BGH: §20a StGB – ungeeignete Vorverurteilung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 350/66
- Datum
- 18.10.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass die heranzuziehenden Vorverurteilungen formal die Voraussetzungen erfüllen; bei Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB kommt nur die letztentscheidende Entscheidung als Anknüpfungspunkt in Betracht.
§ 20a StGB darf nur auf solche Taten angewandt werden, die Ausdruck eines verbrecherischen Hanges sind; das Urteil muss darlegen, weshalb die konkreten Taten für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch sind.
Die Heranziehung einer ungeeigneten Vorverurteilung zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher kann die Strafzumessung und damit den Strafausspruch derart beeinträchtigen, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten ist.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs nach § 76 StGB sind zugleich Anordnungen der Sicherungsverwahrung und mitverhängte Berufsverbote aufgehoben.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 16. Februar 1966
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Karl-Heinz Christian B. ██ aus K. ████, geboren am ███ 1910 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hüibner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pixart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, ██ Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, br. ████ ██ Rechtsanwalt als ████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 3 Fällen sowie wegen verbotener Berufsausübung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn für die Dauer von 5 Jahren untersagt, den Beruf eines Werbers oder Vertreters auszuüben. Im Übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Seine Revision greift formell nur den Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 145c StGB, die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, der Sache nach aber die Verurteilung im Ganzen mit der Verfahrens- und Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 169a Abs. 2 StPO gerügt und hierzu vorgetragen, dem Angeklagten sei keine Gelegenheit gegeben worden, Anträge auf Durchführung weiterer Ermittlungen zu stellen. Dieser Einwand greift nicht durch. Auf einer Unterlassung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren kann die Verurteilung nicht beruhen, zumal der Angeklagte in der Hauptverhandlung, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ausreichend Gelegenheit hatte, alle ihn sachdienlich erscheinenden Anträge nachzuholen.
II. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unbegründet. Die Ansicht des Angeklagten, dass er gegen das vom Landgericht Düsseldorf durch Urteil vom 31. August 1959 (16 Ks 5/59) gemäß § 42l StGB ausgesprochene Berufsverbot nicht verstoßen habe, weil ihm darin nur untersagt worden sei, für Zeitschriften und Leseringe zu werben, findet im Wortlaut des Verbots keine Stütze. Der Angeklagte ist auch nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer in dem Fall des fortgesetzten Vertreterbetruges („Adressbuchverlag“) keine Tateinheit mit dem zugleich begangenen Vergehen gegen § 145c StGB angenommen hat. Hierdurch wird die Annahme eines selbständigen Verstoßes gegen das angeordnete Berufsverbot im Falle der Firma ██ ██ nicht ausgeschlossen, weil der Angeklagte sich in ██████ Fällen als Werber betätigt hatte und ihm die Ausübung des Berufs als Vertreter und als Werber verboten war.
Mit Recht beanstandet die Revision aber den Strafausspruch. Zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB anzusehen sei, bezieht die Strafkammer sich vorweg auf die letzten durch das Schöffengericht Köln am 13. September 1961 und durch das Landgericht Darmstadt am 31. Oktober 1961 ausgesprochenen, rechtskräftigen Verurteilungen und führt hierzu aus, dass in beiden Fällen die insoweit für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB - vorausgesetzte Mindeststrafe von 6 Monaten überschritten worden sei. Die Strafkammer hat hierbei jedoch übersehen, dass das Landgericht Darmstadt nach den getroffenen Feststellungen die vom Schöffengericht Köln verhängte Strafe gemäß § 79 StGB zur Bildung einer Gesamtstrafe in seine Entscheidung einbezogen hatte. Es fehlte also im Verhältnis der beiden Verurteilungen untereinander offensichtlich schon an dem Erfordernis, dass die nächste Tat der Rechtskraft der früheren Verurteilung nachfolgen muss (BGHSt 7, 178, 179). Demnach kam für die Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nur eine von beiden Verurteilungen, und zwar entsprechend dem Wesen der rechtlichen Gesamtstrafenbildung allein die letztgenannte in Betracht (RGSt 68, 149, 151).
Auf der fehlerhaften Heranziehung einer ungeeigneten Verurteilung zur Begründung der Anwendung von § 20a StGB kann das Urteil auch beruhen. Zwar ergeben die Urteilsfeststellungen, dass die Darlegungen zu den formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB, jedenfalls soweit Rückfallbetrug in Frage steht, unschwer aus einer weiter zurückliegenden Verurteilung, nämlich dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. August 1959, ergänzt werden können. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass die sachliche Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Verwendung eines zutreffenden Anknüpfungspunktes anders ausgefallen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer bei ihrer Gesamtwürdigung den zeitlichen Beginn der Betrügerlaufbahn des Angeklagten viel zu weit zurückverlegt; im Jahre 1935 war er nicht wegen Betruges, sondern wegen Untreue und Unterschlagung verurteilt worden, und erst im Jahre 1950 begannen aufeinanderfolgende Verurteilungen wegen betrügerischen Verhaltens. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 145c StGB kommt hinzu, dass es hier überhaupt an der Darlegung der Grundlagen für eine Strafschärfung fehlt. Die Vorschrift des § 20a StGB kann nur auf solche Taten angewandt werden, die aus dem verbrecherischen Hang des Täters erwachsen sind (BGH LM StGB § 20a - Nr. 18). Es hätte also näher ausgeführt werden müssen, dass auch der Verstoß gegen ein gemäß § 42l StGB auferlegtes Berufsverbot für die Eigenschaft des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher symptomatisch sei (vgl. auch RGSt 70, 214; BGHSt 16, 296). Hierüber verlautet im Urteil nichts.
Der gesamte Strafausspruch ist nach alledem aufzuheben. Gemäß § 76 StGB erfasst die Aufhebung zugleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowie den erneuten Ausspruch des Berufsverbots (BGHSt 14, 381, 382).
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Für die neue Verhandlung ist zu bemerken, dass ein Ausspruch darüber nachzuholen sein wird, auf welche der erkannten Strafen die Untersuchungshaft angerechnet werden soll (BGH NJW 1962, 2311).
| Hüibner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Seibert | Pixart |