und kann der Schuldspruch aufzuheben sein.

3

Wahnvorstellungen, die das Tatmotiv prägen, können auch die Einsicht in das Unrecht der einzelnen Tathandlungen beeinträchtigen; der Tatrichter hat daher neben der Steuerungsfähigkeit auch die Unrechtseinsicht zu prüfen.

4

Sind Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei, können diese bestehen bleiben, während die Bewertung der Schuldfähigkeit aufgehoben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückverwiesen wird.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 351/97 vom 24. Juli 1997 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1996 mit den Feststellungen zur Schuldfähigkeit aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Der Angeklagte, ein Muslim und afghanischer Staatsangehöriger, vereinbarte in Telefongesprächen mit seinem Onkel in Pakistan, dass er dessen Tochter Schamsia heiraten werde. Nach einem weiteren Telefongespräch mit Angehörigen seiner Verlobten im August 1995 ging der Angeklagte davon aus, dass er mit Schamsia am 13. August 1995 verheiratet sei. Ob eine mündlich erklärte Eheschließung in Abwesenheit eines Verlobten nach seinem Heimatrecht tatsächlich wirksam wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Bis Februar 1996 sandte der Angeklagte mehrfach größere Geldbeträge nach Pakistan. Einen Teil des Geldes hatte er von Akbar E. in München als Darlehen erhalten. Ab Januar 1996 stellten sich beim Angeklagten Wahnvorstellungen ein. Ohne tatsächliche Anhaltspunkte ging er davon aus, dass Akbar E. und dessen Schwester Nasima ihn bei der Familie von Schamsia schlecht machten, die Auflösung seiner Ehe erreicht hatten und eine Eheschließung zwischen Akbar E. und Schamsia herbeiführen wollten. Er war auch zu Unrecht davon überzeugt, ihm sei auf Betreiben von Akbar und Nasima nunmehr Naziva E., die Schwester von Nasima, als Ehefrau „untergeschoben“ worden. In Verkennung der Realität fühlte der Angeklagte sich zudem von Akbar E. bedroht.

Am Mittwoch, dem 21. Februar 1996, kaufte der Angeklagte ein Beil und Paprikapulver. Das Pulver wollte er Akbar E. in die Augen streuen, um ihn dann mit dem Beil zu erschlagen. Gegen 22.00 Uhr rief er Akbar E. an dessen Arbeitsplatz an und bat ihn zu einem bestimmten U-Bahnhof zu kommen, angeblich um einen Teil seiner Schulden zurückzuzahlen. Bei diesem Treffen missdeutete er wiederum das Verhalten von Akbar E., der ihm einige Münzen schenkte und eine Hand in der Hosentasche hielt, als Bedrohung. Überraschend streute er diesem das Paprikapulver in die Augen. Dann schlug er dem Opfer das Beil ins Gesicht, wobei er dessen Tod jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Er verfolgte das verletzt fliehende Opfer und fügte ihm eine weitere Wunde zu, bevor er von herbeieilenden Passanten überwältigt werden konnte.

Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit aufgrund seiner Wahnvorstellungen zwar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben gewesen (§ 20 StGB). Seine Wahnvorstellungen hatten das Tatmotiv begründet, jedoch weniger den Handlungsablauf betroffen. Dabei sei der Angeklagte nach seinem zuvor entwickelten Tatplan vorgegangen.

II.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten genügen unter den gegebenen Umständen nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist die Möglichkeit vollständiger Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen worden.

Das Landgericht hat zwar eine nicht näher benannte krankhafte seelische Störung des Angeklagten infolge seiner Wahnvorstellungen bejaht, zugleich aber ohne weitere Erläuterung angenommen, dafür „keine Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung“ vorgelegen zu haben. Den Urteilsgründen ist insbesondere nicht zu entnehmen, ob der psychiatrische Sachverständige, dem das Landgericht gefolgt ist, eine solche Erkrankung durch differentialdiagnostische Untersuchungen von anderen Psychosen abgegrenzt hat (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 38). Eine solche Darstellung der Diagnose wäre jedoch erforderlich gewesen, da bei der schwierigen psychiatrischen Frage der Beurteilung einer endogenen Psychose das tatrichterliche Urteil die Grundlagen und Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens so wiedergeben muss, dass das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung, welche dem Sachverständigengutachten folgt, auf Rechtsfehler überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. vom 21. Januar 1997 – 1 StR 622/96).

Weil die Beurteilungsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt worden sind, kann hier auch nicht überprüft werden, ob die Annahme des Landgerichts zutrifft, zur Tatzeit sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, nicht berührt gewesen. Einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der festgestellten Wahnvorstellungen des Angeklagten und seinem Tatmotiv (vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 188) hat das Landgericht festgestellt. Dann aber liegt es nahe, dass der Angeklagte auch seine einzelnen Tathandlungen auf seine Wahninhalte ausgerichtet hat. Einem Wahnkranken stehen in Situationen, die durch den Wahn bestimmt sind, Handlungsalternativen praktisch nicht zur Verfügung (Nedopil, Forensische Psychiatrie, 1996 S. 107). Oft fehlt dann zugleich auch die Einsicht in das Unrecht der vom Wahn bestimmten Handlungen (vgl. Jahnke aaO Rdn. 40). Dies hat das Landgericht nicht erörtert, sondern sich nur mit der Frage der Steuerungsfähigkeit befasst. Damit kann es sich den Blick darauf verstellt haben, dass schon die notwendige Unrechtseinsicht gefehlt haben mag.

Da bei der gegebenen Sachlage Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht kommt, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zum Tötungsvorsatz sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und bleiben aufrechterhalten.

III.

Für das weitere Verfahren wird es sich empfehlen, einen forensisch erfahrenen und mit der Frage der Wahnbildung besonders vertrauten Sachverständigen hinzuzuziehen.

Dr. Ulsamer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

SchaferGranderathWahl
SchaferBoetticher
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