Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung und Versicherungsbetrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/53
- Datum
- 24.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung des Versicherungsbetrugs (§ 265 StGB) ist die vorsätzliche Inbrandsetzung einer versicherten Sache mit der Absicht, eine Versicherungsleistung zu erlangen, auf die der Begünstigte keinen Anspruch hat; hierfür reicht die rechtswidrige Vorteilserstrebung unabhängig vom Status des Täters als Versicherungsnehmer.
Eine in Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, nach der bei Verurteilung eines mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen der Anspruch des Versicherten entfällt, bewirkt, dass dem Versicherten von Anfang an kein Entschädigungsanspruch gegen den Versicherer zusteht.
Die Tatbestandsverwirklichung des Versicherungsbetrugs erfordert lediglich die beabsichtigte Schädigung des Versicherers; die Anzahl der in Betracht kommenden Versicherer führt nicht zur Vervielfachung des Tatbestands.
Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Rechtsgüter kann ein Rechtsmittel nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden; das Revisionsgericht darf nur solche Verfahrensfehler rügen, die mit den Denkgesetzen unvereinbar sind, den Feststellungen widersprechen oder allgemein geltende Erfahrungssätze verletzen.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 24. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt Friedrich S. ██████████████ aus ███, dort geboren am ███, ███ (Landkreis ███████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Herchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Glangmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten Friedrich ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 24. April 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit einfacher Brandstiftung in zwei Fällen und wegen eines versuchten Betrugs verurteilt ist.
Die seit dem 25. April 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier einfacher Brandstiftungen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Verbrechen des Versicherungsbetrugs (§§ 265, 308, 73, 74 StGB) und wegen eines versuchten Betrugs (§§ 263, 43 StGB) zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.
Gegen das Urteil hat der Verteidiger in vollem Umfang Revision eingelegt, das Rechtsmittel aber in der Begründungsfrist auf die Verurteilung wegen der „zwei Verbrechen der einfachen Brandstiftung“ beschränkt. Diese Beschränkung ist bezüglich der Verurteilung wegen versuchten Betrugs rechtswirksam, da der Angeklagte den Verteidiger ausdrücklich zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt hat und die Verurteilung wegen der beiden Brandstiftungsfälle sich von derjenigen wegen versuchten Betrugs trennen lässt. Im Übrigen erfasst die Revision, mit der die Verletzung des § 308 StGB und der §§ 261, 264 StPO gerügt wird, in den beiden Fällen der Brandstiftung auch den Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs, denn bei tateinheitlichem Zusammentreffen kann das Rechtsmittel nicht auf einen der rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt werden.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
1.) Soweit der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift nähere Ausführungen macht, richten sie sich durchweg in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils (§ 337 StPO). Entgegen der Annahme der Revision lassen diese nach keiner Richtung erkennen, dass das Landgericht das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis seiner Täterschaft in den beiden Brandstiftungsfällen aus rechtlich fehlerhaften Erwägungen als der Wahrheit entsprechend betrachtet hat.
Fehl geht vor allem auch die Verfahrensrüge, das Landgericht habe nicht das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten nachgeprüft, dass sein eigener Verteidiger (Rechtsanwalt Dr. ████) ihm nicht geglaubt und ihn dadurch zu dem Geständnis veranlasst habe. Die Strafkammer hat sich mit diesem Einwand des Angeklagten ausdrücklich auseinandergesetzt. Sie hat hierzu ausgeführt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung keineswegs einen so einfältigen Eindruck gemacht, dass man von ihm annehmen könnte, er habe sich zu Unrecht eines so schweren Verbrechens beschuldigt, nur weil er mit den Beteuerungen seiner Unschuld keinen Glauben gefunden habe. Hiernach hat das Landgericht das Vorbringen des Angeklagten, niemand habe ihm geglaubt, selbst sein eigener Verteidiger nicht, als wahr nicht unterstellt. Es bedeutet daher keinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn die Strafkammer von weiteren Erhebungen in dieser Hinsicht abgesehen hat.
Es besteht auch keinerlei Anhalt dafür, dass das Landgericht, wie die Revision weiter behauptet, zugunsten des Angeklagten sprechende „Feststellungen der Hauptverhandlung“ nicht bei der Urteilsfindung verwertet habe. Wie sich aus § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ergibt, ist das Gericht nicht verpflichtet, im Urteil die Aussagen von Zeugen wiederzugeben. Enthält das Urteil über die Aussage eines Zeugen nichts, so kann die Revision nicht damit gehört werden, der Zeuge habe in dem einen oder anderen Sinne ausgesagt. Ebensowenig kann, falls im Urteil die Aussage eines Zeugen wiedergegeben und gewürdigt ist, die Revision darauf gestützt werden, der Zeuge habe andere Angaben gemacht oder die von dem Gericht aus der Aussage gezogenen Folgerungen seien nicht zwingend. Nur Schlüsse, die anderen Feststellungen oder Folgerungen widersprechen, sonst gegen die Denkgesetze verstoßen oder mit allgemein gültigen Erfahrungssätzen nicht im Einklang stehen, sind rechtlich fehlerhaft. Solche Verstöße sind aber im Urteil nicht zu ersehen.
2.) Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung der rechtlichen Würdigung lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.
Soweit das Landgericht in den beiden Fällen den Angeklagten des Verbrechens gegen § 308 StGB in der Begehungsform der sog. unmittelbaren Brandstiftung (Inbrandsetzung fremder Sachen) schuldig erkannt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Dagegen bedarf es der näheren Prüfung, ob das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen mit Recht auch wegen Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB verurteilt hat.
Zum Tatbestand dieser Strafbestimmung gehört, dass eine gegen Feuer versicherte Sache in betrügerischer Absicht in Brand gesetzt wird. Eine solche Absicht ist nur gegeben, wenn der Täter für sich selbst oder einen anderen einen Vorteil erstrebt, der ganz oder teilweise rechtswidrig ist, also eine Versicherungssumme erlangen will, auf die der Versicherungsnehmer oder – bei Versicherung auf fremde Rechnung – der Versicherte keinen Anspruch hat (u. a. RGSt 62, 297; 69, 1; BGHSt 1, 209 und BGH 1 StR 878/51 vom 6. Juni 1952).
Im vorliegenden Falle war, soweit es sich um die Feuerversicherung der in Brand gesetzten Bauten handelt, nicht der Angeklagte, sondern dessen Ehefrau Versicherungsnehmer und neben ihr ihr noch minderjähriger Sohn aus erster Ehe Versicherte. In einem solchen Falle, in dem nicht der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, sondern ein anderer die versicherte Sache vorsätzlich in Brand setzt, steht dem Versicherten die Entschädigung für den Brandschaden nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu; wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 61 VVG und für die Bayerische Gebäude-Brandversicherung (vgl. § 192 VVG) nach §§ 49, 50 der Satzung der Bayerischen Landesversicherungsanstalt vom 28. Dezember 1935 (Bayer. GVBl. 1935, 795).
Hier hat die Strafkammer für die beiden Fälle der Brandstiftung angenommen, dass der Versicherer, die Bayerische Landesversicherungsanstalt, zu einer Entschädigung nicht verpflichtet gewesen sei. Zur Begründung ihrer Annahme hat sie sich auf Nr. 8 der Vertragsbestimmungen (= § 1 Abs. 4 der Satzung der Landesversicherungsanstalt) berufen; dort heißt es: „Wird ein mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen vorsätzlicher Brandstiftung verurteilt, so verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch.“
Der Meinung der Strafkammer ist beizutreten. Die erwähnte Bestimmung ist ersichtlich deshalb in die Satzung der Landesversicherungsanstalt aufgenommen worden, um für Fälle der in Frage kommenden Art die Anstalt vor langwierigen und kostspieligen Rechtsstreitigkeiten wegen der Frage zu bewahren, ob dem Versicherungsnehmer oder Versicherten ein seinen Anspruch auf Entschädigung nach § 4 der Satzung ausschließendes schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Dabei sind die Worte: „so verliert der Versicherte seinen Entschädigungsanspruch“ nicht etwa in dem Sinne zu verstehen, dass dem Versicherten zunächst ein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt zustehe und er diesen Anspruch lediglich nachträglich auf Grund der Verurteilung des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verliere. Vielmehr können jene Worte nichts anderes bedeuten, als die in § 49 der Satzung „Die Anstalt ist von der Verpflichtung zur Leistung frei“, nämlich dass der Versicherte im Falle der Verurteilung des Familienangehörigen wegen vorsätzlicher Brandstiftung ebenso wie in den Fällen des § 49 von Anfang an keinen Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsanstalt gehabt hat. Grund für die Befreiung der Versicherungsanstalt von der Entschädigungspflicht ist nicht die Verurteilung des Familienangehörigen, sondern die Tatsache, dass er nach den Urteilsfeststellungen das versicherte Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt hat. Hiernach war in den beiden Brandstiftungsfällen der Entschädigungsanspruch, den der Angeklagte für seine Ehefrau und seinen Stiefsohn gegenüber der Landesversicherungsanstalt erstrebt hat, rechtswidrig.
Die bewegliche Habe hatte der Angeklagte nach den rechtlich bedenkenfreien Urteilsfeststellungen zwar auf seinen eigenen Namen, überwiegend aber, vor allem soweit es sich um landwirtschaftliche Erntevorräte handelte, auf Rechnung seiner Ehefrau und seines Stiefsohns, also für fremde Rechnung, versichert. Dass insoweit seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn kein Entschädigungsanspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zugestanden hat, ergibt sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, aus § 6 VVG.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht in beiden Fällen festgestellt, dass sich der Angeklagte nach seinem eigenen Geständnis sowohl hinsichtlich der Gebäudeversicherung als auch hinsichtlich der Versicherung der beweglichen Habe bewusst war, die Versicherer seien zu einer Entschädigungsleistung nicht verpflichtet, wenn er selbst die versicherten Gegenstände in Brand setze.
Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen Versicherungsbetrug und dem Verbrechen der Brandstiftung bestehen keine Bedenken (vgl. RGSt 60, 129; BGHSt 1, 209).
Irrig ist es jedoch, wenn das Landgericht in jedem der beiden Fälle zwei Verbrechen gegen § 265 StGB in tateinheitlichem Zusammentreffen für vorliegend erachtet hat, weil zwei Versicherungsgesellschaften benachteiligt worden seien bzw. hätten benachteiligt werden sollen. Die Schädigung des Versicherers gehört nicht zum Tatbestand des Versicherungsbetrugs; sie braucht nur beabsichtigt zu sein. In rechtlicher Hinsicht ist es daher ohne Bedeutung, ob der Täter bei der Brandstiftung die betrügerische Schädigung eines oder mehrerer Versicherer im Auge gehabt hat. Der Schuldspruch kann insoweit vom Senat berichtigt werden; dass der Strafausspruch durch die irrige rechtliche Würdigung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein könnte, kann unbedenklich ausgeschlossen werden. Es erscheint dem Senat ferner angezeigt, den Schuldspruch auch im Übrigen richtigzustellen; bei tateinheitlichem Zusammentreffen ist die schwerere Straftat zuerst anzuführen und ihn demgemäß in vollem Umfang neu zu fassen.
Die Strafzumessung gibt sowohl hinsichtlich der beiden Einzelstrafen als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu keinen Bedenken Anlass.
3.) Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.
| Dr. Poetz | Glanzmann | Heimann-Trosien | |||
| Dr. Herchner | Dr. Schalscha |