Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Blutschande (§173 StGB) bei möglicher leiblicher Tochter der Ehefrau

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 347/56
Datum
11.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beischlafs mit der Tochter seiner Ehefrau (möglicherweise eigene leibliche Tochter) nach §173 StGB verurteilt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass die Abgrenzung von Verwandtschaft und Schwägerschaft für §173 StGB strafrechtlich zu bestimmen ist und nicht nach bürgerlichem Recht. Für §173 Abs.2 Satz2 ist kein Nachweis des Nichtbestehens einer Blutsverwandtschaft erforderlich; entscheidend ist das Stattfinden des Beischlafs mit einem Abkömmling des Ehegatten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung, ob Verwandtschaft oder Schwägerschaft im Sinne des §173 StGB vorliegt, richtet sich nach strafrechtlichen Gesichtspunkten und nicht nach den bürgerlich-rechtlichen Definitionen des BGB.

2

Für die Tatbestandsverwirklichung des §173 Abs.2 Satz2 StGB ist kein Nachweis erforderlich, dass eine Blutsverwandtschaft ausgeschlossen ist; maßgeblich ist, dass der Beischlaf mit einem Abkömmling des Ehegatten stattgefunden hat, sofern kein vollendetes Verbrechen nach Abs.1 vorliegt.

3

Die Annahme eines (vollendeten) Vergehens nach §173 Abs.2 Satz2 StGB ist zur Vermeidung gesetzgeberischer Lücken auch dann gerechtfertigt, wenn eine mögliche leibliche Abstammung nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

4

Bedingter Vorsatz genügt für die Schuldfähigkeit nach §173 Abs.2 Satz2 StGB; ein Rechtfertigungs- oder Verbotsirrtum über die Rechtswidrigkeit lag hier nicht vor und war nicht gegeben.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den █████████████ Johann ██████████████ aus ███████, █████████ ███ (Landkreis Bayreuth), geboren am ███ 1908 in ██ (Bistum Eichstätt/Coburg), wegen Blutschande

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hengsberger als Beisitzer, ████████████ ████████, Staatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizoberinspektor █████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom █████ 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung von einem Verbrechen der versuchten Blutschande im Übrigen wegen eines (vollendeten) Vergehens der Blutschande zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie in Tateinheit mit einem (vollendeten) Vergehen der Blutschande zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Nach den sachlich bedenkenfreien tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer mit der von seiner Ehefrau in die gemeinschaftliche Ehe mitgebrachten Tochter der früheren Ehe der Ehefrau, der Mitangeklagten Marianne ███ (vorehelich erzeugte), Beischlaf vollzogen. Dass diese die leibliche Tochter des Angeklagten ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nach der von der Strafkammer für nicht widerlegbar erachteten Äußerung über seine Vaterschaft in unklaren Wendungen geäußert. Er wollte jedoch, nach der Feststellung des Landgerichts, den Geschlechtsverkehr mit ihr auch für den Fall, dass sie seine leibliche Tochter sei, fortsetzen.

Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer den Angeklagten mit Recht der versuchten Blutschande mit einer Verwandten absteigender Linie nach § 173 Abs. 1 StGB schuldig erkannt (vgl. BGHSt 1, 138).

Aber auch die tateinheitliche Verurteilung wegen eines (vollendeten) Vergehens des Beischlafs mit einer Verschwägerten absteigender Linie begegnet keinem rechtlichen Bedenken.

Sie entspricht der ständigen späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 71, 158; RG HRR 1942 Nr. 129, unter Aufgabe der in der Entscheidung RGSt 47, 189 vertretenen Ansicht). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB verbietet den Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie. Die frühere Mitangeklagte Marianne ███ ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten. Sie ist allerdings möglicherweise auch seine eigene leibliche Tochter. Es bedarf deshalb der Stellungnahme zu der Ansicht, seine Verurteilung nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB dürfe in einem solchen Falle nicht erfolgen, weil Schwägerschaft und Verwandtschaft einander ausschlössen, sonach hier ein (eigentliches) Schwägerschaftsverhältnis nicht sicher nachgewiesen sei. Dieser Ansicht wäre beizutreten, wenn § 173 StGB die Feststellung des Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisses dem bürgerlichen Recht (§§ 1589, 1590 BGB) überlassen hätte. Dies trifft indes nicht zu. Welche Anforderungen an das Bestehen eines Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnisses im Sinne des § 173 StGB gestellt werden müssen, ist nicht den Regeln des bürgerlichen, sondern richtet sich allein nach strafrechtlichen Erwägungen (RG Rep. 5, 613, 615; RGSt 19, 302, 303; 45, 428; BGHSt 7, 245 f.; vgl. auch RGSt 11, 13, 15; 30, 148; 56, 198; 56, 427; 60, 246, 249; 72, 324; 74, 59). Durch Art. 33 EGBGB sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verwandtschaft und Schwägerschaft zwar für das Gerichtsverfassungsgesetz sowie für die Zivilprozess-, Strafprozess- und Konkursordnung allgemein für anwendbar erklärt worden. Damit sollte klargestellt werden, dass die bürgerlich-rechtlichen Begriffsbestimmungen dieser Verhältnisse, sofern an sie rechtliche Folgen geknüpft werden, Bedeutung nur für die Gesetze haben sollen, deren Auslegung ergibt, dass der Begriff der Verwandtschaft oder Schwägerschaft dort keinen selbständigen Inhalt hat, sondern seine Abgrenzung nach bürgerlich-rechtlichen Merkmalen verlangt. Zu diesen Gesetzen ist das Strafgesetzbuch nicht gerechnet worden (Motive zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum BGB §§ 69/70; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB Einführungsgesetz S. 45; RGSt 34, 418, 420 f.).

Es bildet hiernach eine rein strafrechtliche Frage, ob durch § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB als Verschwägerte auf- und absteigender Linie nur solche Personen erfasst werden, bei denen mit Sicherheit das Bestehen einer Blutsverwandtschaft im Sinne von Abs. 1 dieser Vorschrift ausgeschlossen werden kann. Dazu ergibt die Auslegung des § 173 StGB folgendes: Das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Stiefkindern pflegt bestimmte, ihnen im Zusammenleben der Familie eigentümliche Beziehungen und Verpflichtungen zu begründen. Durch das Verbot des Beischlafs zwischen Blutsverwandten und zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie soll der engere Kreis der Familie in seinem sittlichen Bestand geschützt und von geschlechtlichen Beziehungen freigehalten werden (BGHSt 3, 342; BGH NJW 1952, 671 Nr. 21).

Durch den Beischlaf zwischen Blutsverwandten im Sinne von § 173 Abs. 1 StGB werden alle wesentlichen Merkmale des Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift gleichzeitig mitverwirklicht. Zwischen beiden Tatbeständen besteht insoweit kein wesensmäßiger Unterschied. Allerdings setzt die Bestrafung wegen vollendeten Verbrechens nach der strengeren Strafvorschrift des § 173 Abs. 1 StGB voraus, dass die tatsächliche Abstammung einwandfrei festgestellt ist. Für den Tatbestand des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist dagegen keines Nachweises des Nichtbestehens der Blutsverwandtschaft erforderlich. Es ist vielmehr, wenn kein vollendetes Verbrechen nach § 173 Abs. 1 StGB festgestellt werden kann, allein entscheidend, ob der Beischlaf zwischen dem einen Ehegatten und einem Abkömmling des anderen Ehegatten stattgefunden hat. Der über den Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 173 Abs. 1 StGB hinausgehende Unrechtsgehalt des vollendeten Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB darf bei der strafrechtlichen Betrachtung nicht außer Betracht bleiben (vgl. auch BGHSt 9, 131, 135).

Es sind übrigens Fälle denkbar, die bei gegenteiliger Auslegung des Gesetzes trotz offenkundiger Strafwürdigkeit nicht durch § 173 StGB erfasst würden, da im Abs. 2 dieser Vorschrift nicht der Versuch unter Strafe gestellt ist; so namentlich der Beischlaf mit der leiblichen oder möglicherweise leiblichen Tochter, die der Täter irrtümlich für seine Stieftochter gehalten hat. Ein solches, völlig ungereimtes Ergebnis wird durch die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechende Annahme eines (vollendeten) Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB vermieden.

Da der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz den Beischlaf mit der Tochter seiner Ehefrau vollzogen hat, ist er ohne Rechtsirrtum wegen eines Vergehens gegen diese Vorschrift für schuldig erachtet worden.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, denen der Tatrichter die Voraussetzungen des § 51 StGB verneint hat, befand sich der Angeklagte zur Tatzeit nicht im Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Beischlafs mit einer Verschwägerten absteigender Linie.

Das Urteil lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision ist deshalb als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Horchner Peetz Dr. Werner Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Revision verworfen: Blutschande (§173 StGB) bei möglicher leiblicher Tochter der Ehefrau — Themis