Revision teilweise stattgegeben: Ablehnung psychologischen Gutachtens zu verminderter Schuldfähigkeit rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/84
- Datum
- 13.07.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteter verminderter Schuldfähigkeit infolge nicht-krankhafter Entwicklungsstörungen kann ein psychologisches Sachverständigengutachten als geeignetes Beweismittel herangezogen werden.
Die pauschale Ablehnung eines Beweisantrags mit dem Hinweis, §§20, 21 StGB verlangten grundsätzlich einen medizinisch-psychiatrischen Krankheitsbegriff, ist unzulässig, wenn der Antrag nicht-krankhafte Ursachen geltend macht.
Das Gericht ist nicht an den vom Beteiligten benannten Sachverständigen gebunden; die Wahl der Fachrichtung und des Sachverständigen obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.
Hat das Gericht einen Beweisantrag fehlerhaft abgelehnt und beruht der Strafausspruch auf einem in der Hauptverhandlung nicht persönlich angehörten Gutachten, kann das Urteil aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden, weil eine anderslautende persönliche Anhörung möglich gewesen wäre.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Br ██ den Gipser Günter aus ████████ [REDACTED]-Kreis, geboren am ██ ████ 1958 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das 1. Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. wird verworfen.
Gründe
1. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens dazu, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten vermindert schuldfähig gewesen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das beantragte Gutachten eines Psychologen sei ein ungeeignetes Beweismittel, da den §§ 20, 21 StGB ein medizinisch-psychiatrischer Krankheitsbegriff zugrunde liege. Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit stützte sich im abgelehnten Beweisantrag auf Entwicklungsstörungen des Angeklagten; es war ein nicht krankhafter Zustand als Ursache der verminderten Schuldfähigkeit geltend gemacht worden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 20 Rdn. 19), zu dessen Beurteilung auch ein Psychologe zugezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1959, 2315; OLG Karlsruhe MDR 1970, 800). Zudem war das Landgericht an den im Beweisantrag vorgeschlagenen Sachverständigen nicht gebunden. Es blieb seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, welchen Sachverständigen aus welcher Fachrichtung es zu der Beweisbehauptung anhörte (BGH aaO).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch auch beruhen. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung, der Angeklagte sei bei den Taten voll schuldfähig gewesen, auf ein Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ gestützt, das durch Verlesung eines Urteils des Landgerichts Memmingen vom 11. Juli 1980 in das Verfahren eingeführt worden war. Da der Sachverständige jedoch in der Hauptverhandlung nicht persönlich gehört wurde, konnten der Angeklagte und sein Verteidiger ihm weder Fragen stellen noch Vorhaltungen machen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal er sein Gutachten bereits im Jahre 1980 erstellt hatte und sich seither neue Gesichtspunkte ergeben haben können.
Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann damit keinen Bestand haben.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Juni 1984 verwiesen.
Herdegen Maul Schikora Foth Richter am Bundesgerichtshof
Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
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