Revision verworfen: Beihilfe, Betrug und Bildung der Gesamtstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 348/72
- Datum
- 03.10.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision die Ablehnungsbegründung nur so unvollständig wiedergibt, dass der Senat nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht verbindlich; eine Abänderung kommt nur bei Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen den Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ in Betracht.
Beihilfe zu einem Unternehmensdelikt liegt vor, wenn der Beteiligte durch Planung, Betreiben oder Veranlassung der Aufnahme unwahrer Angaben die Haupttat fördert und sich dessen bewusst ist.
Ein bereits verwirklichter Betrug wird nicht dadurch aufgehoben, dass der Geschädigte später weitere Sicherungsvereinbarungen trifft; solche Vereinbarungen können den Schaden allenfalls mindern, beseitigen aber die Täuschungshandlung nicht.
Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist es nicht erforderlich, die bisherige Gesamtstrafe zu überschreiten; in solchen Fällen verlangt die Strafzumessung eine ausführliche Darlegung der Erwägungen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 15. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 348/72 in der Strafsache gegen
den Kaufmann Dieter S ███ aus IC, geboren am ██ 1935 in EC,
den Vertreter Baldur DC ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ in BO, Kreis ████, zur Zeit in Haft,
wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom 3. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████ bei der Veründung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt H. ████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten ████████, Rechtsanwalt Dr. ███████████ ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███████, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten ███ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. November 1971 werden verworfen.
Der Angeklagte ███████ trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten ███ werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen vollendeten Betruges in 15 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen, sowie wegen Unterschlagung und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihm untersagt, auf die Dauer von fünf Jahren den Beruf eines selbständigen Kaufmanns oder eines kaufmännischen Angestellten in leitender Stellung auszuüben. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Den Angeklagten ██ hat das Landgericht der Beihilfe zum Betrug schuldig gesprochen. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt und unter Einbeziehung der durch das Landgericht München I im Urteil vom 17. Juli 1970 ausgesprochenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren festgesetzt. Gegen diesen Strafausspruch wendet sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.
A. Revision des Angeklagten ███
I. Die auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge scheitert schon aus formellen Gründen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt zwar den Beweisantrag vom 8. November 1971 mit, gibt aber die Ablehnungsbegründung nur so unvollständig wieder, dass der Senat auf Grund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt (BGHSt 3, 213, 214).
II. Die Sachbeschwerde dringt nicht durch. Was die Revision allgemein gegen das Urteil anführt, bewegt sich weitgehend auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist; ein Rechtsfehler, insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“, tritt hierbei nicht hervor.
Soweit der Beschwerdeführer allgemein und in Bezug auf einzelne Fälle (III 3, 8, 12 der Urteilsgründe) geltend gemacht hat, er habe geglaubt, im einzelnen bezeichnete Kredite erhalten und damit eingegangene Verbindlichkeiten abdecken zu können, ist das Landgericht ihm nicht gefolgt, weil bei der Mittellosigkeit der Hauptbeteiligten und dem hohen Geldbedarf einer erst aufzubauenden Firma die eingehenden Beträge sogleich verbraucht und nicht für den Aufbau der Vertriebs- und Verkaufsorganisation verwendet werden konnten, die Erlangung weiterer nanhafter Kredite mangels Sicherheiten völlig ungewiss und die Beschaffung kleinerer Darlehen nicht ausreichend waren (vgl. UA S. 35). Die Annahme eines bedingten Betrugsvorsatzes ist in all diesen Fällen nicht zu beanstanden.
Wenn die Strafkammer weiterhin in einzelnen Fällen (III 6, 7, 22 der Urteilsgründe) anführt, dass der Angeklagte ████ bei Eingehung kleinerer Verbindlichkeiten zwar über die zur Abdeckung erforderlichen Beträge verfügte, diese aber anderweitig für dringlichere Schulden verwenden wollte und auch verwenden konnte, so können auch hier gegen die Annahme eines Betruges keine Bedenken erhoben werden.
Schließlich sieht die Revision in einigen Fällen (III 13/14, 16/17/19, 24 der Urteilsgründe) einen Betrug deshalb nicht als gegeben an, weil die Vertreter der geschädigten Firmen (Banken, Versicherungsgesellschaften) selbst ungetreu und über die schlechte Finanzlage des Angeklagten unterrichtet gewesen seien. Das steht aber einem Irrtum der Geschädigten nicht entgegen, so dass die Strafkammer ohne Rechtsfehler Betrug annehmen durfte.
Der näheren Erörterung bedürfen nur die folgenden Fälle; im Übrigen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.
1. Fall III der Urteilsgründe (Beihilfe zum Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG).
Der Mitangeklagte ███████ hat nach den Feststellungen (UA S. 22 bis 24) bewusst unwahre Angaben über die Sacheinlagen gemacht. Die Revision hält ein Vergehen gegen § 82 Nr. 1 GmbHG aus subjektiven Gründen deshalb nicht für gegeben, weil der beurkundende Notar dies geprüft und gebilligt habe. Ihr Vortrag bezieht sich aber einerseits auf die Bareinlagen, deren Falschangabe ██████ nicht zum Vorwurf gemacht wird (UA S. 24), andererseits führt sie zur Frage der Sacheinlagen Tatsachen an, die mit den Feststellungen (UA S. 23) in Widerspruch stehen.
Die Haupttat, zu der der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme der Beihilfe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ████████████ nur Vorbereitungshandlungen (durch Planen und Betreiben der Firmengründung) ausgeführt; er war auch bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages anwesend (UA S. 21) und veranlasste am selben Tage den Abschluss des Scheinvertrages mit ██████ (UA S. 22, 23); auf sein Betreiben wurden die angeblichen Sacheinlagen in den Gründungsvertrag aufgenommen (UA S. 25). Da er nach den Feststellungen wusste, dass ████ die Erklärung abzugeben hatte, durfte das Landgericht Beihilfe zu dessen Vergehen annehmen.
2. Fall II der Urteilsgründe (Betrug)
Nach den Feststellungen hätte ███ das Darlehen nicht gewährt, wenn er gewusst hätte, dass die Angaben des Angeklagten über die Vermögensverhältnisse der Firma aus der Luft gegriffen waren (UA S. 28, 29, 34). Die hierfür maßgebliche Täuschungshandlung hat der Angeklagte bewirkt. Das übersieht die Revision, wenn sie behauptet, seine Handlungsweise sei nicht kausal gewesen. Die dingliche Sicherung spielte nur für die Frage des Vermögensschadens eine Rolle, wobei das Landgericht die Vormerkung ausdrücklich außer Betracht gelassen hat (UA S. 36); die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere.
Dass die Grundschuldsicherung den Darlehensgeber HC nicht vom gesamten Schaden freistellen konnte und dass der Angeklagte damit rechnete, hat die Strafkammer in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt (UA S. 36).
Wenn HC auch nach genauerer Kenntnis der wirklichen Verhältnisse weitere Verträge mit der Firma schloss, so ändert das nichts an dem einmal begangenen Betrug. HC hatte das Geld bereits hingegeben, und die späteren Vereinbarungen (UA S. 33) sollten nur dazu dienen, die Rückzahlung zu sichern, d. h. den bereits eingetretenen Schaden zu mildern oder wiedergutzumachen.
3. Fall III 21 der Urteilsgründe (versuchter Betrug z. N. FC)
Die Revision meint, FC habe gewusst, dass die Firma kein Geld hatte, er sei deshalb nicht getäuscht worden. Diese Behauptung findet in den Feststellungen keine Stütze. Vielmehr ist dem Urteil zu entnehmen, dass FC z. B. die Kündigung seines Personals zurücknahm; er vertraute also, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, auf die rechtzeitige Zahlung (UA S. 86).
Da ein Schaden nicht entstanden ist, weil ██ sich weigerte, die Resterei dem Angeklagten zu übergeben, hat die Strafkammer rechtlich zutreffend nur einen Versuch des Betruges angenommen. Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkt gehen deshalb fehl.
4. Strafausspruch
Er begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Was die Revision hierzu anführt, richtet sich gegen das fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Tatrichters.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Landgericht München I hatte durch das Urteil vom 17. Juli 1970 gegen den Angeklagten ██████ aus den damals verhängten Einzelstrafen bereits eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, die jetzt ausgesprochene Gesamtstrafe hätte höher sein müssen, weil eine weitere Einzelstrafe von sieben Monaten dazu gekommen sei. Die Bundesanwaltschaft tritt dieser Meinung nicht bei; auch der Senat kann sich ihr nicht anschließen.
Der Angeklagte soll durch die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe so gestellt werden, als ob die jetzt abgeurteilte Straftat schon der Ahndung durch das erste Gericht unterlegen hätte. Aus den damals ausgesprochenen und der jetzt verhängten Einzelstrafe hätte aber auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet werden dürfen. Wenn die jetzt erkennende Strafkammer auf Grund rechtsfehlerfreier Erwägungen auch bei Hinzutreten einer neuen Einzelstrafe eben diese Strafhöhe für angemessen hielt, so lässt sich dagegen rechtlich nichts einwenden.
Der Senat folgt mit dieser Auffassung den schon vom Reichsgericht ausgesprochenen Grundsätzen (RGSt 6, 283, 286; 44, 302, 304; so jetzt auch OLG Köln JMBL NRW 1964, 107) und der Rechtslehre (LK 9. Aufl. § 76 Rdn. 11; Schönke-Schröder, StGB 16. Aufl. § 76 Rdn. 28; Dreher, StGB 33. Aufl. § 76 Anm. 1 D; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allgemeiner Teil 4. Aufl. S. 791). Danach braucht die frühere Gesamtstrafe nicht notwendig überschritten zu werden. Es ist aber erforderlich, in einem derartigen besonderen Fall die Strafzumessung ausführlich darzulegen (vgl. BGHSt 24, 268; BGH, Urteil vom 11. April 1972 – 1 StR 8/72). Das ist hier geschehen.
Die streitige Frage, ob die neue Gesamtstrafe auch niedriger sein dürfe als die vorher verhängte, braucht nicht entschieden zu werden.
| Mösl | Loesdau | Woessner | |||
| Pfeiffer | Pikart |