Revision der Staatsanwaltschaft gegen Urteil wegen Diebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 34/77
- Datum
- 19.04.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit zwischen dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und einem versuchten Betrug ist anzunehmen, wenn die Vortäuschung wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Handlungsplans zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile ist.
Für die Annahme eines gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen ist erforderlich, dass der Beteiligte die Absicht hatte, tatsächliche Gewalt über die Waffe zu erlangen; bloße Anwesenheit und Kenntnis genügen nicht.
Ein Fortsetzungszusammenhang liegt vor, wenn der Täter den Entschluss zu wiederholten gleichartigen Taten bereits gefasst hat und diesen Entschluss trotz Änderungen bei der Besetzung nicht aufgegeben hat; der Einsatz anderer Mittäter ist hierfür unschädlich.
Bei der Strafzumessung dürfen nebeneinanderstehende Motive (z. B. Kameradschaft und Eigennutz) gleichzeitig berücksichtigt werden; das begründet keinen sachlich-rechtlichen Widerspruch in den Erwägungen des Tatrichters.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 23. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
██ den Transportunternehmer Manfred Konrad aus ███, geboren am █████ 1950 in ████, Landkreis ███,
██ den Versicherungskaufmann Detlev ██████ aus ██████, dort geboren am ████ ███ 1946, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. September 1976 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der den Angeklagten GC und Gr thereby erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten GC wegen Diebstahls und Vergehens gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten, den Angeklagten Gr – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Vortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchtem Betrug und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren sowie die Mitangeklagten G1 und Hed████ wegen Diebstahls je zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt.
Die von sämtlichen Angeklagten eingelegten Revisionen sind durch Beschluss des Senats vom 1. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden.
Die zum Nachteil der Angeklagten ██████ und Gr eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die im Wesentlichen vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Dass das Landgericht bei dem Angeklagten Gr im Fall II 1 der Urteilsgründe Tateinheit zwischen dem Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB) und dem gegenüber der T-Versicherung versuchten Betrug angenommen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht beanstandet werden. Die Anwendung von § 52 StGB ist im Urteil damit begründet worden, dass die gegenüber der Polizei erfolgte Vortäuschung der Begehung eines Diebstahls wesentlicher Bestandteil des Plans war, sich unmittelbar darauf unter Bezugnahme auf die erstattete Diebstahlsanzeige (UA S. 11) von der Versicherung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (UA S. 17). Dagegen ist unter den vorliegenden Umständen, die – anders als im Falle des BGH-Urteils vom 9. Februar 1977 (2 StR 597/76) – die Annahme einer einheitlichen Handlung rechtfertigen, nichts einzuwenden (vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 145d Rdn. 6).
2. Ebensowenig ist der Revision darin zu folgen, dass die Strafkammer den Angeklagten Gr zu Unrecht vom Schuldvorwurf des – gemeinschaftlichen – unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen (§§ 28 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) freigesprochen habe. Nach den Feststellungen war ███████ zwar anwesend, als der Angeklagte ███████ eine Pistole erwarb, und er wusste auch, dass GC die Schusswaffe bei der Begegnung mit den angeblichen Hehlern bei sich führen wollte; er beabsichtigte jedoch nie, die tatsächliche Gewalt über die Pistole zu erlangen, und hat sie auch tatsächlich nie erlangt (UA S. 26, 27). Bei diesem Sachverhalt war für die Annahme eines gemeinschaftlichen Schusswaffenerwerbs kein Raum. Auch für das Vorliegen einer Teilnahmehandlung bestehen insoweit keine zureichenden Anhaltspunkte. Was die Revision hiergegen vorträgt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.
3. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht bei den Angeklagten ██████ und ██████ den der Annahme fortgesetzter Einbruchsdiebstähle jeweils zugrunde gelegten Gesamtvorsatz nicht ausreichend begründet habe. Zwar stellt die Strafkammer fest, dass Gr bereits während des ersten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls (1. März 1976) den Entschluss fasste, in der nächsten Nacht unter Hinzuziehung der Mittäter █████ und ███ erneut in das Gebäude einzusteigen, um weitere Bilder zu entwenden (UA S. 13, 22). Dieser Vorsatz habe aber, so meint die Revision, nicht zum zweiten Einbruchsdiebstahl (2. März 1976) geführt, da der Angeklagte nach einer ihm durch den Mitangeklagten ███████ überbrachten Warnung vor der Polizei von der geplanten Fortsetzung der Tat Abstand nahm und sich erst danach im Glauben, von seinen Mittätern hereingelegt zu sein, dazu entschloss, nunmehr auf eigene Faust – unter Mitwirkung von G – weitere Bilder zu stehlen (UA S. 14). Zwischen dem nunmehr gemeinsam von █████ und GC verübten zweiten Einbruchsdiebstahl (2. März 1976) und dem in derselben Besetzung ausgeführten dritten Einbruchsdiebstahl (3. März 1976) habe das Gericht Fortsetzungszusammenhang angenommen, ohne insoweit überhaupt Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zu treffen. Die Rügen greifen nicht durch.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Angeklagte Gr sich nach dem Auftreten von Schwierigkeiten veranlasst gesehen hat, den für die Ausführung weiterer Diebstähle aufgestellten Tatplan zu ändern. Es hat sich aber davon überzeugt, dass Gr den schon vor Beendigung des ersten Einbruchsdiebstahls gefassten Entschluss, zusammen mit anderen Personen weitere Gemälde in größerer Menge auf die gleiche Art und Weise zu entwenden, nicht aufgegeben hat. Er hat sich lediglich entschlossen, die vorläufig aufgeschobene nächste Tathandlung mit anderen als den ursprünglich vorgesehenen Mittätern zu begehen (UA S. 18). Das ist, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat, für die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne Bedeutung.
Zu Unrecht vermisst die Revision auch nähere Feststellungen zum Gesamtvorsatz hinsichtlich der den Angeklagten Gr und ███ zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle vom 2. und 3. März 1976. Nach den Feststellungen kehrten die Angeklagten, die am 2. März 1976 zusammen eine nicht mehr genau zu ermittelnde Zahl von Gemälden entwendet hatten, vereinbarungsgemäß in der nächsten Nacht mit einem LKW nochmals zum Anwesen zurück und holten weitere Gemälde; insgesamt entwendeten sie in den beiden Nächten 108 Gemälde zum Schätzpreis von etwa 390.000,- DM (UA S. 15). Dabei hatte auch ██████ schon vor dem Einsteigen in der Nacht zum 2. März 1976, spätestens aber noch vor Beendigung des ersten Teilaktes den Entschluss gefasst, eine große Menge von Gemälden in der gleichen Begehungsweise zu entwenden (UA S. 16). Für Gr hat die Strafkammer entsprechende Feststellungen getroffen (UA S. 18). Damit ist den gesetzlichen Erfordernissen der Begründung des Fortsetzungszusammenhangs Genüge getan.
4. Entgegen der Auffassung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen bei beiden Angeklagten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Die Annahme der Strafkammer, dass GC sich „im Wesentlichen aus falsch verstandener Kameradschaft dem Vorgehen angeschlossen“ (UA S. 20) habe, schließt keineswegs aus, dass dem Angeklagten letzten Endes doch daran lag, einen erheblichen eigenen Vorteil aus der Tat zu erzielen. Ebensowenig liegt ein Widerspruch darin, dass es für ██████ „nicht eigentlich um seine Bereicherung, sondern um Tilgung seiner Schulden“ (UA S. 22) ging und dass er versuchte, „seine wirtschaftlich schlechte Lage auf Kosten anderer durch Begehung von strafbaren Handlungen zu beseitigen“ (UA S. 22).
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
| Pfeiffer | Pikart | Herdegen | |||
| Loesdau | Woesner |