Treffer
BGH Beschluss

Revision nach Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen; LG-Beschluss aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 349/63
Datum
08.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte unmittelbar nach der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet; seine Mutter legte dennoch Revision ein, der Angeklagte schloss sich an. Das Landgericht wertete die Erklärung des Angeklagten als selbständige Revision und verwarf sie mangels Begründung. Der BGH hob diesen Beschluss auf und verwarf die Revision des Angeklagten als von vornherein unzulässig; der Wiedereinsetzungsantrag war ebenfalls unzulässig. Die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt, nach § 7 GKG jedoch außer Ansatz gelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbar nach der Hauptverhandlung erklärter und wirksam ausgesprochener Verzicht auf Rechtsmittel ist verbindlich und kann nicht dadurch wirksam angefochten oder widerrufen werden, dass der Erklärende sich über die Höhe der Strafe im Irrtum befand.

2

Eine trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig; über die Unzulässigkeit einer Revision entscheidet das Revisionsgericht (Bundesgerichtshof) nach § 349 Abs. 1 StPO und nicht das erstinstanzliche Gericht.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann nur vom Träger des betreffenden Rechtsmittels selbst begehrt werden; ein diesbezüglicher Antrag Dritter ist unzulässig.

4

Bestehen Zweifel, ob eine Erklärung des Angeklagten als selbständige Rechtsmitteleinlegung zu verstehen ist, hätte das Tatgericht den Angeklagten hierzu zu befragen; erklärt sich der Angeklagte später mit der vom Gericht gewählten Deutung einverstanden, ist diese verbindlich.

5

Kosten des Rechtsmittelverfahrens können nach § 7 GKG wegen fehlerhafter Sachbehandlung (z. B. unterlassener sachgemäßer Belehrung) außer Ansatz bleiben, wenn zureichend naheliegt, dass bei ordnungsgemäßer Belehrung ein anderes Verhalten des Angeklagten zu erwarten gewesen wäre.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 9. April 1963

Rubrum

in der Strafsache

gegen

den Beifahrer Rudolf ███ ███ ███████, geboren am ███ 1942 in ███████████████████ ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 8. Oktober 1963

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 27. Mai 1963, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. April 1963 und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom 6. Juni 1963 werden als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch bleiben diese Kosten gem. § 7 GKG außer Ansatz.

Gründe

Am 9. April 1963 verurteilte das Landgericht den zur Tatzeit gerade 20 Jahre alt gewordenen Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen eines weiteren Vergehens der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtstrafe von acht Jahren Gefängnis. Der Angeklagte verzichtete im Anschluss an die Hauptverhandlung auf Rechts— mittel. Doch focht seine Mutter, der die Strafe zu hoch erschien, am 13. April 1963 das Urteil durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an. Der aus der Haft vorgeführte Angeklagte erklärte dazu, dass er sich den Erklärungen seiner Mutter anschließe; er habe das Urteil nur deshalb angenommen, weil er geglaubt habe, nur zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte darauf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten selbst und an seine Eltern. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und seinen Vater erfolgte am 4. Mai, die Zustellung an die Mutter am 7. Mai 1963. Da innerhalb der von da ab laufenden Zweiwochenfristen keine Revisionsbegründungen eingingen, verwarf das Landgericht, das damit die Erklärung des Angeklagten zur Rechtsmitteleinlegung seiner Mutter als selbständige Revision wertete, das Rechtsmittel des Angeklagten und das Rechtsmittel seiner Mutter mit Beschlüssen vom 27. Mai 1963 als unzulässig. Gegen den Beschluss, der seine eigene Revision verwarf und ihm am 30. Mai 1963 zugestellt worden war, stellte der Angeklagte am 5. Juni 1963 zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, am folgenden Tage beantragte er außerdem, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, und holte dabei die Begründung durch Erhebung der Sachrüge nach. Zur Rechtfertigung seines Gesuchs führte er an, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe.

Auf den Antrag des Angeklagten gem. § 346 Abs. 1 StPO war der seine Revision verwerfende Beschluss des Landgerichts aufzuheben und das Rechtsmittel durch Beschluss des Senats als unzulässig zu verwerfen.

Der im Anschluss an die Urteilsverkündung ausgesprochene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war wirksam und konnte vom Angeklagten weder widerrufen noch mit der Erklärung angefochten werden, er habe sich über die Höhe der erkannten Strafe in einem Irrtum befunden (BGH Beschl. v. 21. Januar 1955 – 1 StR 738/54 bei Dallinger MDR 1955, 271). Eine gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision musste danach ohne weiteres als unzulässig verworfen werden. Hierzu war und ist, da es sich nicht um einen Fall des § 346 Abs. 1 StPO handelte, nicht das Landgericht, sondern nach § 349 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zuständig. Es war deshalb fehlerhaft, dass das Landgericht die von ihm als selbständige Rechtsmitteleinlegung beurteilte Erklärung des Angeklagten vom 13. April 1963 als wirksame Revisions— einlegung behandelte und die Revision nach Zustellung des Urteils gem. § 345 StPO und fruchtlosem Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO verwarf. Sein Beschluss ist deshalb aufzuheben. Zugleich hat der Senat selbst die infolge des Rechtsmittelverzichts von vorn— herein unzulässige Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Es könnten allerdings Bedenken bestehen, ob die Erklärung des Angeklagten vom 13. April 1963 überhaupt als selbständige Einlegung eines Rechtsmittels zu deuten sei, und das Landgericht hätte Anlass gehabt, den Angeklagten vorher darüber befragen zu lassen, ob seine Erklärung nicht einfach nur eine Kundgabe zu dem von seiner Mutter angebrachten Rechtsmittel anzusehen sei. Indessen entnimmt der Senat dem Um-

stand, dass der Angeklagte mit den Erklärungen hernach auf die Behandlung seiner Erklärung als selbständige Revision eingegangen ist, dass er mit der Deutung seiner Erklärung durch das Landgericht übereinstimmt.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist hiernach gegenstandslos und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die Meinung des Generalbundesanwalts, dieser Antrag sei vom Angeklagten möglicherweise auf die Revision seiner Mutter bezogen worden, kann der Senat nicht teilen. Der Antrag wäre übrigens auch dann unzulässig, weil die Wiedereinsetzung nur von dem Träger des Rechtsmittels selbst begehrt werden kann.

Die den Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO treffenden Kosten waren wegen falscher Sachbehandlung nach § 7 GKG niederzuschlagen, weil versäumt worden ist, den Angeklagten bei und nach Abgabe seiner Erklärung vom 13. April 1963 sachgemäß zu belehren, und es naheliegt, dass der Angeklagte nach solcher Belehrung erklärt haben würde, dass er auf der Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels nicht bestehe.

GeierFischerMai
Dr. WillmsSanders
Revision nach Rechtsmittelverzicht als unzulässig verworfen; LG-Beschluss aufgehoben — Themis