Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrfacher Fremdabtreibung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 350/52
- Datum
- 14.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafgericht braucht nicht alle denkbaren Zeugen zu vernehmen, wenn auf Grund glaubwürdiger Zeugenaussagen, eigener Geständnisse und eines Gutachtens die Überzeugung von der Tat besteht.
Die Nichtvernehmung bestimmter behandelnder Ärzte oder Dritter ist nicht geboten, wenn die vorhandenen Feststellungen und Beweismittel die Überzeugung des Gerichts tragfähig begründen.
Frühere Aussagen des Angeklagten können in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn sie aus der Niederschrift der früheren Verhandlung dem Angeklagten vorgehalten wurden bzw. in zulässiger Weise in die Verhandlung eingeführt sind.
Der Schuldspruch und die Annahme bedingten Vorsatzes sind zulässig, wenn die Feststellungen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite logisch miteinander verknüpft sind und keine Verletzung der Denkgesetze vorliegt.
Bei nachgewiesener verminderter Zurechnungsfähigkeit darf das Tatgericht dies strafmildernd berücksichtigen; die Festsetzung von Freiheitsstrafe und berufsrechtlichem Tätigkeitsverbot liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 24. März 1952
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den prakt. Arzt Dr. Paul A. aus ██████████████, 4908 in W. Kr. ████, geboren am ███, wegen Fremdabtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Jantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vollendeter Abtreibung in vier Fällen und wegen versuchter Abtreibung in achtzehn Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung des Berufs als Arzt in einer freien Arzt- oder Heilpraxis auf die Dauer von zwei Jahren untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.
Verfahrensrügen:
Zu den Fällen VIII 6, 14, 28 und 32 der Urteilsgründe, an denen der Angeklagte der vollendeten Fremdabtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB schuldig erkannt ist, rügt die Revision, dass das Landgericht einstehende Schwangerschaften und erfolgreiche Abtreibungshandlungen festgestellt habe, ohne seiner Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO genügt zu haben.
Zum Fall VIII (Elsa B.) bringt sie vor, das Landgericht hätte den Arzt, der die Elsa B. in der Klinik untersucht habe, ferner die als „Abtreiberin bekannte“ Frau Bich, hören müssen. Die Rüge ist unbegründet.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Elsa B. als Zeugin selbst angegeben, am Tage nach der Behandlung durch den Angeklagten eine Fehlgeburt gehabt zu haben, deren Nachgeburt sie dann in einer Klinik entfernen lassen musste. Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht kein Anlass, den behandelnden Arzt der Klinik als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, noch weniger bestand Anlass, die Frau Bich darüber zu hören, ob sie bei der Elsa B. einen Eingriff vorgenommen habe.
Zum Fall VIII 14 (Grete R.) gibt die Revision nicht an, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte erheben und auswerten sollen. Die Rüge ist daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Zu den Fällen VIII 28 und 32 (Toni Re. und Martha K.) beanstandet die Revision, dass das Landgericht nicht die Hausärzte der beiden Frauen als sachverständige Zeugen gehört habe; im Falle Martha K. ferner, dass es unterlassen habe, den Arzt zu vernehmen, der die Martha K. nach dem Fruchtabgang in der Klinik auskratzte. Auch diese Rügen greifen nicht durch. Das Landgericht hat auf Grund der von ihm für glaubwürdig erachteten Angaben der als Zeuginnen vernommenen Frauen und der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Reichenniller im Falle Toni Re. ferner auf Grund der eigenen Teileingeständnisse des Angeklagten und der [REDACTED] des von ihm verordneten Honigers in verfahrensrechtlich bedenkenfreier Weise die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte bei den beiden Frauen erfolgreiche Abtreibungshandlungen vorgenommen hat. Aus welchen Gründen es auch noch die Hausärzte der Frauen und den Arzt der Klinik hätte vernehmen müssen, ist nicht ersichtlich.
Was die Revision im Zusammenhang mit diesen Rügen noch weiter vorbringt, sind in Wirklichkeit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger hilfsweise beantragt, die Landtagsabgeordnete Franziska Schm. als Zeugin darüber zu vernehmen, dass sie dem Angeklagten bei einem Besuche in der Untersuchungshaft geraten habe, der § 218 StGB werde demnächst geändert; er solle doch zugeben, was er getan habe; er könne bei einer Änderung des § 218 damit rechnen, dass er unter die Amnestie falle. Das Landgericht hat dem Beweisantrag keine Folge gegeben, weil es die behauptete Tatsache als wahr unterstellt hat (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das war zulässig. Das Landgericht hat sich auch an die Wahrunterstellung gehalten.
Die Revision behauptet, das Landgericht habe Aussagen, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung gegen Ella Scha. am 25. Juni 1951 als Zeuge gemacht habe, bei der Feststellung des inneren Tatbestandes der Abtreibung zu seinen Ungunsten als Beweismittel verwertet, ohne dass in der Hauptverhandlung die Niederschrift über seine damaligen Bekundungen verlesen worden sei. Die auf §§ 249, 250, 273, 53 und 55 StPO (richtig: § 261 StPO) gestützte Rüge entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Nach der Sitzungsniederschrift (Bl. 343 d. A.) und den Urteilsgründen (S. 6 UA) wurden dem Angeklagten seine Aussagen, die er als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen Ulla Schm. gemacht hatte, aus der Niederschrift über die damalige Hauptverhandlung vorgehalten. Damit ist der Beweis erbracht, dass die Aussagen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 267 StPO darin, dass sich das Landgericht bei der Feststellung des inneren Tatbestandes der Abtreibung in den einzelnen Fällen mit den Lebenssätzen begnügt habe: „wie er wusste“. Auch diese Rüge entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Das Landgericht hat in allen Fällen, in denen es zu einem Schuldspruch kam, in gründlicher und vorsichtiger Weise die Gründe erwogen, die für den unbedingten oder bedingten Vorsatz der Abtreibung sprechen.
Sachbeschwerde:
Zum Schuldspruch hat die Revision außer unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung nur insoweit Ausführungen gemacht, als sie Verletzung der Denkgesetze und widersprüchliche Feststellungen rügt. Die Denkgesetze sollen dadurch verletzt sein, dass das Landgericht den Angeklagten in mehreren Fällen, in denen er Zierstockpräparate verordnete, freigesprochen hat, während es ihn in anderen Fällen der Verordnung von solchen Präparaten schuldig erkannte. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe an die abtreibende Wirkung der Präparate geglaubt, war vereinbar mit der Annahme, dass der Angeklagte in jenen Fällen, in denen er unwiderlegbar nur an eine Regelstörung glaubte, auch zu deren Behebung das Zierstockpräparat verschrieb (Fälle III 4, 8 und 20).
Einen Widerspruch erblickt die Revision ferner darin, dass das Landgericht einerseits in Übereinstimmung mit der gutachtlichen Äußerung des Sachverständigen Prof. Dr. Reichenniller festgestellt hat (S. 7 und 8 UA), die diagnostischen Angaben des Angeklagten seien „von Sachkenntnis wenig getragen“, während es andererseits feststellt, der Angeklagte habe genau gewusst, dass eine Dehnung des Muttermundes mit dem Negarstift zur Schwangerschaftsunterbrechung geeignet sei. Aus welchem Grunde diese beiden Feststellungen widersprüchlich sein sollen, ist unverständlich. Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen. Er wird in allen einzelnen Fällen sowohl zur äußeren als auch zur inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Der Vorsatz ist auf Seite 8 UA ohne Rechtsirrtum begründet. Der Angeklagte hat sich in Fällen eines bedingten Irrtums über den wahren Sachverhalt bewusst gewesen, dass ein solcher Irrtum auf ungenügender Prüfung der Tatsachen beruhte. Durfte das Landgericht den Schluss ziehen, dass der Angeklagte seine Abtreibungshandlung auch für den Fall einer unversehrten Leibesfrucht gewollt hat. Das gilt auch für die Begründung des Schuldspruchs in den Fällen 6 (Elsa B.) und 13 (Lucia [REDACTED]).
Keinen Bedenken begegnet auch die Feststellung, dass der Angeklagte zur Zeit der einzelnen Abtreibungshandlungen trotz seiner Hirnschädigung nicht zurechnungsunfähig, sondern nur vermindert zurechnungsfähig war und dass er sich auf keinen Rechtfertigungsgrund nach § 51 Abs. 2 StGB berufen kann.
Entgegen der Meinung der Revision kann auch die Strafzumessung nicht beanstandet werden. Das Landgericht hat in erschöpfender, nach jeder Richtung hin bedenkenfreier Weise die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abgewogen. Es hat vornehmlich die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten berücksichtigt. Die Strafzumessungsgründe rechtfertigen auch nicht den Zweifel, das Landgericht sei sich nicht bewusst gewesen, dass das Gesetz für die Fremdabtreibung in minder schweren Fällen Gefängnisstrafe androht. Das Urteil sagt im Gegenteil ausdrücklich, dass die Zuchthausstrafe „in erster Linie“ angedroht sei. Dem Satz, dass für Abtreiber, die ein Arzt aus eigennützigen Beweggründen und unter Missbrauch seines Berufes begehe, grundsätzlich nur die an erster Stelle stehende Strafdrohung in Frage komme, kann keinesfalls aus Rechtsgründen widersprochen werden.
Das Landgericht hat ferner ausdrücklich erwähnt, dass bei der Festsetzung der einzelnen Gefängnisstrafen die nach § 52 Abs. 2 StGB mögliche Strafmilderung berücksichtigt werde. Dem entspricht auch die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Irrig ist die Meinung der Revision, das Landgericht hätte zu erkennen geben müssen, welche Strafen der Angeklagte bei voller Zurechnungsfähigkeit verwirkt hätte. Ob, in welchem Umfang und für welche Dauer dem Angeklagten die Ausübung seines Berufes als Arzt nach § 42 StGB zu untersagen war, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Aus den Gründen, aus denen es die – übrigens auf die Dauer von zwei Jahren beschränkte – Untersagung der Ausübung des Arztberufes für erforderlich hielt, ist in keiner Beziehung ein Rechtsfehler zu ersehen.
Die Revision war nach alledem als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.
| Hantel | Richter | Geier | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |