Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens – Zuleitung an LG Augsburg
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/90
- Datum
- 06.07.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein beim Senat eingereichter Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs.1 Satz 2 StPO).
Die Zuständigkeit für die Bearbeitung und Entscheidung über Beiordnungsanträge bestimmt sich nach § 367 Abs.1 S.1 StPO in Verbindung mit § 140a Abs.1 S.2 und Abs.2 GVG und gegebenenfalls innerdienstlichen Zuweisungen des OLG‑Präsidiums.
Der Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof begründet keine eigene abschließende Entscheidungsbefugnis des Senats über die Beiordnung; der Senat hat die Zuleitung vorzunehmen, statt den Antrag selbst abschließend zu entscheiden.
Ein früheres Zurückweisen oder Verwerfen einer Revision steht der Nachholung eines Beiordnungsantrags zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nicht entgegen; der Antrag ist gesondert zu behandeln.
Rubrum
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 1999
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht Augsburg zugeleitet.
Gründe
Mit Beschluss vom 17. September 1990 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit seinem Schriftsatz vom 29. Mai 1999 hat der Verurteilte die Beiordnung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt. Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies ist das Landgericht Augsburg (§§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO, 140a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GVG; Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1998 – 4100-938/98).
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