Revision wegen Schöffenvereidigung und Gehörsverletzung; Zurückverweisung in fahrlässiger Tötungssache
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/52
- Datum
- 12.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines Schöffen, der nicht für das laufende Geschäftsjahr neu vereidigt worden ist, begründet nach § 338 Nr. 1 StPO einen unbedingten Revisionsgrund, weil das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.
Dem Angeklagten gebührt nach § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort; wenn die Niederschrift nicht mit Gewissheit ergibt, dass ihm nach der Schlussrede des Staatsanwalts noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, kann hierin ein Revisionsgrund liegen.
Die Verlesung gutachtlicher Äußerungen nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 251 Abs. 4 StPO setzt eine besondere Beschlussfassung mit Angabe der Gründe in der Hauptverhandlung voraus; eine bloße stillschweigende Zustimmung ersetzt nicht die erforderliche Grundangabe.
Ein Fahrzeughalter, der seinen Fahrer in einem Wirtshaus freihält, hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Pflicht, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, damit der Fahrer nicht in fahruntüchtigem Zustand dann ein Fahrzeug führt; Umfang und Intensität dieser Aufsicht sind Tatfragen.
Bei Strafzumessung kann die eigene Fahruntüchtigkeit und das rücksichtslose Verhalten des Halters als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden; die Gerichte sind zum Schutz des Straßenverkehrs gehalten, solche Verhaltensweisen konsequent zu sanktionieren.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 18. März 1952
Rubrum
Aktenzeichen: 1 StR 349/52
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugkaufmann █████, geboren am ██████ in ███████, Landkreis ████████, wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StVO § 1, StVZO §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, StPO § 267
1) Gesetz: StGB
Die Entscheidung enthält Ausführungen Rechtssatz: a) zur Pflicht des Kraftfahrzeughalters, sich um etwaigen Alkoholgenuss seines Fahrers zu kümmern, den er im Wirtshaus freihält, b) zur Strafzumessung beim Fahren im betrunkenen Zustand (2,4 ‰ Blutalkohol).
StPO § 338 Nr. 1, GVG § 51 Abs. 1
2) Gesetz: StPO
Rechtssatz: Die Mitwirkung eines Schöffen an der Hauptverhandlung, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ist ein unbedingter Revisionsgrund.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 18. März 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Mit Recht macht die Revision den unbedingten Revisionsgrund der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 51 GVG geltend. An der Entscheidung in der Hauptverhandlung am 18. März 1952 haben die Schöffen ███████████ und ████████████ mitgewirkt, von denen der eine am 5. April, der andere am 20. April 1951 als Schöffen vereidigt worden war. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG galt diese Beeidigung aber nur für die Dauer des Geschäftsjahrs, also bis Ende 1951; im Geschäftsjahr 1952 hätten die beiden Schöffen bei ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung für dieses Geschäftsjahr neu vereidigt werden müssen. Dies ist unterblieben. Die Große Strafkammer war deshalb in der Hauptverhandlung am 18. März 1952 nicht vorschriftsmäßig besetzt, RGSt 67, 363. Dieser unbedingte Revisionsgrund nötigt nach § 336 Nr. 1 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Auch die auf Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet. Nach dieser Vorschrift gebührt dem Angeklagten das letzte Wort. Dies hat er zunächst gehabt. Danach hat das Landgericht aber noch zwei Zeugen vernommen. In der Sitzungsniederschrift heißt es weiter: „Hierauf schloss der Vorsitzende die Beweisaufnahme. Der Staatsanwalt, die Verteidigung und der Angeklagte wiederholten ihre bereits gestellten Anträge.“ Damit steht nicht zur Gewissheit fest, dass der Angeklagte nach § 258 Abs. 2 Gelegenheit hatte, sich in der Form des letzten Worts nach dem Staatsanwalt zum weiteren Beweisergebnis zu äußern. Die zusammenfassende Darstellung der Niederschrift legt beides zwar nahe. Die erforderliche Gewissheit bietet sie aber nicht. Das Urteil kann auf dem Verstoß beruhen.
2. In der neuen Hauptverhandlung kann das Landgericht notigenfalls auch den Bedenken der Revision wegen ungültiger Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechnung tragen. Die Sitzungsniederschrift ergibt zwar zur Gewissheit, dass die gutachtlichen Äußerungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. █████████████, auf denen das Urteil mit beruhen kann, in der Hauptverhandlung mit dem Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten verlesen worden sind, aber nicht, dass das Gericht die Verlesung unter Grundangabe in der Hauptverhandlung beschlossen hat, wie nach § 251 Abs. 4 StPO erforderlich. Es mag angehen, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 4 die stillschweigende Zustimmung der Gerichtsmitglieder zu einer prozessleitenden Maßnahme des Vorsitzenden darin zu sehen, dass sie sie erörtern oder wahrnehmen und geschehen lassen, sofern bei keinem der anderen Verfahrensbeteiligten ein Zweifel darüber aufkommen kann, dass dieser Vorgang einen stillschweigenden Gerichtsbeschluss enthält. Aber noch immer fehlt es dann an der Grundangabe der Verlesung, die aus der Beschlussbegründung hervorzugehen hatte. Wollte man auch hier noch annehmen, diese ergebe sich für alle Beteiligten deutlich aus ihrer vorherigen Zustimmung zur Verlesung, so bliebe von den ersten beiden Sätzen des § 251 Abs. 4 StPO nichts mehr übrig. Außerdem muss das Gericht auch im Falle der Nr. 4 vor der Verlesung stets prüfen, ob die Verlesung der Aussage mit dem Grundsatz der erschöpfenden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu vereinbaren ist. Auch das nötigt zur besonderen Beschlussfassung.
3. In sachlich-rechtlicher Beziehung wäre der Gedankengang des Urteils nicht zu beanstanden gewesen.
Zum Schuldspruch: Wie das Landgericht feststellt, hatten ██████████████, ███████████████ und der Angeklagte schon nach 17 Uhr je 1 ½ Liter Bier getrunken. Gegen 19.30 Uhr kehrten sie gemeinsam auf Einladung und Rechnung des Angeklagten im ████████████████ ein, saßen zunächst zusammen und „tranken Bier und einige Gläschen Schnaps“. Im Laufe des Abends hat der Angeklagte zweimal je 10 DM gemeinsame Zeche bezahlt. Was ███ und █████████████████ tranken, hat er im einzelnen nicht beobachtet, wohl aber, dass ████ völlig betrunken war und ██████████████████ am Wirtshaustisch einige Zeit schlief. Unter diesen Umständen ist es kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht die für die späteren Unfallfolgen ursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin sieht, dass er nicht von vornherein, als er noch nahezu nüchtern und im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich war, genügend Vorkehrungen getroffen hat, dass der von ihm eingeladene und freigehaltene ███████████████████, der den Wagen später lenken sollte, nicht nennenswert Alkohol trank, zumal er 2 ½ Stunden vorher schon 1 ½ Liter Bier getrunken hatte, ohne dazu zu essen.
Inwieweit sich ein Fahrzeughalter, der mit seinem Fahrer in einem Wirtshaus einkehrt, um etwaigen Alkoholgenuss des Fahrers zu kümmern hat, ist Tatfrage und richtet sich nach den Gesamtumständen. Mitunter mag es ausreichen, dass er einen zuverlässigen und nüchternen, erprobten Fahrer nur gelegentlich ermahnt. In anderen Fällen wird er beim Einkehren, wenn er sich dann um das Verhalten des Fahrers nicht weiter kümmern will, nähere Anweisungen geben und sich vor dem Weiterfahren vergewissern müssen, ob der Fahrer sie beachtet hat.
Das Landgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte pflichtwidrig überhaupt nichts getan hat, um ███████████████████ vom Trinken abzuhalten. Das Revisionsgericht hat keinen Anlass, dies rechtlich zu beanstanden. Denn auch der Angeklagte als Kraftfahrzeugkaufmann und langjähriger Kraftfahrer hat sich festgestelltermaßen so wenig beherrscht, dass er, obwohl mit 2,4 ‰ Blutalkoholgehalt völlig fahruntüchtig, den Lastwagen mit für seinen Alkoholzustand unsinniger Geschwindigkeit aus dem Ort hinaus und in Richtung Memmingen gesteuert hat. Zwar ist dies im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit geschehen. Das Landgericht begeht aber keinen Rechtsfehler, wenn es aus diesem gesetzwidrigen und verworfenen, andere Verkehrsteilnehmer leichtfertig gefährdenden Verhalten entnimmt, dass jemand, der selbst wenig Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, auch kaum dazu neigt, an seinen Angestellten in Bezug auf den Alkoholgenuss beim Kraftfahren strengere Anforderungen zu stellen. Der Senat kann der Revision nicht darin folgen, dass das Landgericht die Aufsichtspflicht des Angeklagten überspannt habe. Es ist im Gegenteil zu billigen, dass es sich bemüht, den Verkehr gegen verantwortungslose Kraftfahrer zu schützen.
Solange die Verkehrsunfälle nicht nachlassen und betrunkene Kraftfahrer daran erheblichen Anteil haben, werden sich die Gerichte und Verwaltungsbehörden dieser Aufgabe künftig noch nachdrücklicher widmen müssen. Der Schuldspruch ist hiernach nicht zu beanstanden. Dass das Landgericht nicht auch § 9 Abs. 1 und 2 StVO angewandt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Feststellung, der Angeklagte sei mit so „erheblicher Geschwindigkeit“ abgefahren, dass die zurückbleibenden Gäste den Eindruck hatten, „wenn heute nichts passiert, passiert überhaupt nichts mehr“, hätte dazu Anlass bieten können, solange sich der Angeklagte in der Ortslage ████████████████████ befand, aber auch auf der Landstraße, wo er, fahruntüchtig, mit 70 bis 80 km/h gefahren ist.
Auch die Strafzumessung wäre nicht zu beanstanden gewesen. Das Landgericht führt aus, die vom Sachverständigen angenommene verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beziehe sich nur auf den Unfall, nicht auf den Zeitpunkt der pflichtwidrigen Unterlassung. Nun hatte der Angeklagte zwar schon in █████████████████████ 1 ½ Liter Bier getrunken; es ist aber kein Rechtsfehler, wenn das Landgericht dieser Alkoholmenge keinen Einfluss auf seine Zurechnungsfähigkeit um 19.30 Uhr beigemessen hat.
Auch der weitere Straferschwerungsgrund, der Angeklagte habe bei seiner Unterlassung „in höchster grober Weise fahrlässig“ gehandelt, weist keinen Rechtsverstoß auf. Jeder Kraftfahrer weiß, dass er sich vor dem Fahren dem Alkohol gegenüber äußerst zurückzuhalten hat, weil selbst mäßiger Alkoholgenuss je nach den Umständen schwere Verkehrsunfälle hervorrufen kann. Wer dies außer Acht lässt oder meint, körperlich hiervon ausgenommen zu sein, verdient keine milde Beurteilung, weil er um eines persönlichen Genusses willen rücksichtslos oder gedankenlos andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Diese Grundsätze, die von den Gerichten oft betont worden sind, bedürfen keiner besonderen Bekräftigung mehr. Solange sich der Gesetzgeber nicht zu einschneidenden Maßnahmen gegen angetrunkene und andere leichtfertige Kraftfahrer entschließt (längerer Entzug des Führerscheins, § 3 Abs. 2 StVZO), werden die Gerichte sie nachdrücklich anwenden müssen. Das gilt nicht nur für das Lenken eines Kraftfahrzeugs in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand, sondern unter Umständen auch dort, wo den Fahrzeughalter der Vorwurf trifft, sich vor Antritt der Fahrt um den Körperzustand des Fahrers nicht gekümmert zu haben, obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, solange er selbst nüchtern war, habe er sich auf das Verantwortungsbewusstsein des ihm als zuverlässig bekannten ████ verlassen dürfen und ihn nichts zu ermahnen brauchen; beim späteren Fahrerwechsel mit ██████████████████ sei er dagegen selbst betrunken und deshalb weniger fähig oder sogar unfähig gewesen, ███████████████████s Zustand noch festzustellen. Wenn er selbst trinken und dann von ███████████████████ heimgefahren werden wollte, so war es seine Sache, rechtzeitig wirksam dafür zu sorgen, dass ███████████████████, den er selbst ins Wirtshaus gebracht und dort freigehalten hatte, nüchtern und fahrtüchtig blieb. Bisher ist nicht ersichtlich, was ihn daran hätte hindern können. Dass ihm der Zustand ███████████████████s später wegen der eigenen Angetrunkenheit vielleicht gleichgültig sein werde, entsprach der Erfahrung. Dem angefochtenen Urteil wäre hiernach sachlich-rechtlich beizutreten gewesen.
Zur beantragten Verweisung an ein Nachbargericht sah der Senat keine ausreichende Veranlassung.
| Geier | Dr. Hille | Jagusch | |||
| Engels | Glanzmann |