Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit und entgeltliche Nebentätigkeit eines Beamten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/62
- Datum
- 19.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit setzt eine Unterstützung der tatbestandlichen Vorteilsannahme/-forderung/-versprechensleistung voraus; bloße Förderung der späteren Pflichtverletzung genügt ohne entsprechenden Vorsatz nicht.
Für die Vollendung der schweren passiven Bestechung ist eine tatsächliche pflichtwidrige Diensthandlung nicht erforderlich; ausreichend ist die Erklärung, einen Vorteil für eine pflichtwidrige Handlung zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
Eine entgeltliche private Nebentätigkeit eines Beamten ist nicht schon deshalb eine „in das Amt einschlagende Handlung“, weil der Beamte später dienstlich mit derselben Angelegenheit befasst werden kann.
Eine Zuwendung erfüllt § 331 StGB nur, wenn Vorteilgeber und Beamter den Vorteil als Gegenleistung bzw. Zuwendung auch im Hinblick auf eine (künftige) dienstliche Tätigkeit verstehen; der innere Tatbestand ist festzustellen.
Die bloße zeitliche Abfolge privater entgeltlicher Mitwirkung und späterer dienstlicher Befassung begründet für sich allein keinen Bestechungstatbestand, wenn Feststellungen zur Zweckrichtung der Zuwendung fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 31. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Ingenieur Richard L., geboren am ████ in ███,
2.) den Regierungsbauinspektor Joachim █████, geboren am ██████ in ███████,
3.) den Kreisbauinspektor Helmut ████████, geboren am █████████ in ██████████,
wegen Bestechung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willims, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
a) Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit leistet noch nicht ohne weiteres, wer den Täter nur bei der Handlung unterstützt, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält.
b) Entwirft ein Beamter außerdienstlich Anträge oder Pläne für einen anderen gegen Entgelt, so liegt darin allein selbst dann keine in sein Amt einschlagende Handlung, wenn er später mit der Angelegenheit, zu der er die Anträge oder Pläne gefertigt hat, dienstlich befasst wird. Zu prüfen ist jedoch, ob die bezahlte Nebentätigkeit nicht als Vorteil für die spätere Amtstätigkeit zugewendet und angenommen worden ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. September 1961 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese beiden Angeklagten verurteilt worden sind. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat unter Freisprechung im Übrigen verurteilt:
wegen aktiver Bestechung ███
1.) den Angeklagten ████ des früheren Mitangeklagten H. gemäß § 4 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen zu einer Geldstrafe;
2.) den Mitangeklagten █████ wegen einfacher Bestechung (im Falle ███████ Mineralbrunnen) zu einer Geldstrafe und wegen Beihilfe zur schweren Bestechlichkeit einer nichtbeamteten Person █████████ zu einem Monat Gefängnis;
3.) den Angeklagten ████████ wegen einfacher Bestechung zu einer Geldstrafe.
Bei den Angeklagten ██████ und ████████ wurde die Verfallerklärung hinsichtlich der empfangenen Beträge ausgesprochen.
Diese drei Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte █████ beanstandet auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten L. erweist sich als unbegründet. Die Rechtsmittel der Angeklagten ████████ und ███████ haben dagegen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten L.
Zu Recht hat das Landgericht den früheren Mitangeklagten ████ wegen eines Vergehens nach § 3 der VO gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (RGBl. I, 351) verurteilt. █████, bei dem die Voraussetzungen des § 1 dieser Verordnung gegeben waren, hat seine Obliegenheiten verletzt, indem er Akten, die ihm infolge seiner dienstlichen Stellung bei einer Behörde zugänglich waren, vorübergehend entwendete und sie in das Büro des Beschwerdeführers verbrachte, damit dort von dienstlichen Vorgängen Lichtpausen oder Abschriften hergestellt werden konnten. Hierzu hat ihn der Angeklagte L. durch Versprechung wirtschaftlicher Vorteile bestimmt. Er hat ihm, wie sich aus den Erörterungen zur Verfallerklärung (S. 50 UA) ergibt, schenkungsweise 100 DM für seine Information gezahlt. Er hat ihm ferner ausdrücklich versprochen, er werde ihn ganz in seine Dienste nehmen, wenn er auf Grund seiner Tätigkeit zu Gunsten des Angeklagten Schwierigkeiten haben werde. Zwar ging das Versprechen nur dahin, dass ein etwaiger Nachteil, der ███ durch seine pflichtwidrigen Handlungen entstehen würde, durch Anstellung bei dem Angeklagten L. wieder ausgeglichen werden sollte. Aber auch dies ist ein Vorteil, der die wirtschaftliche Sicherheit ████ stärkte. Damit ist zugleich festgestellt, dass sich beide Teile über die Pflichtwidrigkeit der dem ███████ angesonnenen Handlung im Klaren waren. Ausreichend und genügend bestimmt sind ferner die Feststellungen, aus denen das Landgericht entnimmt, dass der Angeklagte auch die Überlassung amtlicher Unterlagen im Auge hatte, als er unter Versprechung von Vorteilen von ██████ verlangte, er solle ihn über alle das Projekt ████ betreffenden Vorgänge informieren. Der Beschwerdeführer ist daher zu Recht eines Vergehens gegen § 4 der Bestech.VO schuldig gesprochen worden.
Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten L. erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Revision ███████████████ ███
a) Die Beihilfe dieses Angeklagten zu dem Vergehen ██ ██ hat die Strafkammer in seiner Mitwirkung bei der Entfernung der Akten „Wa[REDACTED]“ und ihrer zeitweisen Überlassung an das Büro L. gefunden. Dabei hat sie verkannt, dass die „Handlung, die eine Verletzung der ihm übertragenen Obliegenheiten enthält“, nicht mehr zum Tatbestand der schweren Bestechlichkeit nach § 3 Bestech.VO gehört.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es für die schwere passive Beamtenbestechung nach § 332 StGB zur Vollendung der Straftat nicht erforderlich, dass der Täter eine pflichtwidrige Handlung begeht oder auch nur begehen will (vgl. RGSt 64, 292; RG HRR 1940 Nr. 195; BGHSt 15, 88). Der Tatbestand ist erfüllt, sobald der Beamte durch seine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend) kundgibt, dass er einen Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Handlung fordert, annimmt oder sich versprechen lässt (BGHSt 15, 88, 97). Gleiches muss auch für § 3 Bestech.VO gelten, der dem § 332 StGB nachempfunden ist und sich von ihm durch den erfassten Personenkreis unterscheidet.
Wie für § 332 StGB so ist auch für § 3 Bestech.VO die Beihilfe (§ 49 StGB) grundsätzlich als rechtlich möglich anzusehen. Sie muss aber für die eigentliche Tathandlung, nämlich für das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils geleistet werden (vgl. für § 332 StGB: RGSt 42, 382; ferner BGHSt 14, 123, 127 ff.). Die bloße Hilfe zur pflichtwidrigen Handlung ohne den Willen, damit zugleich die tatbestandliche Handlung, das Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils zu fördern, genügt also nicht. Zum Vorsatz des Angeklagten nach dieser Richtung hat die Strafkammer aber bisher keinerlei Feststellungen getroffen. Die Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.
b) Auch die Verurteilung wegen einfacher Bestechung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Falle „[REDACTED] Mineralbrunnen“ war der Angeklagte Lenz mit der Bearbeitung und Einreichung des Verleihungsantrages beauftragt. Der Angeklagte ████████ übernahm auf dessen Ersuchen die „private Bearbeitung“ des Antrags gegen eine Pauschalvergütung von 500 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen einfacher Bestechung verurteilt, weil er als Kreissachbearbeiter beim Wasserwirtschaftsamt mit der Prüfung des einzureichenden Antrags im Genehmigungsverfahren dienstlich befasst werden musste.
Sie sieht in der Bearbeitung des Verleihungsantrages eine „in seine Amtstätigkeit einschlagende dienstliche Verrichtung“ (S. 20 UA), also eine in sein Amt einschlagende Handlung nach § 331 StGB. Sie bemerkt zwar noch, es sei unerheblich, dass der Verleihungsantrag im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht eingereicht gewesen sei; der Beamte habe bereits mit der Annahme einer Zuwendung für eine noch auszuführende dienstliche Verrichtung subjektiv und objektiv den Tatbestand des § 331 StGB erfüllt. Hiernach scheint es, als ob der Angeklagte die Vergütung auch für seine spätere dienstliche Tätigkeit sich habe versprechen lassen und teilweise angenommen habe. Dem stehen aber die sonstigen Feststellungen entgegen. Denn nirgends ist sonst davon die Rede, dass der Angeklagte die Entlohnung für die Fertigstellung des Antrags auch im Hinblick auf seine spätere dienstliche Tätigkeit zugesichert erhielt oder sich habe versprechen lassen. Im Gegenteil stellt die Strafkammer auf Seite 19 UA ausdrücklich fest, es sei nicht zu widerlegen, dass der Angeklagte ████████ die übrigen Mitangeklagten nur aus kollegialen Gründen und weil er ständig an Personalmangel gelitten habe, um ihre Mitarbeit angegangen habe, zumal da auch eine Überbezahlung nicht festzustellen sei.
Die Verurteilung könnte daher nur aufrechterhalten werden, wenn schon die Ausarbeitung des Antrags allein eine in das Amt des Angeklagten einschlagende Handlung war, und zwar deshalb, weil ████ mit solchen Anträgen im Zusammenhang mit der Genehmigung dienstlich zu tun hatte und sich auch mit dem Antrag „[REDACTED] Mineralbrunnen“, falls er eingereicht worden wäre, dienstlich hätte befassen müssen.
In der Rechtsprechung werden als in das Amt einschlagende Handlungen nicht nur solche angesehen, die zum ordentlichen und regelmäßigen Geschäftsbereich eines Beamten gehören, sondern auch solche Handlungen, die ihrer Natur nach zu dem Amt oder Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung stehen und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches stehen (RGSt 68, 254; 77, 75, 76; BGHSt 3, 143, 145; 11, 125, 127). Indessen fällt eine bloße private Nebentätigkeit nicht unter die in das Amt einschlagende Handlungen, selbst wenn der Beamte seine im Amt erworbenen allgemeinen Kenntnisse dabei verwertet und wenn sich der Beamte deshalb, weil er keine Genehmigung für sie eingeholt hat, der dienststrafrechtlichen Verfolgung aussetzt (BGHSt 18, 59 mit weiteren Nachweisen).
Wie den Urteilsausführungen zur Zuständigkeit und zu den Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter in Rheinland-Pfalz (S. 9 ff. UA) zu entnehmen ist, gehörte die Planung wasserwirtschaftlicher Baumaßnahmen nicht zu den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten. Demgemäß fiel auch die Fertigung des Verleihungsantrages im Falle „[REDACTED] Mineralbrunnen“ und die Erstellung der erforderlichen Bauzeichnungen nicht in sein Aufgabengebiet. Daran wird auch dadurch nichts geändert, dass der Angeklagte nach Einreichung des Antrags mit der Sache befasst werden konnte. Dadurch wurde die Fertigung des Antrags nicht zu einer Amtshandlung. Die Bezahlung, die er dafür erhielt, hat er also nicht für eine in sein Amt einschlagende Handlung erhalten.
Anderes wäre es übrigens auch dann nicht zu beurteilen, wenn das Wasserwirtschaftsamt in manchen Fällen selbst Pläne entworfen hätte. Hier war dies jedenfalls nicht dem Amt, sondern dem Angeklagten ████ übertragen.
Möglich wäre es freilich, und der Verdacht wird in solchen Fällen nahe liegen, dass dem Beamten die entgeltliche Fertigung solcher Anträge mit den erforderlichen Unterlagen gerade im Hinblick auf seine amtliche Stellung und seine spätere beachtenswerte Tätigkeit in seinem Amt übertragen wird, dass also die bezahlte Nebentätigkeit ihm als Vorteil auch mit Rücksicht auf seine amtliche Tätigkeit zugewendet wird. Dann könnte allerdings die Übernahme dieser Nebentätigkeit durch den Beamten in dem Bewusstsein, dass sie ihm auch für seine spätere Amtshandlung zugewendet wird, gegen § 331 StGB und – falls es sich um einen Ermessensbeamten handelt – sogar gegen § 332 StGB verstoßen. Insoweit ist jedoch vom Landgericht nichts festgestellt.
III. Die Revision des Angeklagten ████████
Auf die verfahrensrechtlichen Rügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Dass in der Hauptverhandlung, wie die Revision behauptet, ein Hilfsantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gestellt worden ist, ergibt sich weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus den Urteilsgründen. Im Übrigen handelt es sich bei den verfahrensrechtlichen Einwendungen, soweit sie sich nicht unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Landgerichts richten, im Grunde um sachlich-rechtliche Angriffe.
Die Sachrüge hat Erfolg; denn die Verurteilung wird von den Feststellungen nicht getragen. ████ ███ hat für ███ den berechnungstechnischen Teil des Entwurfs einer Frostschutzberegnungsanlage für Enkirch-Willingshell bearbeitet. Zwar ist hier der Entwurf beim Kreistiefbauamt eingereicht und von dem Angeklagten dort baupolizeilich vorgeprüft worden. Es fehlt aber jede Feststellung, dass die Entlohnung für die Herstellung des Teilentwurfs auch und gerade im Hinblick auf die dienstliche Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Planungsvorhaben später entwickelt hat, gewährt worden ist und der Angeklagte sich dieses Zusammenhangs bewusst war. Die Strafkammer räumt ein, dass der von Lenz für die Bearbeitung des Teilentwurfs gezahlte Betrag angemessen gewesen sei, meint aber, das spiele keine Rolle, weil sich der Angeklagte ████████ durch die „sowohl dienstliche wie auch entgeltliche private Bearbeitung des Projekts der einfachen passiven Beamtenbestechung schuldig gemacht“ habe.
Hierzu kann zunächst auf die Erörterung zum Fall ███ (wegen einfacher Bestechung) verwiesen werden. Die Herstellung des Teilentwurfs durch ████████ lag, wie den Feststellungen entnommen werden kann, zeitlich vor seiner dienstlichen Befassung mit der Beregnungsanlage Enkirch-Willingshell. Denn der Angeklagte fertigte nur einen Teil des Entwurfs, und dieser musste nachher im Ganzen bei der Behörde eingereicht werden. Die Herstellung des Entwurfs war dem Angeklagten ████ übertragen, sie war also keine dienstliche Aufgabe des Angeklagten. Dieser hat auch die Herstellung des Teilentwurfs als private Nebentätigkeit übernommen.
Nun mag es hier zwar besonders nahe liegen, dass, weil zwischen der Nebentätigkeit und der später anschießenden amtlichen Tätigkeit ein enger Zusammenhang bestand, dem Angeklagten gerade im Hinblick auf seine Amtstätigkeit die entgeltliche Nebentätigkeit übertragen wurde. Aber an den erforderlichen Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand fehlt es auch hier. Im Falle des Sichversprechenlassens oder Annehmens eines Vorteils muss sich nicht nur der Beamte bewusst sein, dass der Vorteil für die Amtshandlung gewährt werden soll, es muss auch der Wille des Vorteilsgebers dahin gehen, dass der Vorteil die Gegenleistung für eine amtliche Tätigkeit sein soll (RGSt 77, 75, 76). Dass sich der Angeklagte zeitlich getrennt sowohl gegen Entgelt privat als auch später in amtlicher Eigenschaft mit einer Sache befasst hat, genügt also für den Bestechungstatbestand nicht, so wenig erfreulich auch dies schon in Anbetracht der Beamtenstellung des Angeklagten ist. Die Strafkammer wird daher in der neuen Hauptverhandlung insbesondere den inneren Tatbestand zu erörtern haben und Feststellungen dazu treffen müssen.
| Seibert | Geier | Fischer | |||
| Willims | Dr. | Mai |