Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlerhafter Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 350/87
Datum
28.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision des Angeklagten insoweit statt und hob den Strafausspruch des LG Freiburg auf. Grund war die fehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Menge sichergestellten Haschischs, die nicht ausreichend begründet wurde. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen. Bei der neuen Verhandlung ist die erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO darf nicht mit der pauschalen Annahme eines ‚offensichtlichen Schreibversehens‘ begründet werden; das Gericht muss darlegen, welche Behauptungen zweifelsfrei als erwiesen gelten und aus welchen Gründen kein weiterer Beweis erhoben wurde.

2

Ein Hilfsbeweisantrag ist dann entscheidungserheblich, wenn er über bereits bestätigte Angaben hinaus die Feststellung zusätzlicher Tatsachen (z. B. höhere sichergestellte Betäubungsmittelmengen) bezweckt.

3

Führt die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags zu einer für den Strafausspruch oder die Entscheidung über Strafaussetzung erheblichen Ungewissheit, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigen.

4

Bei der Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe geboten ist oder Strafaussetzung zur Bewährung zu gewähren ist, ist die während des Verfahrens erlittene Untersuchungshaft zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 12. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 350/87 in der Strafsache gegen Jürgen Schinseer, geboren am [REDACTED]

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 28. Juli 1987 einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 12. Februar 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung aus Gründen abgelehnt hat, die durch § 244 Abs. 3 StPO nicht gedeckt sind. Der Antrag ging dahin, einen Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, die Angaben des Angeklagten bei der Polizei hätten zur Sicherstellung von mehr als 50 kg Haschisch geführt. Das Landgericht hat angenommen, in dem hier in Betracht kommenden Zusammenhang seien lediglich 18 kg Haschisch sichergestellt worden (UA S. 8). Den weitergehenden Beweisantrag hat es mit der Erwägung abgelehnt, bei der angegebenen Menge von 50 kg handele es sich um ein offenkundiges Schreibversehen (UA S. 9).

Diese Begründung trägt die Ablehnung nicht. Es kann unentschieden bleiben, unter welchen Voraussetzungen Tatsachenbehauptungen in einem Hilfsbeweisantrag wegen eines offensichtlichen Schreibversehens ohne Rückfrage „berichtigt" werden dürfen. Jedenfalls muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Behauptungen zweifelsfrei als in Wahrheit unter Beweis gestellt anzusehen sind und aus welchen Gründen der Beweis nicht erhoben wurde. Die Annahme, die Verteidigung habe im vorliegenden Fall lediglich die von einem Kriminalbeamten in der Hauptverhandlung bereits bestätigte Sicherstellung von 18 kg zusätzlich unter Beweis stellen wollen, mag nicht völlig ferngelegen haben, weil alle anderen von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellten Beweisbehauptungen von der Strafkammer als erwiesen angesehen wurden und sich weder aus den Akten noch aus dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung etwas für die Richtigkeit der darüber hinaus genannten Mengen ergab. „Offensichtlich" in dem Sinne, dass jede andere Möglichkeit vernünftigerweise ausschied, war damit aber ein Irrtum bei der Mengenangabe nicht. Der Beweisantrag erhielt vielmehr gerade dann Sinn, wenn über die Angaben des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten hinaus weitere sichergestellte Rauschgiftmengen festgestellt werden sollten.

Der Rechtsfolgenausspruch kann auch auf der fehlerhaften Ablehnung beruhen. Angesichts der dem Angeklagten im Urteil zugutegehaltenen erheblichen Aufklärungsbeiträge im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG könnte die Frage, ob in Holland auf Grund seiner Angaben 18 kg oder 50 kg Haschisch sichergestellt werden konnten, für die Strafzumessung oder die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung relativ belanglos erscheinen. Da jedoch die Strafkammer darauf nicht abgestellt, sondern diesen Umstand durch die von ihr gewählte Begründung als bedeutungsvoll behandelt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass sie über beide Fragen anders entschieden hätte, wenn sie den Wortlaut des Beweisantrages ernst genommen und den Beweis erhoben hätte.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nicht unberücksichtigt bleiben kann.

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