Treffer
BGH Beschluss

Zuleitung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung der Wiederaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 349/90
Datum
19.12.1995
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragt nach §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens. Der beim Revisionssenat eingereichte Antrag durfte dort eingereicht werden, ist jedoch nicht in der Sache zu entscheiden. Der Senat leitet den Antrag dem zuständigen Landgericht (3. Strafkammer Augsburg) gemäß § 367 StPO zu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag des Verurteilten nach §§ 364a, 364b StPO auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens kann beim Revisionssenat eingereicht werden.

2

Wird ein solcher Antrag beim Senat eingereicht, hat dieser den Antrag dem nach § 367 Abs. 1 S. 1 StPO zuständigen Gericht gemäß § 367 Abs. 1 S. 2 StPO zuzuleiten.

3

Die Entscheidung über die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung der Wiederaufnahme obliegt dem zuständigen Gericht; der Revisionssenat hat insoweit keine materielle Entscheidung zu treffen, sondern nur die Zuleitung vorzunehmen.

4

Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind auch innengerichtliche Zuständigkeitsregelungen und Präsidialbeschlüsse (vgl. § 140a GVG) zu berücksichtigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 349/90 vom 19. Dezember 1995 in der Strafsache gegen HC aus ██ █████ Josef, geboren am ███ 1932 in ████ wegen Betrugs; hier: Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1995 gemäß § 367 StPO einstimmig

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird dem Landgericht – 3. Strafkammer – Augsburg zugeleitet.

Gründe

Mit Beschluss vom 17. September 1990 – 1 StR 349/90 – hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 – 28 KLs 237 Js 52 738/84 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 1995 gemäß §§ 364a, 364b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.

Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 7. November 1995 – 1 StR 604/84).

Das ist das Landgericht – 3. Strafkammer – Augsburg (§ 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts München gemäß § 140a Abs. 2 GVG vom 17. November 1994 sowie des Präsidiums des Landgerichts Augsburg über die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 1995).

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