Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen; Einziehung bleibt — BGH verlangt nachvollziehbare Einziehungsberechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 348/25
Datum
20.04.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:200426B1STR348.25.0
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Entscheidend war die Frage der Überprüfbarkeit der Einziehungsentscheidung im Revisionsverfahren. Der Senat hält die Einziehung für bestandsfähig, betont jedoch, dass Einziehungsbetrag, Berechnungsgrundlagen und Rechenweg im Urteil so darzulegen sein müssen, dass eine Nachprüfung ohne Weiteres möglich ist. Für die Einziehungsbemessung gilt nicht die erleichterte Prüfungsgrundlage der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehungsentscheidung kann im Revisionsverfahren anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nachgeprüft werden.

2

Der Einziehungsbetrag ist im Urteil derart zu bestimmen und zu begründen, dass Berechnungsgrundlagen und der Rechenweg aus sich heraus verständlich und unmittelbar nachprüfbar sind.

3

Die erleichterte Prüfungsgrundlage, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang für die revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung ergibt, ersetzt nicht die Anforderungen an die Nachprüfbarkeit der Einziehungsberechnung.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt werden, die das Urteil in seiner Substanz berühren.

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 12. Dezember 2024, Az: 9 KLs 4/24

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Einziehungsentscheidung hat noch Bestand, weil eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht anhand des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe möglich war. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass - anders als bei der Strafzumessung, für deren revisionsrechtliche Nachprüfung es ausreicht, dass sich aus dem Urteil ein den Angeklagten nicht beschwerender (Mindest-)Schuldumfang ergibt, - der Einziehungsbetrag exakt nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei bestimmt sein muss (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 28; Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 14). Dies setzt voraus, dass sowohl die Berechnungsgrundlagen als auch der Rechenweg im Urteil in einer Weise dargelegt werden, die aus sich heraus verständlich ist und eine Nachprüfung ohne weiteres ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 1 StR 126/23 Rn. 17).

Jäger Fischer Wimmer Allgayer Welnhofer-Zeitler

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