BGH: Freispruch aufgehoben — Missbrauch eines Lehrmädchens (§174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 350/58
- Datum
- 01.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Abhängigen, die einem Erwachsenen zur Ausbildung anvertraut ist, liegt regelmäßig ein Missbrauch zur Unzucht vor, auch wenn sie freiwillig zustimmt.
Die Einwilligung eines Minderjährigen/Abhängigen schließt den Missbrauch nur aus, wenn diese Zustimmung von der Rechtsordnung aus rechtlichen Gründen zu berücksichtigen ist; bloße Einvernehmlichkeit genügt nicht.
Das Vorliegen eines Vertrauens‑ oder Abhängigkeitsverhältnisses (z. B. Lehrverhältnis) und eine ehebrecherische Beziehung des Erwachsenen können die Annahme des Missbrauchs zur Unzucht begründen.
Eine nachträgliche Heirat des Täters mit der ehemals Abhängigen hebt eine zuvor begangene strafbare Handlung nicht auf.
Das Tatgericht hat im neuen Verfahren den Umfang der Schuld, insbesondere die Mindestzahl der tatrelevanten Fälle, festzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 1. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Felix ███ aus ████, geboren am █ 1925 in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat von etwa Ende Mai 1957 an mit der damals 16 Jahre alten Heide Anna ████, die in seinem Geschäft als Lehrmädchen tätig war, wiederholt geschlechtlich verkehrt.
Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend festgestellt, daß das Mädchen dem Angeklagten während der Dauer der Lehrzeit zur Ausbildung anvertraut war. Sie hat ihn jedoch freigesprochen, weil zugunsten des Angeklagten angenommen werden müsse, daß Heide Anna █████████ in rechtlich beachtlicher Weise ihre Zustimmung zu den unzüchtigen Handlungen gegeben habe; dadurch werde ein „Mißbrauch zur Unzucht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB ausgeschlossen.
Gegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.
Die Strafkammer hat rechtsirrig verneint, daß der Angeklagte die Heide Anna ███ zur Unzucht mißbraucht hat. Es ist davon auszugehen, daß auch bei freiwilliger Hingabe der Abhängigen regelmäßig Mißbrauch des Minderjährigen zur Unzucht vorliegt (u. a. BGHSt 1, 71). Dieser Mißbrauch kann nur dann ausgeschlossen werden, durch eine Zustimmung des Abhängigen oder om Pen caren: wenn sie von der Rechtsordnung berücksichtigt zu werden verdient (BGHSt 8, 278, 281). Das ist im vorliegenden Fall auszuschließen. ███, der ██████████ die geschlechtlichen Beziehungen zu Heide Anna ██ ███████ aufnahm, war verheiratet. Daß
zwischen ihm und seiner Ehefrau keine rechte Harmonie mehr bestand und daß er die Heide Anna im Laufe der Zeit liebgewann, berechtigte ihn keinesfalls, geschlechtsvertraute Beziehungen zu seinem Lehrmädchen anzuknüpfen. Das Mädchen war gerade erst 16 Jahre alt und stand am Beginn seiner Lehrzeit. Es ist sittlich verwerflich, daß der verheiratete Angeklagte mit einem so jungen Mädchen, das er auszubilden und zu einem anständigen Lebenswandel anzuhalten hatte, Geschlechtsverkehr pflog. Mag das Mädchen sich auch, wie die Strafkammer angenommen hat, der Bedeutung der Geschlechtsehre bewußt gewesen sein, so kann doch seiner Zustimmung zu den geschlechtlichen Beziehungen kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden. Das ehebrecherische Verhältnis war geeignet, die Grundlage des Lehrverhältnisses zu untergraben.
Nach alledem liegt ein Mißbrauch zur Unzucht vor. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Angeklagte nach der Ehescheidung das Mädchen im März 1958 geheiratet hat.
In der neuen Verhandlung muß die Strafkammer zum Schuldumfang (Mindestzahl der Fälle) Feststellungen versuchen.
| Geier | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Martin |