Revision: Feststellung von Tateinheit und Strafbestätigung zu 11 Jahren Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/92
- Datum
- 17.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn die begangenen Straftaten in ihrer Durchführung und Zielrichtung so verbunden sind, dass nicht auszuschließen ist, dass der Täter überlappende Motive oder Zwecke verfolgte.
Das Revisionsgericht kann die rechtliche Würdigung (z. B. Feststellung von Tateinheit) ändern, wenn die Tatsachen dies tragen und § 265 StPO einer Änderung nicht entgegensteht, weil der Angeklagte sich nicht anders oder erfolgversprechender hätte verteidigen können.
Bei der Strafzumessung kann das Revisionsgericht eine auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhende Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen, wenn sich durch die Annahme der Tateinheit das Gewicht des Tatgeschehens und die Schuld des Täters nicht vermindert.
Die Annahme mehrerer Delikte rechtfertigt nicht automatisch mehrere Einzelstrafen; entscheidend ist, ob durch die Verbindung der Taten eine einheitliche rechtliche Bewertung angezeigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 18. Februar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 351/92 vom 17. Juni 1992 in der Strafsache gegen Jonas Christoph aus ██████, geboren am █ 1967 in ████, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1992 – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Februar 1992 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird (§§ 239a Abs. 1, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2, 211, 22, 23, 49 Abs. 1, 52 StGB).
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten und zutreffend rechtlich gewürdigten Taten stehen insgesamt zueinander im Verhältnis von Tateinheit, da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei der Begehung des Mordversuchs auch das Motiv hatte, sich im Besitz der Beute zu halten (vgl. BGH NStZ 1984, 409 m. w. Nachw.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen die Annahme von Tateinheit nicht anders und erfolgversprechender als geschehen hätte verteidigen können.
Der Senat kann auch ausschließen, dass das Schwurgericht im Ergebnis eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es nicht zwei Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet, sondern nur eine Strafe ausgeworfen hätte, da sich durch die Annahme von Tateinheit das Gewicht des Tatgeschehens und die Schuld des Angeklagten nicht vermindert. Der Senat hat daher die im Übrigen auf rechtsfehlerfreie Erwägungen gestützte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen.
| Maul | Gribbohm | Granderath | |||
| Ulsamer | Wahl |