Treffer
BGH Beschluss

Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen: Revision der Nebenklägerin als verspätet

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 351/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerin wandte sich mit Einwendungen gegen die Versagung ihrer Revision und stellte einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als verspätet eingestuft hat. Die einwöchige Frist beginnt mit der Urteilsverkündung; die Anwesenheit während eines Teils der Hauptverhandlung macht das Vorliegen bei Verkündung nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO unschädlich. Zudem wäre die Revision bei rechtzeitiger Einlegung zugunsten des Angeklagten unzulässig gewesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision beginnt mit der Verkündung des Urteils.

2

Ist der Nebenkläger während eines Teils der Hauptverhandlung anwesend, kommt es für die Fristberechnung nach § 401 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht darauf an, ob er oder sein Vertreter bei der Urteilsverkündung zugegen war.

3

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Revision verspätet eingelegt wurde und keine durchgreifenden Einwendungen gegen diese Verspätungsfeststellung vorgetragen werden.

4

Soweit die Revision bei rechtzeitiger Einlegung bereits unzulässig gewesen wäre, schließt dies den Erfolg eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 351/93

vom 13. Juli 1993

in der Strafsache gegen ██ ███ aus █████████, geboren am █ 1948 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

hier: Revision der Nebenklägerin Christine ███

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juli 1993

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 12. Mai 1993 auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Nebenklägerin mit Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des Urteils. Das Vorbringen ist als allein zulässiger Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Revision zutreffend als verspätet behandelt hat. Mit Urteilsverkündung begann die Frist von einer Woche zur Einlegung der Revision. Da die Nebenklägerin während eines Teils der Hauptverhandlung anwesend war, kommt es nicht darauf an, ob sie (oder ihr Vertreter) bei Verkündung des Urteils zugegen gewesen ist (§ 401 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Darüber hinaus wäre bei rechtzeitiger Einlegung der Revision das Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten unzulässig gewesen (BGHSt 37, 136).

GribbohmMaulWahl
UlsamerBringewat
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