Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 34/97
Datum
18.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision ein; das BGH verwirft diese jedoch als unzulässig, weil der Angeklagte zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte. Nach der Urteilsverkündung erklärte er nach Beratung mit seinen Verteidigern in Anwesenheit eines Dolmetschers, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Behauptungen von Nötigung wurden durch die Verteidiger widerlegt, sodass der Verzicht bindend blieb und nicht widerrufen werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fristgemäß eingelegte Revision ist unzulässig, wenn der Angeklagte zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

2

Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist bindend und kann nicht widerrufen werden.

3

Zur Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts gehört, dass der Angeklagte nach verständlicher Beratung die Verzichtserklärung abgegeben hat; das Vorhandensein eines Dolmetschers kann dabei relevante Umstände bezeugen.

4

Die bloße Behauptung, der Verzicht sei durch die Verteidiger erzwungen worden, genügt zur Anfechtung des Verzichts nicht, wenn die Verteidiger dies durch ihre glaubhaften Erklärungen widerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 21. Oktober 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 34/97 vom 18. März 1997 in der Strafsache gegen Ramazan ███, geboren am ███ 1975 in ██ (Türkei), aus █████ (Türkei), wegen Angriffs auf den Luftverkehr u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Oktober 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten fristgemäß eingelegte Revision ist unzulässig, weil er zuvor wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat.

Nach der Urteilsverkündung hat sich der Angeklagte mit seinen Verteidigern in Anwesenheit eines Dolmetschers mindestens 15 Minuten lang beraten und sodann erklärt: „Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel und Rechtsmittelbelehrung.“ Die vom Angeklagten vorgebrachte Behauptung, er sei zu diesem Verzicht durch seine Verteidiger genötigt worden, ist durch deren Erklärung widerlegt; die Verzichtserklärung war somit wirksam. Ein wirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 302 Rdn. 21 m. w. Nachw.).

GranderathSchäferBrüning
MaulBoetticher
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