Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/76
- Datum
- 13.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist unbehelflich, wenn sie sich im Wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, ohne konkrete Rechtsfehler aufzuzeigen.
Zur Zurechnung einer von einem Mittäter geführten, tötlichen Tat bedarf es eines Nachweises, dass der andere Täter den Erfolg mit zumindest bedingtem Vorsatz gebilligt hat; bloße Mittäterschaft genügt dafür nicht ohne entsprechenden Willen.
Für die Qualifikation einer Verletzung als lebensgefährlich und damit für die Annahme eines Tötungsvorsatzes ist erforderlich, dass das Gericht konkret die Lebensgefährlichkeit und die kausale Bedeutung der bestimmten Verletzung feststellt.
Richterliche Feststellungen, die eine Verletzung als nicht lebensbedrohlich einordnen, binden die Revisionsinstanz, soweit sie nicht rechtsfehlerhaft begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 16. Dezember 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 349/76 in der Strafsache gegen den Hausdiener Harmesh S. – 38 ██ – aus ███, geboren am 30. Juni 1956 in ████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter T.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (§§ 241, 223, 223a, 25 Abs. 2, § 53 StGB) zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht „zumindest“ wegen gemeinschaftlichen versuchten Totschlags verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es wendet sich im Wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Das Landgericht hat dem Angeklagten nicht nachweisen können, dass der einzige Stich, den er gegen das Tatopfer ██ ████████ geführt hat, auch der einzig gefährliche Stich war, der die Operation [REDACTED] erforderlich gemacht hat.
Ohne Rechtsfehler hat die Jugendkammer auch dargelegt, dass sich der Angeklagte die vom Mittäter K.C. [REDACTED] geführten Stiche nicht im Sinne eines versuchten Tötungsdeliktes zurechnen lassen müsse, weil er – wie ihm nicht zu widerlegen sei – den Tod [REDACTED] nicht billigend in Kauf genommen habe.
Das Urteil enthält auch keine Widersprüche. Dass der Tatrichter die [REDACTED] zugefügten Schnitte als *„nur von der Lage her“* gefährlich angesehen hat (UA S. 15), bedeutet keineswegs, dass dies nur im Sinne von Lebensgefährlichkeit verstanden werden könne. Die Jugendkammer hat
vielmehr unangreifbar festgestellt, dass die Schnittverletzungen, von denen eine auf den Angeklagten zurückgeht, nicht lebensbedrohend waren (UA S. 14), sondern dass lediglich der dem Angeklagten nicht zuzurechnende Stich in den Rücken des Opfers lebensgefährlich gewesen sein konnte.
Die Meinung der Revision, der Angeklagte habe [REDACTED] einen *„lebensgefährdenden, in blinder Wut ausgeführten Stich“* versetzt, setzt sich in Widerspruch zu diesen das Revisionsgericht bindenden Feststellungen.
Auch im Übrigen zeigt die Sachrüge keinen Rechtsfehler auf.
| Pikart | Mösl | Herdegen | |||
| Loesdau | Kuhn |