Aufhebung: unbewegliche Gegenstände kein Werkzeug i.S.v. § 223a StGB; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/79
- Datum
- 12.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unbewegliche Gegenstände gehören nicht zu den im Werkzeugtatbestand des § 223a StGB erfassten gefährlichen Tatmitteln.
Zur Annahme einer gefährlichen Körperverletzung wegen Einsatzes eines Werkzeugs müssen konkrete Feststellungen zur Beweglichkeit und Funktion des Tatmittels getroffen werden.
Für die Beurteilung lebensgefährdender Behandlung sind konkrete Feststellungen zum Ablauf der Tat und zur Art der Einwirkung erforderlich; bloße pauschale Schilderungen genügen nicht.
Urteilsgründe müssen auch Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz/Willensrichtung) enthalten; dies fehlt die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 29. Januar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 349/79 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Emil ████████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1943 in ██, ███, Landkreis ██, ██, ████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 29. Januar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge kann ungeprüft bleiben, da jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.
Nach den Feststellungen „wuchtete“ der Angeklagte im Verlaufe seiner Bemühungen, in einem Bierzelt eine Auseinandersetzung zwischen zwei jungen Männern zu schlichten, den Streitbeteiligten Streicher mindestens dreimal gegen einen eisernen Zeltpfosten. Streichers Kopf stieß gegen den Pfosten, und zwar an einer Stelle, an der – vom Angeklagten unbemerkt – eine etwa 1,05 cm starke Schraubenmutter etwa 4 cm herausragte. Dadurch erlitt Streicher eine Impressionsfraktur des Schädels
mit Durchriss der harten Hirnhaut. Nach operativer Behandlung sind Behinderungen insbesondere der Beweglichkeit des linken Armes zurückgeblieben.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung auf Grund dieses Sachverhalts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe „bei seiner Tat den Zeltpfosten als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB eingesetzt“. Dass es sich bei dem Pfosten um einen unbewegbaren Gegenstand gehandelt habe, sei rechtlich ohne Belang, da es keinen Unterschied mache, ob „der Täter eine Stange gegen den Kopf oder den Kopf gegen eine Stange bzw. einen Pfosten schlägt“ (UA S. 23). Die Strafkammer hat hier außer acht gelassen, dass, wie der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht entschieden hat (RGSt 24, 372, 374; BGHSt 22, 235 f), unbewegbare Gegenstände überhaupt nicht zu den von § 223a StGB erfassten Tatmitteln gehören. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, rechtfertigt die vom Schrifttum überwiegend angestellte Überlegung nicht, dass eine auf die Gefahrlichkeit des Handelns abstellende Auslegung dem Zweck der Strafschärfung besser entsprechen würde (so z. B. Hirsch LK 9. Aufl., § 223a Anm. 13; Schmitt, JZ 1969, 304), da dem der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegensteht. Hiernach scheidet im vorliegenden Falle der Gegenstand, gegen den das Opfer gestoßen wurde, als Werkzeug im Sinne des § 223a StGB aus. Denn der fest montierte Zeltpfosten war nicht bewegbar.
Der Schuldspruch kann aber auch nicht unter dem tatbestandlichen Gesichtspunkt der lebensgefährdenden Behandlung gehalten werden.
Dass der Angeklagte in solcher Weise gegen Streicher tätlich geworden ist, kann der Sachverhaltsdarstellung nicht sicher entnommen werden. Insbesondere ist nicht deutlich, dass es hier zum gewöhnlichen Geschehensablauf gehörte, wenn Streicher mit dem Kopf gegen den Pfosten prallte. Das hängt davon ab, wie der Angeklagte sein Opfer gegen diesen Zeltteil „wuchtete“.
Auch zur inneren Tatseite enthalten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Die Strafkammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte direkt und gewollt Streichers Kopf gegen den Pfosten gestoßen habe (UA S. 22). Dieser Ausgangspunkt findet aber in den Tatfeststellungen keine Grundlage.
Nach alledem kann das Urteil keinen Bestand haben.
Sollte die neue Hauptverhandlung wiederum ergeben, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit gehandelt hat, wird zu prüfen sein, ob gemäß § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen gemildert werden soll.
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