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BGH Urteil

BGH: Fehlerhafte Prüfungsreihenfolge bei Sicherungsverwahrung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
7. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 347/57
Datum
20.12.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Unterlassung der Sicherungsverwahrung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte gegen einen Angeklagten; zudem begehrten die Angeklagten Revision. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsreihenfolge von Strafe und Sicherungsmaßregel verletzt sowie die Begründung für die Sicherungsverwahrung unzureichend war. Die Revisionen der Angeklagten wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge bei der Festsetzung der Strafe und der Prüfung der Notwendigkeit einer Sicherungsmaßregel ist einzuhalten; eine fehlerhafte Reihenfolge kann den Strafausspruch beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB erfordert eine substantielle, nachvollziehbare Begründung; bloße Aufzählung von Vorstrafen oder pauschale Darstellungen genügen nicht.

3

Die Nebenstrafe der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB ist nur zulässig, wenn der Täter ehrlos ist oder ehrlos gehandelt hat.

4

Die Revisionsbegründung muss den Formvorschriften des § 345 StPO entsprechen; widerrufene, inhaltlich wörtlich übernommene privatschriftliche Erklärungen oder nicht eigenhändig unterzeichnete Schriftsätze sind unzulässig.

5

Die Versagung mildernder Umstände wegen erheblicher Vorstrafen ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht dies hinreichend berücksichtigt und begründet.

Rubrum

In der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Jakob ███ aus ██████, dort geboren am ██ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Schuhmachergesellen Werner ███ aus ████, ██ geboren am ██, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.,

hat der 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Post,

Beisitzer: Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner,

██ ████████████ Richter,

███ in der Verhandlung,

Bundesanwalt █████████████████ █████ ████ █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

**Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom ███ Februar 1957, soweit es den Angeklagten Jakob ███████████ im

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betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten Jakob und Werner ██ ███████ werden verworfen; jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten Werner ███ wird die Untersuchungshaft seit dem 2. Februar 1957, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

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Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Jakob ███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls (§ 244 StGB) im Rückfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB), Unterschlagung und wegen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 2 StGB) in drei Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, den Angeklagten Werner ███ wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Landgericht nicht die Sicherungsverwahrung gegen Jakob ███ angeordnet und ihm nicht die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat.

Die Revision des Angeklagten Werner ███ wendet sich gegen seine Verurteilung, in welchem Umfang Jakob ███ das Urteil anficht, ist nicht eindeutig.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft (soweit sie Jakob ███ betrifft) ist begründet.

a) Sie rügt mit Recht die fehlerhafte Reihenfolge der Prüfung. Das Landgericht hat von seinem Standpunkt aus, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, zunächst geprüft, ob seine Sicherungsverwahrung erforderlich ist; erst danach hat es die Strafe zugemessen. Das Gesetz (§§ 20a, 42e StGB) schreibt jedoch die Prüfung gerade in umgekehrter Reihenfolge vor. Bei dieser Sachlage lässt sich der Ausspruch über die Strafe und über die Sicherungsmaßregel nur einheitlich beurteilen (RGSt 73, 82; 68, 385; BGHSt 5, 198), denn der Rechtsfehler kann den Strafausspruch beeinflusst haben.

b) Daraus folgt, dass das Urteil insgesamt aufgehoben werden muss.

c) Außerdem hat die Strafkammer nicht ausreichend begründet, dass die Sicherungsverwahrung des Angeklagten erforderlich ist. Zwar würde diese Entscheidung tragen, dass der Angeklagte durch Strafe noch beeinflussbar ist. Auch würden die anschließenden Urteilsausführungen, dass er noch jung und von offenem Wesen sei, gesunden Menschenverstand und ein zwar eigengeartetes, aber empfindliches Ehrgefühl besitze, sofern diese Erörterungen als Erklärung jener Auffassung zu verstehen wären, für sich betrachtet keine ausreichenden Gründe gegen die Notwendigkeit der Sicherungsmaßregel nach § 42e StGB enthalten. In welchem Sinne das Urteil diese Maßregel für nicht erforderlich hält, ist nicht eindeutig erkennbar.

Die Strafkammer lässt ferner nicht klar erkennen, ob sie meint, dass nur die Befürchtung künftiger Gewaltverbrechen die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertige; das wäre rechtsirrig. Ihre Auffassung, der Angeklagte neige nicht zu solchen Straftaten, steht überdies nicht im Einklang mit seinen Vorstrafen wegen Bedrohung und wegen Widerstands sowie mit seiner jetzigen Verurteilung wegen Gefangenenmeuterei.

d) Dass die Strafkammer die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht für angemessen gehalten hat, beruht möglicherweise darauf, dass sie ihn nicht für ehrlos hält. Die Zulässigkeit der Nebenstrafe aus § 32 StGB ist jedoch davon abhängig, dass der Täter ehrlos ist oder nicht ehrlos gehandelt hat (BGHSt 5, 198).

2. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer bei der Prüfung, ob der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, strenge Anforderungen zu berücksichtigen haben, wie der Bundesgerichtshof hieran im Anschluss an das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung stellt (vgl. BGH 7 StR 2/56 vom 10. Juli 1957 = BGHSt 10, 107/57 und die dort angeführten Entscheidungen). Dazu genügt hier nicht die bloße Aufzählung der – allerdings zahlreichen – Vorstrafen des Angeklagten und die knappe Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Zwar sind bei manchen von ihnen erhebliche Umstände ersichtlich, die auf eine gewisse Gefährlichkeit des Angeklagten schließen lassen. Jakob ███ hat wiederholt Arbeitsstellen aufgegeben oder gewechselt, weil er den körperlichen Anstrengungen nicht gewachsen war. Die Strafkammer hat ihm zugutegehalten, dass einige seiner Straftaten durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse mitbedingt seien. Mehrere erfüllen nicht einmal die geringfügigen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB. Es handelt sich um Verfehlungen verschiedener Art. Daher ist bisher nicht zu ersehen, welche das Landgericht nach dem äußeren Anlass und dem Zweck als sogenannte Hangtaten angesehen hat. Eine solche Beurteilung ist hier umso weniger entbehrlich, als auch die neueren Straftaten des Angeklagten nicht gleichartig sind; die Unterschlagung hat er nach der bisherigen Annahme des Landgerichts an einer Notlage begangen. Der Ausbruchsversuch, die Gefangenenmeuterei und die Anwendbarkeit des § 20a StGB ist aber für jede Straftat gesondert zu prüfen (RGSt 105, 24).

3. Die Revision des Angeklagten Jakob ███ ist unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (§ 345 StPO). Seine Revisionsanträge und deren Begründung hat er zwar fristgerecht am 15. April 1957 zu Protokoll der zuständigen Geschäftsstelle erklärt, widerrief sie jedoch tags darauf und verlangte, dass sie durch seine privatschriftliche Revisionsbegründung vom 1. Mai 1957 ersetzt werde, die nur seine Unterschrift durch den Vorsteher der Haftanstalt Koblenz beglaubigt ist. Auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden hatte der Angeklagte am 9. April 1957, am Tage vor Fristablauf (§ 345 Abs. 1 StPO), nochmals Gelegenheit, die Revisionsanträge und ihre Begründung zur Niederschrift zu erklären. Das geschah in der Sitzung vom 7. April 1957, wobei der Urkundsbeamte die Begründungsschrift des Angeklagten vom 15. April 1957, von geringfügigen sprachlichen Änderungen abgesehen, wörtlich in das Protokoll aufnahm.

Hiernach entsprechen die Revisionsbegründungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen:

a) Die erste nicht, weil der Urkundsbeamte inhaltlich ganz oder teilweise als Werkzeug des Beschwerdeführers dessen privatschriftliche Revisionsbegründung vom 15. April 1957 folgte und sich, wie in einem Vermerk in der Niederschrift zum Ausdruck kommt, als dessen Werkzeug betrachtete, ohne eine eigene Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen (RGSt 52, 277). Die Erklärung wurde überdies widerrufen.

b) Die zweite nicht, weil sich das Gesetz die Unterzeichnung nur durch den Angeklagten selbst denkt.

c) Die letzte nicht, weil die Niederschrift der Geschäftsstelle tatsächlich als eine verkleidete, wörtliche Wiedergabe des Schriftsatzes des Angeklagten erscheint. Dieser ist nicht einmal sprachlich richtig, geschweige denn gedanklich klar abgefasst, teilweise sogar unverständlich; die Mängel ergreifen auch die Niederschrift der Geschäftsstelle. Hieraus wie aus der Art ihrer Einleitung geht zur Genüge hervor, dass der Urkundsbeamte den Inhalt nicht eigenverantwortlich wiedergeben wollte, zumal nach dem früheren Verhalten des Angeklagten, sich allein dessen hartnäckigem Begehren fügte und ihm selbst die Verantwortung dafür überließ.

Die Folge der Unzulässigkeit des Rechtsmittels (RGSt 2, 443; 27, 254; 64, 63 und die dort angeführten Entscheidungen) hat der Beschwerdeführer seiner Unbelehrbarkeit zuzuschreiben.

4. Die Revision des Angeklagten Werner ███ ist zwar als solche zulässig, da der Verteidiger eine Revisionsbegründung unter seiner Verantwortung den Worten des Angeklagten wenigstens annähernd angepasst hat. Sie ist jedoch unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht als strafrechtlich unerheblich erachtet, dass Jakob ███ im Fall ███ andere Sachen stahl, als er seinem ██████ und den anderen Teilnehmern mit der Abrede versprochen hatte, zumal es ihnen allen, wie das Urteil feststellt, nicht auf Geld, sondern auf Gegenstände von geringem Wert ankam.

Auch die Annahme, dass Werner ███ als Mittäter beteiligt war, begegnet nach den festgestellten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken.

Mildernde Umstände hat die Strafkammer dem Beschwerdeführer nicht, wie dem vorbestraften Mitangeklagten Jakob ███, sondern wegen seiner eigenen beträchtlichen Vorstrafen versagt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, im Hinblick darauf, dass die Strafkammer gegen den Mitangeklagten ███ nicht auf Zuchthaus, sondern nur auf Gefängnis erkannt hat; denn das geschah mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, die bei dem Angeklagten ███ vorlagen.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Bundesrichter Dr. Post Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle:

BGH: Fehlerhafte Prüfungsreihenfolge bei Sicherungsverwahrung – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis