Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei und Einstufung als Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 351/58
Datum
23.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrfachen Betrugs, Diebstahls und Hehlerei zu Zuchthaus verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und die Gesamtstrafe auf, weil die Strafkammer die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit nicht hinreichend festgestellt hat. Außerdem gibt der BGH der Revision der Staatsanwaltschaft statt und rügt die fehlerhafte Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei setzt voraus, dass der Täter aus der Wiederholung von Hehlereihandlungen eine auf unbestimmte Zeit angelegte, fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu erzielen beabsichtigt; bloßes sukzessives Veräußern gestohlener Sachen genügt nicht.

2

Dass nach Verbrauch erzielter Erlöse später andere Straftaten begangen werden, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei, wenn in der Folgezeit keine weiteren Hehlereihandlungen festgestellt sind.

3

Für die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 2 StGB) ist auf den verbrecherischen Hang des Täters zum Zeitpunkt der Verurteilung abzustellen; auf die möglichen Wirkungen der zu verhängenden Strafe darf nicht abgestellt werden.

4

Trifft ein Rechtsfehler nur einzelne Verurteilungsgründe und ist auszuschließen, dass er die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hat, genügt die Aufhebung der Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Kosten.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 14. April 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kaufmann Leonhard Werner █████, zuletzt wohnhaft in Hof ██████, geboren ███████ 1916 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. April 1958 wird mit den Feststellungen aufgehoben 1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch, auf das Rechtsmittel des Angeklagten im Fall 8 (gewerbs- 2.) mäßige Hehlerei) im vollen Umfang, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 4, davon 3 fortgesetzten Fällen, wegen Diebstahls im Rückfall in 2 Fällen, sowie wegen eines vollendeten und zweier versuchter Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, ferner wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchthaus verurteilt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Gegen diese Entscheidung haben die Staatsanwaltschaft zum Strafausspruch und der Angeklagte im vollen Umfang Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; das Rechtsmittel des Angeklagten führt nur teilweise zur Aufhebung des Urteils, im Übrigen hat es keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Sachhehlerei nicht.

Der auch wegen Hehlerei vorbestrafte Beschwerdeführer kaufte im Dezember 1956 gestohlene Uhren und Schmuckgegenstände, die einen Wert von 30.000 DM hatten, um 2.000 DM und veräußerte sie nach und nach, teils im Ausland, teils im Inland. Damit hat er den Tatbestand der Sachhehlerei gemäß § 259 StGB erfüllt. Das gewerbsmäßige Betreiben der Hehlerei hat die Strafkammer jedoch nicht rechtlich bedenkenfrei dargetan.

Es genügt hierfür nicht, dass der Beschwerdeführer die strafbar erworbenen Gegenstände nach und nach veräußert hat. Darin liegt keine Wiederholung von Hehlereihandlungen, wie der Tatrichter angenommen zu haben scheint. Allerdings kann auch eine einzige Hehlereihandlung gewerbsmäßig begangen sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Täter aus der Wiederholung von Hehlereihandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer (BGHSt 1, 383) schaffen will. Eine solche Feststellung hat aber die Strafkammer nicht getroffen. Auch die Begründung, der Angeklagte sei, nachdem er den erzielten Erlös verbraucht hatte, zu neuen Straftaten geschritten, vermag die Annahme eines gewerbsmäßigen Betreibens der Hehlerei nicht zu rechtfertigen. Denn in der Folgezeit beging der Angeklagte keine Hehlereihandlungen, sondern Betrügereien und Diebstähle.

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (RGSt 64, 151).

Der Schuld- und Strafausspruch lassen im Übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Da auszuschließen ist, dass sich der Rechtsfehler auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt hat, braucht nur die Gesamtstrafe aufgehoben zu werden.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie wendet sich dagegen, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht gemäß § 20a Abs. 2 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.

Die Strafkammer ist bei der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. Sie hat ausgeführt, dass sein Vorleben dem Landgericht „den Glauben daran, der Angeklagte werde nach Strafverbüßung keine weiteren Straftaten mehr begehen“, sehr schwer mache. An einer anderen Stelle der Urteilsgründe legt die Strafkammer dar, sie hege „eine, wenn auch geringe Hoffnung, dass der Angeklagte nach Verbüßung der hier zu erkennenden Strafe nicht mehr strafällig wird, zumal er dann auch in einem Alter sein wird, in dem erfahrungsgemäß die körperliche Spannkraft und geistige Wendigkeit sehr erheblich vermindert ist“. Hieraus ergibt sich, dass das Landgericht nicht beachtet hat, dass es für die Frage, ob der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, allein auf den verbrecherischen Hang zur Zeit der Aburteilung, nicht jedoch darauf ankommt, ob und welche Wirkung etwa die Verbüßung der zu verhängenden Strafe haben wird (u. a. RGSt 72, 356; BGHSt 1, 94, 100; BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955). Letzteres kann nur für die Anwendung des § 42e StGB von Bedeutung sein. An Umständen, die dafür sprechen, in dem Angeklagten einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sehen, gibt das Landgericht gewichtige Gründe an. So führt es u. a. aus, der Angeklagte habe sich von Mai 1950 an mehr als 30 Straftaten zuschulden kommen lassen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Sachverhalte im Urteil mitzuteilen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer, wenn sie von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen wäre, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hätte. Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.

MantelGeierMartin
WernerDr. Hengsberger
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