Aufhebung wegen unzureichender Würdigung der Mittäterschaft bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/69
- Datum
- 05.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft kann auch dann begründet sein, wenn ein Täter erst während der Tatausführung in die Tat eintritt, sofern er in unmittelbarer Nähe tätig wird und die Tat nach der Begehung der Gewalthandlung noch nicht beendet ist.
Wahlweise Feststellungen zwischen verschiedenen Tatbeständen (z. B. Mittäterschaft oder Hehlerei) sind unzulässig; das Gericht hat einen eindeutigen rechtlichen Tatbestand festzustellen.
Bei einheitlich festgestelltem Tatgeschehen führt die Aufhebung der Feststellungen gegen einen Angeklagten zur Aufhebung des Urteils gegen den Mitangeklagten, damit der Tatrichter die rechtliche Würdigung einheitlich vornehmen kann.
Die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB sind nicht kumulativ anwendbar; die erste Alternative setzt voraus, dass die Minderung der Steuerungsfähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 16. Januar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Georg ██, geboren am █████ 1933 in ██, den Bauhilfsarbeiter Günther ███, geboren am ████ ██ 1931 in ████,
wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Meß, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Dr. Woesner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Rechtsanwalt Dr. █████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizhauptsekretär ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 16. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ wegen schwerer räuberischer Erpressung (§§ 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten ███ freigesprochen.
I. Die gegen die Freisprechung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1. Nach den tatrichterlichen Feststellungen lernten █████ und ███ am 21. August 1968 gegen 0.30 Uhr in ████████ bei einem Barbesuch den ortsfremden Fernfahrer ███████ kennen; sie vereinbarten, ███████ Geld an sich zu bringen, und führten ihn unter dem Vorgeben, ihm ein Abenteuer mit Frauen zu verschaffen, in einer unbewohnten Gegend auf einen öffentlichen Feldweg. Dort streckte █████ mit einem Faustschlag auf den Kopf und einem Kinnhaken ███████ zu Boden und forderte unter der Drohung, andernfalls zu schießen, von ihm die Herausgabe seines Geldes. ███████, der einen von ████ vorgehaltenen Schlüssel – dessen Absicht entsprechend für eine Pistole hielt –, gab ████ seine Geldbörse; dieser begab sich damit zu ███, der bei dem Vorfall 10 m zurückgeblieben war, und teilte mit ihm den in der Börse befindlichen Betrag von 319,50 DM.
2. Das Landgericht hält nicht für sicher erwiesen, dass ███ mit der Anwendung von Gewalt oder Drohung durch ████ einverstanden war, und meint, dass er demnach entweder der Mittäterschaft an der schweren räuberischen Erpressung oder aber, wenn die Anwendung von Gewalt und Drohung nicht von seinem Vorsatz umfasst gewesen wäre, wegen der Entgegennahme des Geldes der Hehlerei schuldig sei; da eine wahlweise Feststellung zwischen den beiden Tatbeständen nicht zulässig ist (BGHSt 14, 152), hat es ihn freigesprochen.
Das beanstandet die Staatsanwaltschaft zu Recht; auf die Verfahrensrügen, die unbegründet wären, kommt es dabei nicht an, da die Sachrüge durchdringt.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass die beiden Angeklagten vereinbart hatten, ███████ Geld an sich zu bringen (UA S. 3), und dass sie ███████ zu diesem Zweck in eine einsame Gegend lockten (UA S. 6). Sie stellt weiter fest, dass beide unterwegs auf ███████s mehrfache Fragen antworteten, man sei bald am Ziel (UA S. 3), und dass ███ sah, wie ███████ am Boden lag und ████ daneben stand (UA S. 4). Sie ist endlich davon überzeugt, ███ habe gewusst, dass die ihm von ████ übergebene Geldbörse ███████ gehörte (UA S. 7), und gründet diese Überzeugung u. a. auf die Tatsache, dass ████ den geleerten Geldbeutel in einen Gulli gesteckt hat (UA S. 4, 7).
Bei dieser Sachlage ist es schon mit der allgemeinen Lebenserfahrung schwerlich vereinbar, dass beide Angeklagten nicht die Anwendung von Gewalt in ihren Tatplan aufgenommen haben sollten. Dass unter den gegebenen Umständen eine auf Entwendung ohne erschwerende Umstände (durch Täuschung oder Trickdiebstahl) gerichtete Vereinbarung bestanden haben könnte, die ████ eigenmächtig überschritten hätte (UA S. 9), ist mit den getroffenen Feststellungen kaum in Einklang zu bringen; vielmehr könnte manches dafür sprechen, dass ███ gegenüber dem „schwachsinnigen Psychopathen“ ████ (UA S. 10) als treibende Kraft gewirkt hat. Es kommt aber auch rechtlich nicht darauf an, ob die Gewaltanwendung von Anfang an in den Tatplan aufgenommen war; denn wenn ███ in nur 10 m Entfernung anwesend war, als ████ das Opfer niederschlug, sodann mit ████ die Geldbörse ███████s in Augenschein nahm (UA S. 4) und nach kurzer Zeit mit ████ die Beute teilte, dann konnte er unabhängig von dem vorausgegangenen Plan noch Mittäter werden, da bei der gemeinsamen Besichtigung der Geldbörse in unmittelbarer Nähe des Opfers die Tat zwar vollendet, aber noch nicht beendet war (vgl. BGH VRS 32, 352, 355; BGH GA 1969, 214). Selbst wenn aber ein etwaiger Exzess des Mittäters ████ ihm nicht zuzurechnen wäre, bliebe noch immer die rechtliche Möglichkeit, dass ███ – entsprechend dem vorgefassten Plan – als Mittäter eines Diebstahls anzusehen wäre.
Demnach kann das angefochtene Urteil in Richtung gegen ███ keinen Bestand haben; auf die weiteren vom Generalbundesanwalt hervorgehobenen Widersprüche in den Feststellungen und den daraus gezogenen Schlüssen kommt es dabei nicht mehr an.
II. Da das Tatgeschehen in Bezug auf beide Angeklagten nur einheitlich festgestellt und gewürdigt werden kann, hat die Aufhebung der gegen ███ getroffenen Feststellungen zur Folge, dass auf die Revision des Angeklagten ████ das Urteil auch insoweit aufgehoben werden muss, als dieser Angeklagte verurteilt worden ist; denn dem neuen Tatrichter muss die Möglichkeit gegeben werden, der rechtlichen Würdigung gegen beide Angeklagten ein einheitliches Tatgeschehen zugrunde zu legen (ebenso BGH, Urteil vom 11. November 1969 – 1 StR 439/69). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, zur Frage des § 51 Abs. 1 StGB deutlicher erkennen zu lassen, dass er sich nicht unbesehen dem Gutachten der Sachverständigen angeschlossen, sondern sich auf Grund der durch die Sachverständigen vermittelten Sachkunde seine eigene Überzeugung gebildet hat.
Im Übrigen können die beiden Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden (UA S. 10); die erste Alternative trifft nur den Fall, dass die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (BGHSt 21, 27); ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann aber keine Hemmungen einschalten (BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 – 4 StR 58/68).
Der Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Die Entscheidung entspricht dem in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Seibert | Meß | Woesner | |||
| Loesdau | Pikart |