Aufhebung wegen mangelhafter Prüfung des §264a StGB bei Zechbetrügereien
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 348/71
- Datum
- 09.09.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 264a StGB (Notbetrug) erfordert eine eingehende Prüfung, ob der Täter in einer Notlage befand, die ihm keine zumutbaren legalen Alternativen (z. B. redlicher Erwerb oder Inanspruchnahme von Angehörigenhilfe) ließ.
Widersprüchliche oder unzureichend erläuterte tatsächliche Feststellungen verhindern eine verlässliche Beurteilung der Anwendbarkeit des § 264a StGB.
Unterlässt das Tatgericht die hinreichende Prüfung der Voraussetzungen des § 264a StGB für einzelne Taten, sind die entsprechenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhalts- und Rechtsbewertung zurückzuverweisen, ggf. einschließlich der Gesamtstrafenbildung.
Erhebt die Revision nur für bestimmte Punkte begründete Rechtsbeeinträchtigungen, bleibt die weitergehende Revision insoweit abzuweisen, als keine weiteren Rechtsfehler festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil, 22. April 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 348/71
in der Strafsache gegen den Landmaschinenmechaniker Christian K ███████ ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1946 in ███, Kreis ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 22. April 1971 in den Fällen II 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 11 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafaussprach jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den vorbezeichneten Fällen hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer insoweit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 264a StGB (Notbetrug) nicht ausreichend geprüft hat. Das Urteil geht zwar bei allen Betrugstaten davon aus, dass sich der Angeklagte in erheblichen Geldschwierigkeiten befand, es verneint aber eine Notlage im Sinne des § 264a StGB mit der Erwigung, der Angeklagte habe betrogen, obwohl er bei der damaligen Arbeitsmarktlage die Möglichkeit zu redlichem Erwerb hatte oder die Hilfe seiner Angehörigen in Anspruch nehmen konnte (UA S. 8). Das ist nicht ohne weiteres zu vereinbaren mit der Feststellung, dass der Angeklagte Schwierigkeiten hatte, Arbeit zu finden (UA S. 4, 11), und dass seine Angehörigen, zudenen er nach dem 21. Mai 1970 zurückgekehrt war, ihm feindlich gesonnen waren und in ihm nur den Verbrecher sahen (UA S. 10; vgl. auch UA S. 3). Mit der gegebenen Begründung lässt sich daher jedenfalls für die erwähnten Betrugstaten, bei denen es sich durchweg um kleinere Zechbetrügereien handelte, die Nichtanwendung von § 264a StGB nicht rechtfertigen. Insoweit unterliegt das Urteil daher der Aufhebung und Zurückverweisung. Hiervon ist nach Sachlage auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe betroffen.
Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keine Rechtsfehler ergibt, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.
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