Revision verworfen; Umqualifikation gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einfacher Sachbeschädigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 347/67
- Datum
- 08.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unmittelbar dem öffentlichen Nutzen dienen.
Fehlt die Voraussetzung des unmittelbaren öffentlichen Nutzens, liegt keine gemeinschädliche Sachbeschädigung vor, sondern allenfalls einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Eine Umqualifikation des Schuldspruchs nach § 265 StPO ist zulässig, wenn sich der Angeklagte hierdurch nicht anders verteidigen musste.
Eine festgesetzte Einzelstrafe kann trotz Umqualifikation bestehen bleiben, wenn sie im strafrahmen liegt und bei richtiger rechtlicher Beurteilung ersichtlich ebenso verhängt worden wäre.
Ein Strafantrag kann wirksam auch durch den zuständigen Vertreter einer Dienststelle gemäß einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Landshut, 3. April 1967
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Karl ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ 1930 in ███, Kreis █████████, Schlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 8. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Landshut vom 3. April 1967 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch ist der Angeklagte nicht der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB), sondern der einfachen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) schuldig.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 4. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
§ 304 StGB schützt nur solche Gegenstände, die unmittelbar zum öffentlichen Nutzen dienen (RGSt 58, 346, 347; 66, 203, 204; BGHSt 10, 285). Diese Voraussetzung war bei den beschädigten Polizeifunkgeräten nicht gegeben. Es liegt deshalb nur eine einfache Sachbeschädigung (§ 303 StGB) vor. Den erforderlichen Strafantrag hat der stellvertretende Dienststellenleiter der Landespolizeiinspektion Rottenburg wirksam gestellt (Art. 31 Abs. 2 Gesetz über die Organisation der Polizei in Bayern vom 20.10.1954, GVBl. S. 245 i. d. F. v. 9.4.1965, GVBl. S. 53; vgl. RGSt 65, 354, 357; RG GA 57, 201).
Der Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den bloß eingeschränkten Schuldvorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Auch die festgesetzte Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Sie liegt an der unteren Grenze des Strafrahmens des § 304 StGB und wäre ersichtlich auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tat verhängt worden.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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