Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen sexualisierter Schutzbeziehung wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/89
- Datum
- 04.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt Verfolgungsverjährung für eine Tat ein, ist die insoweit ergangene Verurteilung aufzuheben.
Die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beträgt fünf Jahre; die Frist bemisst sich nach dem Abschluss der tatbestandlichen Handlung und führt bei Erstvernehmung nach Fristablauf zur Verfolgungsverjährung.
Führt die Aufhebung einer Einzelstrafe aufgrund von Verjährung zum Wegfall der Grundlage der Gesamtstrafe, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Erhebt die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist sie insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 13. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 347/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████████, geboren am ███████ in ████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. März 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegenüber Martina ██████ entfällt, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall Martina ██████ und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten (gegenüber seiner Tochter Cornelia) sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (gegenüber seiner Tochter Martina) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Hierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:
„Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil Martina ███ hat keinen Bestand. Insoweit ist Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die erste Vernehmung des Angeklagten zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter Martina wurde am 11. September 1988 durchgeführt (Bl. 28 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt war für den tateinheitlichen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bereits Verjährung eingetreten. Denn die Tat zum Nachteil Martina ██████ endete nach den Feststellungen des Landgerichts etwa im Jahre 1982 (UA S. 5).
Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zum Nachteil Martina ██████ muss zur Aufhebung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren führen. Das Landgericht hat zwar diese Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB entnommen (UA S. 11). Jedoch hat es bei der Festsetzung der Strafe innerhalb dieses Rahmens zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er gegen mehrere Gesetzesbestimmungen verstoßen hat (UA S. 10, 3. Absatz).
Mit der Aufhebung der Einzelstrafe im Fall Martina ██████ ist auch der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Sie muss deshalb ebenfalls aufgehoben werden.“
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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