Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Körperverletzung mit Todesfolge und versuchter Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 347/69
Datum
19.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags. Streitfragen waren Aufklärungspflicht des Tatrichters, Erforderlichkeit eines medizinischen Sachverständigen, sowie die Abgrenzung zwischen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag. Der BGH verwirft die Revision: Der Tatrichter hat nicht gegen Aufklärungspflichten verstoßen, ein Gutachten war nicht zwingend erforderlich, der Faustschlag war alleinige Todesursache, die nachfolgenden Handlungen zeigten bedingten Tötungsvorsatz; Notwehr lag nicht vor. Eine Anrechnung der Untersuchungshaft ist nach § 60 Abs.1 S.1 StGB zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es nach eigener Sachkunde die Wirkung der affektiven Erregung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausreichend feststellen kann.

2

Ein medizinischer Sachverständiger ist nicht stets erforderlich, wenn die Frage, ob eine konkrete Körperbewegung zum kraftvollen Aufprall des Kopfes auf den Boden führen kann, dem Erfahrungsbereich des Tatrichters zuzuordnen ist.

3

Ist durch eine frühere Einwirkung die alleinige Todesursache gesetzt worden, kann diese Handlung als Körperverletzung mit Todesfolge zu qualifizieren sein, während nachfolgende äußerlich unterscheidbare Handlungen als Versuch der vorsätzlichen Tötung zu beurteilen sind, sofern der Täter die Todesfolge zumindest bedingt in Kauf nimmt.

4

Eine Notwehrlage ist zu verneinen, wenn das Opfer keine Angriffshandlungen zeigt und der Täter den Angriff überraschend setzt; daraus kann der Tatrichter auf Angriffswillen des Täters schließen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Heilbronn, 19. Februar 1969

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Crocefisso aus Enz, geboren am ██████ 1937 in ████████, Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter,

██ ██, Landgerichtsrat, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiz█████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 19. Februar 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Totschlag zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte bei einer „Rangelei“ seinen Landsmann Cosimo de ███████████████████ einen wuchtigen Faustschlag in das Gesicht versetzt, sodass ██████ zu Fall kam. An der beim Sturz erlittenen Kopfverletzung verstarb das Opfer nach wenigen Stunden. Den schon regungslos am Boden liegenden Verletzten hat der Angeklagte angehoben und mit dem Kopf mindestens noch zweimal mit Wucht auf den Boden gestoßen. Dabei rechnete er damit, dass der Schwerverletzte durch diese weitere Misshandlung zu Tode komme, und billigte das auch.

1. Aufklärungsrügen

Das Schwurgericht hat seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

a) Der Tatrichter konnte nach Sachlage auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, dass die im Verlauf der Auseinandersetzung entstandene Erregung des Angeklagten nicht so groß war, dass sie sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen beeinträchtigte.

b) Das Gericht bedurfte keines medizinischen Sachverständigen zur Feststellung, ob bei einem Anheben des Oberkörpers und Kopfes eines Gestürzten um rund 30 cm der Kopf mit Wucht auf das Straßenpflaster geschlagen werden kann.

2. a) Das Schwurgericht hat in rechtlich zutreffender Weise den Fausthieb, in dem es die alleinige Todesursache gesehen hat, als Körperverletzung mit Todesfolge und das Schlagen des Kopfes auf den Boden als versuchten Totschlag beurteilt. Der Tatrichter hat nicht verkannt, dass der Tatbestand des § 226 StGB eine fahrlässige Verursachung der Todesfolge erfordert. Während es in den Urteilsgründen an einer Stelle (S. 16) heißt, der Angeklagte habe „die tödliche Folge seines Schlages vorhersehen können“, wird unter den Feststellungen zur inneren Tatseite (S. 14) ausgeführt, dass sich dem Angeklagten die mögliche Folge des Faustschlags nicht aufdrängen musste. Hier liegt kein Widerspruch, da das Schwurgericht mit dieser Wendung nur die Nichtbeweisbarkeit des bedingten Tötungsvorsatzes dartun wollte. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, wollte der Tatrichter mit dieser Formulierung nicht auch die Fahrlässigkeit verneinen. Denn ähnlich heißt es an anderer Urteilsstelle (S. 16):

„So hat sich ihm nach der Überzeugung des Schwurgerichts aufgedrängt, dass dies den Tod des Opfers zur Folge haben konnte, d. h. er rechnete im Augenblick, als er den Kopf gegen den Boden stieß, mit dieser verhängnisvollen Auswirkung seines Handelns und er nahm dies billigend in Kauf.“

Anschließend wird ausdrücklich noch hervorgehoben, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass diese „Einstellung“ des Angeklagten auch schon bei Ausführen des schweren Faustschlages vorgelegen habe.

b) Das Schwurgericht nimmt eine natürliche Handlungseinheit zwischen Körperverletzung und versuchtem Totschlag an. Ob diese Annahme zutrifft (vgl. die nicht einheitliche Rechtsprechung in BGHSt 4, 219, 221; 7, 287, 288 und in BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 – 5 StR 228/69, andererseits in BGHSt 10, 129; VRS 28, 359; BGH, Beschluss vom [REDACTED] in BGHSt 10, 230, 231; BGH GA 1965, 374; BGH NJW 1967, 60), kann offen bleiben. Die Körperverletzung ist im vorliegenden Falle allerdings nicht – wie die Revision meint – notwendiges Durchgangsstadium für die Tötung und deshalb auch nicht vom Tötungswillen mitumfasst. Die Besonderheit besteht hier darin, dass durch die Handlung, auf die sich der Körperverletzungsvorsatz erstreckt, die alleinige Todesursache gesetzt worden ist; mit dieser Handlung ist das vom Tötungsvorsatz umfasste Vorgehen auch äußerlich nicht identisch. Die hierbei zugefügten Verletzungen haben zum Tod nichts beigetragen. Die Körperverletzung ist also nicht subsidiär; der in BGHSt 22, 248 = NJW 1969, 59 Nr. 22 entschiedene Fall liegt anders. Durch die Annahme von Tateinheit ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

c) Eine Notwehrlage war nicht gegeben. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass das Opfer die Rangelei nicht begonnen, den Angeklagten im Gegenteil gebeten hatte, ihn in Ruhe zu lassen. Der Angeklagte behielt in dem Handgemenge auch die Oberhand; sein Gegner kam zu Fall. Dieser richtete sich zwar wieder auf, machte aber keine Anstalten zu einem Angriff, sondern ließ die Arme nach unten hängen. Da traf ihn völlig überraschend der Faustschlag des Angeklagten. Wenn hieraus der Tatrichter folgert, der Angeklagte habe den Faustschlag mit Angriffswillen und nicht zur Verteidigung ausgeführt, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt weder ein Denkfehler noch ein Widerspruch vor.

Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen Rechtsfehler ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

Zur Anrechnung der Untersuchungshaft vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB in der Fassung des 1. StrRG.

HübnerPikartZipfel
SeibertPfeiffer
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