Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids - Belehrung, Vereidigung, §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
1 StR 347/59
Datum
09.09.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ihre Verurteilung wegen Meineids und rügt Verfahrensmängel bei Vereidigung und fehlenden richterlichen Augenschein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass bloße Belehrungsmängel allenfalls Strafmilderungsgründe darstellen, diese aber entfallen, wenn feststeht, dass die Angeklagte auch bei Belehrung falsch ausgesagt hätte; §157 StGB gilt nicht für Parteien.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensmängel bei Vernehmung oder Vereidigung können Strafmilderungsgründe sein, entfallen jedoch, wenn sich ergibt, dass der Betroffene auch bei ordnungsgemäßer Belehrung dieselbe Aussage abgegeben hätte.

2

§157 StGB schützt nur Zeugen und Sachverständige; eine entsprechende Anwendung zugunsten einer Partei ist unzulässig, da die Partei zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist.

3

Ein richterlicher Augenschein ist nicht anzuordnen, wenn keine Umstände vorgetragen werden, die einen solchen augenfällig erforderlich machen; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung im Revisionszug sind unzulässig.

4

Die Vereidigung eines Zeugen, der eine andere angeklagte Person begünstigt hat, begründet nur dann Verfahrensmängel, wenn zwischen den Taten der Beteiligten ein innerer Zusammenhang besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 3. April 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen die Kontoristin Hildegard ██ ███ (geb. ██ ███), geboren █████████████ 1929 in █████, wegen Meineids

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ ████████████████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 1959 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Sie beanstandet, dass die Strafkammer nicht den Einzelrichter im Scheidungsverfahren der Angeklagten über den Hergang ihrer Vereidigung, insbesondere darüber vernommen hat, ob sie darauf hingewiesen worden ist, dass sie das Recht habe, den Eid zu verweigern.

Das angefochtene Urteil ergibt, dass der Einzelrichter die Angeklagte darauf hingewiesen hat, dass sie ihre Aussage als Partei verweigern dürfe. An einem entsprechenden Hinweis für den Eid fehlt es.

Indessen ist dies entgegen der Ansicht der Revision für den Strafausspruch hier ohne Bedeutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfahrensmängel bei der Vernehmung oder bei der Vereidigung einer Person Strafmilderungsgründe (BGHSt 8, 186 ff. [Nichtbelehrung nach § 55 StPO, Vereidigung entgegen § 60 Nr. 3 StPO]). Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1958 (NJW 1958, 1832 Nr. 11) ist ein Strafmilderungsgrund sogar schon dann gegeben, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und schwört, selbst wenn dem Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar war. Nach diesen Grundsätzen könnte man vielleicht für eine Partei, die nicht weiß, dass sie zu einer Beeidigung ihrer Aussage nicht gezwungen werden darf, einen Milderungsgrund annehmen. Das wäre jedoch immer nur dann möglich, wenn ein Anhaltspunkt dafür bestünde, dass die Kenntnis der Rechtslage sie von dem Eid abgehalten hätte. Deshalb führt das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1958 richtig aus, dass der Milderungsgrund wegfällt, wenn der Angeklagte auch bei Belehrung ausgesagt hätte.

Die Strafkammer sieht als mögliche Beweggründe für den Meineid der Angeklagten das Bestreben an, nicht als eine Ehefrau erkannt zu werden, die wahllos Männerbekanntschaften eingehe, um ihrer Geschlechtslust zu frönen, und das Personensorgerecht für das gemeinsame Kind nicht zu verlieren. Lagen diese Beweggründe wirklich vor, bestünde kein Zweifel daran, dass die Angeklagte den Meineid um jeden Preis geleistet hätte. Da sie nicht festgestellt sind, darf der Senat jedoch seiner Entscheidung nicht zum Nachteil der Angeklagten zugrunde legen. Das Urteil ergibt aber, dass die Angeklagte mit ihrer Aussage und dem Meineid den Zweck verfolgte, das Gericht über ihre ehebrecherischen Beziehungen zu Kr. zu täuschen; denn sonst hätte sie nicht trotz Belehrung falsch ausgesagt. Diesen Zweck hat die Angeklagte auch, wie das Scheidungsurteil ergibt, erreicht. Er wäre aber nicht erreichbar gewesen, wenn die Angeklagte sich geweigert hätte, ihre Aussage zu beeiden. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass sie den Eid abgelehnt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass sie zum Eid nicht gezwungen werden konnte.

b) Die Revision bemängelt, dass die Strafkammer keinen richterlichen Augenschein der Wohnung der Angeklagten eingenommen hat. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die hierzu gedrängt hätten. Vielmehr bemerkt sie selbst, dass das Revisionsgericht ihr Vorbringen hierzu nicht prüfen könne. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen vernommen, die über die Wohnung der Angeklagten aussagen konnten und sicher auch ausgesagt haben; denn sie trifft hierzu ausdrücklich Feststellungen im Urteil. Dass hierbei irgendetwas unklar geblieben und deshalb noch aufzuklären gewesen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, sind ausschließlich im gegenwärtigen Rechtszug unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe mit der Vereidigung des Zeugen Kr. (§ 60 Nr. 3 StPO) verletzt, weil er die – freigesprochene – Angeklagte K. begünstigt habe. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil zwischen den Straftaten der beiden Angeklagten kein innerer Zusammenhang besteht (RGSt 77, 203).

II. Sachbeschwerde

Die Revision vermisst zu Unrecht die Anwendung des § 157 StGB; denn diese Bestimmung gilt nur für Zeugen und Sachverständige, nicht aber für Parteien (RGSt 75, 73; BGH NJW 1951, 809 Nr. 1). Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zulässig. Es mag sein, dass sich die Angeklagte durch eine Verweigerung ihrer Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Diese Zwangslage ist jedoch von der des Zeugen wesentlich verschieden. Er gelangt zu seiner Rolle im Verfahren im Interesse der Rechtspflege. Die Partei ist an dem Vorgang beteiligt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Zu dessen Lösung hat sie mitzuwirken; nachteilige Folgen, die sich hieraus ergeben, muss sie tragen. § 157 StGB steht ihr daher nicht zur Seite.

Infolgedessen hat auch die Strafkammer rechtlich einwandfrei auf die Nebenfolgen nach § 161 StGB erkannt.

Die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, dass es dem Gesetz entspricht.

RothbergWernerHübner
ScharpenseelMartin
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