BGH: Teilaufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe (§ 267 Abs.3 StPO) in Jugendstrafsache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/71
- Datum
- 14.12.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen zu jeder im Schuldspruch aufgeführten Tat eine eigene rechtliche Würdigung enthalten; fehlt diese, führt das nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung.
Bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 JGG steht das Wohl des Jugendlichen und sein persönliches Bild im Vordergrund; der äußere Unrechtsgehalt kann dabei zurücktreten und das Jugendgerichtermessen bestimmen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB ist auch neben einem Zuchtmittel zulässig und setzt nicht voraus, dass der Verurteilte das Fahrzeug selbst gelenkt hat.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist für die Revision grundsätzlich bindend; eine Sachrüge ist nur erfolgreich, wenn ein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Heilbronn, 16. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
1 StR 351/71
in der Strafsache gegen
1. den Maschinenschlosser Gerhard ██ aus ███, geboren am ██ 1951 in ███████, Kreis ███,
2. den Elektrikerlehrling Reinhold ██ aus █, ██ ██████, geboren am ███ 1952 in ████████, Kreis ██,
wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Més, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Zipfel, Bundesrichter Strickert als ███████████ Richter, pr. ██████, Bundesanwalt ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn vom 16. November 1970 werden verworfen. Der Angeklagte █████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch zum Fall II 3 der Urteilsgründe, b) im Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat gegen den Angeklagten █████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht drei Wochen Jugendarrest verhängt, ihm eine Geldbuße auferlegt und die Fahrerlaubnis entzogen; den Führerschein hat sie eingezogen und eine Sperre (§ 42 m StGB) von einem Jahr angeordnet. Von dem Vorwurf der gemeinschaftlichen Notzucht in einem weiteren Fall hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Gegen diesen Freispruch und gegen die Verhängung nur eines Zuchtmittels wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Der Angeklagte █████ greift seine Verurteilung an und rügt insoweit die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
Den Angeklagten █████ hat die Jugendkammer wegen acht Straftaten zur Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, sein Kraftfahrzeug und den Führerschein eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis unter Anordnung einer Sperre von fünf Jahren aberkannt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
1. Der Freispruch des Angeklagten █████ im Fall II 8 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat zwar das Vorhaben █████, mit Heide W. geschlechtlich zu verkehren, objektiv gefördert. Das hat die Jugendkammer auch nicht verkannt; nach dem Urteil haben aber der Angeklagte und der Mitangeklagte ██████ angenommen, das Mädchen habe sich nur gesträubt, in Gegenwart anderer Jungen mit █████ zu verkehren (UA S. 27, 42). Diese Feststellung wird durch den Umstand gestützt, dass beide zurückkehrten, als sie Heides Hilferufe hörten. Aus Rechtsgründen ist der Freispruch deshalb nicht angreifbar.
2. Dasselbe gilt für die tatrichterliche Entscheidung, dass die Verhängung einer Jugendstrafe wegen gemeinschaftlicher Notzucht im Fall II 10 der Urteilsgründe nicht gerechtfertigt sei (UA S. 47).
Die Revision meint, bei zutreffender Würdigung aller Tatumstände hätte schwere Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG angenommen werden müssen. Die Jugendkammer geht indessen nicht daran vorbei, dass Roswitha █████████ schweren seelischen Schaden erlitt und der Angeklagte mehrfach bei Unzuchtshandlungen zugegen war. Wenn das Landgericht gleichwohl die Schwere der Schuld namentlich deshalb verneint, weil sich der Angeklagte dem Einfluss des triebstarken (und älteren) █████ schwer entziehen konnte, so hält es sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Für die Frage, ob gemäß § 17 Abs. 2 JGG Strafe verhängt werden soll, steht das Wohl des Jugendlichen im Vordergrund; sein gesamtes Persönlichkeitsbild und seine charakterliche Haltung sind hierfür maßgeblich. Demgegenüber tritt der äußere Unrechtsgehalt der Tat zurück (BGHSt 15, 224). An diese Rechtsgrundsätze hat sich die Jugendkammer ersichtlich gehalten.
II. Die Revision des Angeklagten █████
Was der Revisionsführer gegen den Schuldspruch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch im Übrigen ist ein durchgreifender Rechtsfehler nicht zu erkennen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch neben einem Zuchtmittel möglich. § 42 m StGB setzt die Verurteilung „zu einer Strafe“ seit dem 2. Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 nicht mehr voraus (so schon für die frühere Rechtslage BGHSt 6, 394). Auch der Umstand, dass der Angeklagte █████ nicht das Kraftfahrzeug lenkte, steht der Maßnahme nicht entgegen (BGHSt 10, 333, 335, 336).
III. Die Revision des Angeklagten █████
1. Offensichtlich unbegründet sind die Rügen, mit denen ein Verfahrensfehler im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO und eine Verletzung der §§ 69, 250, 253 StPO behauptet wird. Durch die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, des Berichterstatters und des Staatsanwalts sind die Behauptungen der Revision widerlegt; das Sitzungsprotokoll steht dem nicht entgegen.
2. Dagegen rügt die Revision mit Recht einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO. Das in den Urteilsgründen unter Abschnitt II 3 dargestellte Geschehen (UA S. 18, 19, 35) wird im Urteilssatz als tateinheitlich begangene Freiheitsberaubung und versuchte Nötigung gekennzeichnet; eine rechtliche Würdigung im Einzelnen fehlt jedoch. An der hierfür vorgesehenen Stelle der Gründe (UA S. 39 bis 41) spricht das Urteil auch ausdrücklich nur von sieben strafbaren Handlungen, während der Schuldspruch des Urteilssatzes acht Taten aufführt. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht beurteilen, ob die Jugendkammer im Falle II 3 von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
3. Was die Revision im Rahmen der Sachrüge zum Schuldspruch vorträgt, bewegt sich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung des Tatrichters, die jedoch keinen Rechtsfehler enthält.
Der – sonst nicht zu beanstandende – Strafausspruch kann jedoch wegen der Aufhebung im Fall II 3 nicht bestehen bleiben.
Pikart Més
| Loesdau | Zipfel | ||
| Strickert |