Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/85
- Datum
- 27.08.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB erfordert eine konkrete und nachvollziehbare Würdigung, eine pauschale Feststellung, besondere mildernde Umstände lägen nicht vor, genügt nicht.
Bei der Prüfung nach § 56 Abs. 2 StGB sind persönliche Täterumstände und tatbezogene Milderungsgründe gemeinsam zu berücksichtigen; ihr Zusammentreffen kann ihnen gesamthaft die erforderliche besondere Bedeutung verleihen.
Maßgeblich ist, ob Umstände von besonderem Gewicht die Strafaussetzung trotz des in der Strafhöhe zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalts als nicht unangebracht erscheinen lassen.
Besteht die Gesamtstrafe ausschließlich aus Einzelstrafen von nicht mehr als einem Jahr, kann dies die Annahme begründen, dass kumulierte Milderungsgründe ein solches besonderes Gewicht erreichen, dass eine Bewährung in Betracht kommt.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 6. März 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 347/85 in der Strafsache gegen
1. ██ den Kfz.-Meister Roland █, geboren am ██████ 1933 in ███████ (CSR),
2. ████ die Hausfrau Rosina ███, geboren am ███ 1935 in ███ (Ungarn),
zu 1. wegen Bankrotts u. a., zu 2. wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. März 1985 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
1. Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung kann hinsichtlich beider Angeklagter keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat diese Entscheidung lediglich damit begründet, dass „besondere, mildernde Umstände in Tat und Persönlichkeit der Täter, die der Tat Ausnahmecharakter geben könnten, nicht gegeben“ seien (UA S. 24). Diese formelhafte Begründung reicht angesichts der zu Gunsten der Angeklagten sprechenden, bei der Bemessung der Strafe berücksichtigten Gesichtspunkte nicht aus. Außerdem lässt der Hinweis der Strafkammer auf den fehlenden „Ausnahmecharakter“ der mildernden Umstände besorgen, dass sie zu hohe Anforderungen an die „besonderen Umstände“ gestellt hat, die nach § 56 Abs. 2 StGB die Aussetzung einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Maßgebend ist insoweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemein vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Dabei sind die besonderen Umstände in der Person des Täters und in der Tat vielfach nicht scharf voneinander zu trennen. Auch können Umstände, die sich bei einer Einzelbewertung nur als einfache und durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, dass ihnen die Bedeutung von besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zukommt. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Gesamtstrafe, wie hier, ausschließlich Einzelstrafen von nicht mehr als einem Jahr zugrunde liegen (vgl. BGHSt 29, 370, 371; BGH NStZ 1981, 61; 1984, 360 und 361; Mezger NStZ 1983, 493, 495/496). Die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung muss deshalb bei beiden Angeklagten neu geprüft werden.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 1. August 1985 wird verwiesen.
Maul Ruß Schauenburg
Richter am Bundesgerichtshof
Schikora ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Schauenburg | |