Revision: Berichtigung der Tatbezeichnung und Rückverweisung wegen fehlender Prüfung eines minder schweren Falls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 348/90
- Datum
- 17.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn sich aus den Urteilsgründen eine andere Tatbezeichnung ergibt.
Bei der Strafrahmenwahl hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines minder schweren Falls (§ 250 Abs. 2 StGB) vorliegen; unterlassene Prüfung kann die Rechtsfehlerhaftigkeit der verhängten Strafe begründen.
§ 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB kann einen typisierten Milderungsgrund bilden, der den Tatrichter veranlassen kann, einen minder schweren Fall anzunehmen.
Wird eine wegen eines einzelnen Tatbestands verhängte Einzelstrafe aufgehoben, führt dies — soweit dadurch die Gesamtstrafenfeststellung betroffen ist — zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und bedingt eine Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 4. Januar 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 348/90 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen OC aus Österreich (Österreich), dort Franz, geboren am █ 1957, wegen Verabredung eines schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Januar 1990 a) in der Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall III 1 der Urteilsgründe der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Fall III 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung zu einer Straftat, wegen Diebstahls und wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Raubes und gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel, das der Verteidiger wirksam beschränkt hat (§ 302 Abs. 2 StPO), hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Doch hat der Senat die Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 1).
2. Die für diese Tat verhängte Strafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat trotz Aufführung einiger Milderungsgründe (UA S. 18) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB darstellt (vgl. BGHSt 32, 133, 135 ff.). Hierzu bestand schon deshalb Anlass, weil § 30 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen „vertypten“ Milderungsgrund bildet, der allein oder zusammen mit anderen Umständen dem Tatrichter Anlass geben kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 2 Strafrahmenwahl 1). Obwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt, kann der Senat nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, dass, hätte die Strafkammer die gebotene Prüfung vorgenommen, die Strafe milder ausgefallen wäre.
Der Wegfall der Einzelstrafe in diesem Falle bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Maul Kuhn Granderath v. Gerlach
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