Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Berichtigung des Urteilsspruchs um "als Gesamtstrafe" und "versuchter"

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 348/89
Datum
01.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein. Der Bundesgerichtshof prüft nach § 349 Abs. 2 StPO, ob ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten vorliegt, und verneint dies; die Revisionen werden als unbegründet verworfen. Der Senat nimmt jedoch redaktionelle Ergänzungen im Urteilsspruch vor (Einfügung von „als Gesamtstrafe“ bzw. „versuchter“). Eine Kostenentscheidung trifft er differenziert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO nur dann begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt; fehlt ein solcher Fehler, sind Revisionen als unbegründet zu verwerfen.

2

Das Revisionsgericht darf den Urteilsspruch zur Klarstellung oder Korrektur offenkundiger Unvollständigkeiten redaktionell ergänzen, soweit dadurch der Gehalt des Urteils nicht inhaltlich verändert wird.

3

Die konkrete Qualifizierung einer Tat (z. B. Versuch vs. Vollendung) kann im Spruch präzisiert werden, wenn diese Präzisierung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung entspricht.

4

Über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheidet das Revisionsgericht nach der Unterliegerschaft; es kann dem Unterliegenden die Kosten auferlegen oder hiervon ausnahmsweise absehen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 16. Dezember 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 348/89

in der Strafsache gegen 1. Hans-Peter ████, geboren am █████, 2. ██, geboren am ███, aus █, ████ ██ ███ █████████ wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch, soweit er den Angeklagten ████ betrifft, nach den Worten „lebenslangen Freiheitsstrafe“ um die Worte „als Gesamtstrafe“ und soweit er den Angeklagten ███ betrifft, nach den Worten „in Tateinheit mit“ um das Wort „versuchter“ ergänzt.

Der Angeklagte █████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Hinsichtlich des Angeklagten █████ wird davon abgesehen, ihm die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

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