Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklarer Schuldumfang bei Diebstahl/Hehlerei – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 348/93
Datum
13.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Diebstahls bzw. alternativ Hehlerei. Das BGH bemängelt, dass nicht deutlich feststeht, ob dem Angeklagten die gesamte Beute oder nur die bei seiner Ehefrau gefundenen Gegenstände zugerechnet werden. Der Senat beschränkt den Schuldumfang der Hehlerei auf die bei der Ehefrau sichergestellten Gegenstände und hebt Einzel- und Gesamtstrafen insoweit auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei alternativen Verurteilungen wegen Diebstahls oder Hehlerei muss das Urteil den jeweiligen Schuldumfang so feststellen, dass ersichtlich ist, welche Beutemenge dem Angeklagten jeweils zugerechnet wird.

2

Kann aus den Feststellungen nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die gesamte Beute übernommen hat, ist der Schuldumfang der Hehlerei auf die tatsächlich nachgewiesenen Gegenstände (z. B. bei Dritten gefundene Beute) zu beschränken.

3

Eine derartige Beschränkung der Feststellungen macht die Wahlfeststellung nicht unzulässig; bei der Vergleichbarkeit der Alternativtatbestände ist grundsätzlich abstrakt an die gesetzlichen Tatbestände anzuknüpfen.

4

Für die Strafzumessung ist der auf die Hehlerei beschränkte Schuldumfang maßgeblich; sind die Feststellungen hierzu unzureichend, sind die entsprechenden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 27. Januar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 348/93 vom 13. Juli 1993 in der Strafsache gegen ██ █ aus A[REDACTED], geboren am Gazmend ██████ 1971 in ████ (x), wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Januar 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich der in den Fällen 2.1 bis 2.6 verhängten Einzelstrafen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Hinsichtlich der Fälle 2.1 bis 2.6 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt ist, beanstandet die Revision zu Recht, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich wird, ob das Landgericht für die Alternative der Hehlerei dem Angeklagten die gesamte Diebesbeute oder nur die Beutestücke, die bei seiner Frau gefunden wurden, anlastet. Damit ist der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt.

Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 8. Juni 1993 demgegenüber die Meinung vertritt, die Feststellungen machten ausreichend deutlich, der Angeklagte habe jeweils die gesamte Beute übernommen, ist dagegen auch einzuwenden, dass solche Feststellungen, sollten sie dem Urteil tatsächlich zu entnehmen sein, jedenfalls nicht ausreichend mit Tatsachen belegt waren. Allein der Umstand, dass bei der Ehefrau des Angeklagten einzelne Beutestücke sichergestellt wurden, trägt nicht den Schluss, der Angeklagte habe jeweils die gesamte zum Teil beträchtliche Beute übernommen. Dagegen spricht auch, dass in einigen Fällen erhebliche Bargeldbeträge gestohlen worden waren; es wäre nur unter ganz besonderen Umständen vorstellbar, dass der Angeklagte sich auch diese Diebesbeute als Hehler verschafft hat.

Der Senat beschränkt daher den Schuldumfang, soweit der Angeklagte wahlweise wegen Hehlerei verurteilt worden ist, auf die bei seiner Frau gefundenen Gegenstände. Durch diese Beschränkung wird die Wahlfeststellung nicht unzulässig.

Auch wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil an sich gebracht hat, wird dadurch die Vergleichbarkeit der beiden Taten nicht in Frage gestellt (BGHSt 15, 264). Bei der Prüfung dieser Vergleichbarkeit ist grundsätzlich an die gesetzlichen Tatbestände anzuknüpfen; insoweit handelt es sich um einen abstrakten Vergleich, der nicht auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles abstellt (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 1 Rdn. 108).

Auch Gründe der Praktikabilität sprechen für diese Auslegung; für die Alternative der Hehlerei wird es dem Angeklagten vielfach nicht nachzuweisen sein, dass er sich die gesamte Diebesbeute verschafft hat.

Für die Strafzumessung in den Fällen 2.1 bis 2.6 ist der – nunmehr beschränkte – Schuldumfang der Hehlerei maßgebend (vgl. BGHSt 15, 266). Damit waren die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe aufzuheben. Dagegen kann die im Fall 2.7 verhängte Einzelstrafe bestehen bleiben.

GribbohmMaulWahl
UlsamerBringewat
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