Totschlag: Keine natürliche Handlungseinheit bei nacheinander begangenen Tötungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 348/77
- Datum
- 26.07.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine natürliche Handlungseinheit setzt neben räumlichem und zeitlichem Zusammenhang voraus, dass die einzelnen tatbestandlichen Handlungen Ausdruck eines einheitlichen Tatwillens sind.
Eine Mehrzahl von Tathandlungen begründet nur dann eine natürliche Handlungseinheit, wenn sie auf einer einzigen Entschließung beruht; ein nachträglich gefasster neuer Vernichtungswille bricht die Einheit.
Ergibt sich der Tötungsentschluss gegen eine weitere Person erst durch ein unvorhergesehenes Einschreiten Dritter, liegen regelmäßig selbständige, voneinander getrennte Taten vor.
Für die Beurteilung der natürlichen Handlungseinheit ist maßgeblich, ob die Handlungen objektiv als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheinen; bloße zeitliche Unterbrechungen genügen nicht, wenn kein neuer Tatentschluss vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut-Tiengen, 10. Februar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 348/77 in der Strafsache gegen den Arbeiter Ivan ███ aus ███, geboren am ███ ███ 1942 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1977, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muss.
II. Das Landgericht hat das rechtliche Verhältnis der Tatbestandshandlungen des Angeklagten zueinander unzutreffend gewertet.
1. Das angefochtene Urteil enthält dazu folgende Feststellungen: Der Angeklagte stieß im Zorn seine Ehefrau auf die Ehebetten, packte sie am Hals und würgte sie mit Tötungswillen mindestens 5 Minuten lang. Zwischendurch ließ er mehrfach los, fasste nach und drückte abermals zu. Während des Tatgeschehens hörte der 4 Jahre alte Sohn Michael des Angeklagten im Nebenzimmer die Schreie des Opfers oder andere verdächtige Geräusche. Er kam deshalb in das Schlafzimmer, schrie auf, krabbelte auf das Bett und wollte zu seiner Mutter, während der Angeklagte sie weiterhin würgte. Das Kind geriet dabei zwischen das dramatische Geschehen.
Der Angeklagte erfasste Michael in hochgradiger Erregung von hinten und erwürgte ihn durch einen heftigen Griff. Ob die Ehefrau des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits tot war oder ob der Angeklagte sie erst danach vollends tötete, steht nicht fest.
2. Das Landgericht wertet die Handlungen des Angeklagten rechtlich als ein Verbrechen des Totschlags, bei dem zwei Menschen zu Tode gekommen sind (§ 52 Abs. 1 StGB). Zur Begründung führt es aus: Da nicht auszuschließen sei, dass der Tatakt, der zum Tode des Kindes geführt habe, sich im Verlaufe des ursprünglich allein gegen die Frau gerichteten Tatgeschehens ereignet habe, und da nicht bewiesen sei, dass der Angeklagte den Jungen erst erwürgt habe, als die Tötungshandlung an der Ehefrau bereits abgeschlossen gewesen sei, liege rechtlich ein und dieselbe Handlung vor, durch die § 212 StGB zweimal verletzt sei. Der Fall liege insoweit nicht anders, wie wenn sonst bei einer einzigen nicht in Teilakte zerlegbaren Tötungshandlung mehrere Menschen zu Tode kämen.
3. Dem kann nicht gefolgt werden.
Natürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als gleichartige Tateinheit und damit als eine Tat im Rechtssinne erscheinen lässt, setzt außer dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Urteil vom 9. November 1971 – 1 StR 519/71) voraus, dass diese Ausdruck eines einheitlichen Tatwillens sind (BGHSt 16, 397, 398; 22, 67, 76). Der einheitliche Wille kann bei Verwirklichung eines einmaligen Entschlusses in einer einzigen Tathandlung, die die Rechtsgüter mehrerer Menschen verletzt, gegeben sein. Beispiele dafür sind die Abgabe eines Schusses, der mehrere Personen tötet, oder eine einzige Täuschungshandlung, die Irrtümer bei mehreren erregt. Auch eine Mehrheit von Tathandlungen kann, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit begründen. Aber auch sie muss auf einer einzigen Entschließung beruhen (RGSt 44, 223, 227). Nur dann stellt sie sich objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar. Der Wille, durch eine Mehrheit von Handlungen einen bestimmten Erfolg zu erzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen die Handlungseinheit.
Daran fehlt es hier. Als der Angeklagte mit dem Erwürgen der Frau begann, wusste er noch nicht, dass das Kind dazwischentreten werde. Sein Tötungswille war zunächst allein gegen die Frau gerichtet. Erst das Erscheinen des Kindes, dessen Aufschrei und Verwicklung in das dramatische Geschehen riefen einen weiteren Entschluss in ihm wach. Nunmehr richtete sich ein neuer Vernichtungswille gegen das Kind. Die Tötung des Sohnes Michael war das Ergebnis einer von der Tötung der Frau unabhängigen zusätzlichen Entschließung. Diese führte zu weiteren Handlungen des Angeklagten, die er zunächst nicht in Betracht gezogen hatte. Er löste seine Hände vom Hals der Frau, legte sie in einem „heftigen Griff von hinten“ um den Hals des Kindes, drückte zu und erwürgte es (UA S. 10). Danach setzte er möglicherweise den Würgegriff an seiner Ehefrau fort.
Bei dieser Sachlage scheidet eine einheitliche, gegen beide Opfer zugleich gerichtete Tötungshandlung aus. Beide Tötungen stellen sich vielmehr als Verwirklichung zweier voneinander getrennter Willensbildungen und damit als getrennte Handlungen im natürlichen Sinne dar. Tötungshandlungen, die sich jeweils gegen eine einzelne Person allein richten, ergeben auch dann keine natürliche Handlungseinheit, wenn der Täter die Tötung des einen Opfers vorübergehend unterbricht, um inzwischen die Tötung des anderen zu vollenden (vgl. BGHSt 2, 246, 247). Deshalb ist es im vorliegenden Fall unerheblich, ob der Angeklagte beide Opfer nacheinander tötete oder ob er die Tötungshandlung gegenüber der Frau zeitweise aussetzte und zwischenzeitlich das Kind tötete. Maßgebend bleibt, dass er einen neuen Entschluss fasste und auf dieser Grundlage einen weiteren strafrechtlichen Erfolg bewirkte.
4. Das Schwurgericht verneint bei der Tötung des Kindes die Mordmerkmale des Verdeckens oder des Ermöglichens einer anderen Straftat, „da nur eine einzige Handlung vorliegt“ (UA S. 26). Es ist nicht auszuschließen, dass es insoweit zu anderen Ergebnissen gelangt wäre, wenn es rechtlich zutreffend zwei selbständige Taten angenommen hätte. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Woesner |