Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen: Revision der Nebenklägerin als verspätet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/93
- Datum
- 13.07.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision beginnt mit der Verkündung des Urteils.
Ist der Nebenkläger während eines Teils der Hauptverhandlung anwesend, kommt es für die Fristberechnung nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht darauf an, ob er oder sein Vertreter bei der Urteilsverkündung zugegen war.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision verspätet eingelegt wurde und keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese Verspätungsfeststellung vorgetragen werden.
Soweit die Revision bei rechtzeitiger Einlegung bereits unzulässig gewesen wäre, schließt dies den Erfolg eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO aus.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 351/93
vom 13. Juli 1993
in der Strafsache gegen ██ ███ aus █████████, geboren am █ 1948 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
hier: Revision der Nebenklägerin Christine ███
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1993
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin vom 12. Mai 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Nebenklägerin mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Das Vorbringen ist als allein zulässiger Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Revision zutreffend als verspätet behandelt hat. Mit Urteilsverkündung begann die Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision. Da die Nebenklägerin während eines Teils der Hauptverhandlung anwesend war, kommt es nicht darauf an, ob sie (oder ihr Vertreter) bei Verkündung des Urteils zugegen gewesen ist (§ 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Darüber hinaus wäre bei rechtzeitiger Einlegung der Revision das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten unzulässig gewesen (BGHSt 37, 136).
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