Revision verworfen: Keine Anerkennung mildernder Umstände beim schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/65
- Datum
- 28.09.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachverständigengutachten ist für die richterliche Würdigung von mildernden Umständen nicht bindend; das Gericht entscheidet eigenständig über deren Vorliegen.
Sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer strafmildernden Norm (z. B. § 51 Abs. 2 StGB) vom Sachverständigen verneint, besteht keine Verpflichtung des Gerichts, ergänzend die genaue Alkoholmenge zu ermitteln.
Die Verwertung einer früheren Verurteilung als Rückfall im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist zulässig, soweit das Gericht das frühere Gesamtverhalten des Täters strafschärfend heranzieht und nicht lediglich denselben Tatbestand doppelt verwertet.
Dass der Angeklagte sich teilweise verschweigt oder nicht vollständig gesteht, darf das Gericht bei der Strafzumessung unbeachtlich lassen; ein lediglich erklärtes Bedauern kann ohne weiteres nicht wesentlich strafmildernd angerechnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden, 19. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ████ aus █████████, dort, den Kraftfahrer Rudolf ██████████████, geboren ██████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 19. Mai 1965 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. Mai 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB) für schuldig befunden; es hat das Vorliegen mildernder Umstände verneint und eine Zuchthausstrafe von fünf Jahren verhängt, sowie den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Sie wendet sich mit einer Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde gegen die Versagung mildernder Umstände. Was die Revision hierzu vorträgt, kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen.
Die behauptete Empfehlung des Sachverständigen, die Tatsache, dass der Angeklagte vor der Tat Alkohol getrunken hatte, in Verbindung mit seiner psychopathischen Anlage strafmildernd zu bewerten, war für das Gericht unverbindlich; denn nicht der Sachverständige, sondern das Gericht entscheidet, ob mildernde Umstände vorhanden sind. Die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB hatte der Sachverständige verneint; das trägt die Revision selbst vor. Diese Auffassung des Gutachters fand die Strafkammer in den Beobachtungen der beiden – wenn auch noch jungen – Mädchen und in der Fahrweise des Angeklagten bestätigt, der den Kraftwagen zur Nachtzeit über eine lange, teilweise nicht einfache Strecke unbeanstandet und ohne Schwierigkeiten gefahren hatte. Daher brauchte das Landgericht entgegen der Meinung der Revision nicht aufzuklären, welche Menge Alkohol der Angeklagte im Einzelnen zu sich genommen hatte. Der von der Revision gewiesene Weg der „Errechnung“ durch das Gericht oder einen anderen Sachverständigen wäre dafür auch ungeeignet gewesen.
2. Die Sachbeschwerde zwingt noch zur Erörterung zweier weiterer Punkte, die jedoch im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken rechtfertigen.
a) Den Rückfall i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB begründete die am 24. November 1961 u.a. wegen räuberischer Erpressung verhängte Vorstrafe. Wenn das Landgericht diese Bestrafung als Strafschärfungsgrund heranzog, so kann darin keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals gesehen werden. Das Urteil hebt hervor, dass die Strafe außer wegen räuberischer Erpressung auch wegen Notzucht und Körperverletzung verhängt worden sei; es schildert an anderen Stellen ausführlich den damals festgestellten Sachverhalt. Hieraus kann entnommen werden, dass nicht die rückfallbegründende Verurteilung wegen räuberischer Erpressung, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten bei jener Tat und die außer der räuberischen Erpressung begangene Notzucht und Körperverletzung strafschärfend gewertet worden sind. Dagegen lässt sich nichts einwenden.
b) Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung nur teilweise zur Sache eingelassen. Er hatte eingeräumt, das Geldtäschchen mit Inhalt weggenommen zu haben, eine Gewaltanwendung aber bestritten; er habe übrigens das Täschchen anderen Tages zurückgeben wollen. Im Wesentlichen hatte er jedoch keine Erklärungen abgegeben. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe in seinem Schlusswort erklärt, dass er den Vorfall bedauere; das könne ihm aber „nicht sonderlich zugute gehalten werden, zumal er sich im Übrigen zur Tat nicht bekannt hat“. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hat nicht strafschärfend bewertet, dass der Angeklagte teils geleugnet, teils geschwiegen hat, sondern es hat lediglich sein „Bedauern“ nicht wesentlich strafmildernd angerechnet.
Die Revision des Angeklagten war hiernach zu verwerfen.
| Hübner | Loesdau | Pikart | |||
| Fischer | Mai |